Beschluss
15 L 1396/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die begehrte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 ff. ZPO, § 166 VwGO).
• Bei der Bemessung des BAföG-Bedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gilt das Wohnen "bei den Eltern" auch, wenn der Auszubildende mit nur einem Elternteil in einem Haushalt lebt.
• Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen" ist typisierend anhand des tatsächlichen Erscheinungsbildes zu beurteilen; finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ist dabei nicht ausschlaggebend.
• Atypische Fälle des Zusammenwohnens rechtfertigen nur dann eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass typische Unterstützungsleistungen durch die Eltern tatsächlich nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Wohnen bei einem Elternteil im BAföG und Ablehnung von Prozesskostenhilfe • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die begehrte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114 ff. ZPO, § 166 VwGO). • Bei der Bemessung des BAföG-Bedarfs nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gilt das Wohnen "bei den Eltern" auch, wenn der Auszubildende mit nur einem Elternteil in einem Haushalt lebt. • Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen" ist typisierend anhand des tatsächlichen Erscheinungsbildes zu beurteilen; finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ist dabei nicht ausschlaggebend. • Atypische Fälle des Zusammenwohnens rechtfertigen nur dann eine Abweichung von der typisierenden Betrachtungsweise, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass typische Unterstützungsleistungen durch die Eltern tatsächlich nicht gegeben sind. Der Antragsteller, Student der TU Dortmund im Bachelorstudiengang Physik, beantragte beim Antragsgegner Ausbildungsförderung für Dezember 2011 bis September 2012 in einer höheren Höhe als bereits bewilligt. Der Antragsgegner gewährte einen Bescheid über monatlich 238,00 Euro. Der Antragsteller machte geltend, er wohne nicht bei den Eltern i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG und benötige daher eine höhere Pauschale. Er beantragte zudem Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz, mit dem Ziel, eine höhere Förderleistung gewährt zu bekommen. Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten und die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz sowie die Frage, ob das Zusammenwohnen mit der Mutter als Wohnen "bei den Eltern" zu qualifizieren sei. • Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, da der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet, weil der Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt wurde (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Auslegung des Begriffs "bei seinen Eltern wohnen" nach § 13 Abs. 2 BAföG: Entscheidend ist das tatsächliche Erscheinungsbild und eine typisierende Betrachtungsweise; räumliches Zusammenwohnen mit einem Elternteil genügt, wenn typische Merkmale eines Abhängigkeits- und Unterstützungsverhältnisses vorliegen. • Finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ist für die Einordnung als Wohnen bei den Eltern nicht ausschlaggebend; fehlende Leistungsfähigkeit kann allenfalls ein Indiz sein, bedarf aber weitergehender gewichtiger Anhaltspunkte, um von der typisierenden Regel abzurücken. • Es liegt kein atypischer Fall vor (z.B. Aufnahme einer betreuungsbedürftigen Mutter in die Wohnung des Studierenden), sodass der erhöhte Bedarf nach Nr. 2 der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Der Antragsteller hätte alternativ freiwillig aus dem Haushalt der Mutter ausziehen können, um die höhere Pauschale zu erreichen. • Rechtliche Hinweise: Anknüpfungspunkte sind § 13 Abs. 2 BAföG sowie die Verfahrensregelungen für Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz in der VwGO und ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz werden abgelehnt. Die bewilligte Ausbildungsförderung von monatlich 238,00 Euro ist nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller als bei seiner Mutter wohnend im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einzustufen ist. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt vor, der eine höhere Förderung rechtfertigen würde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; seine Rüge der ungünstigeren Behandlung gegenüber nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden ist nicht erfolgreich, zumal er die Möglichkeit hat, durch Auszug die höhere Pauschale zu erwirken.