Urteil
7 K 5813/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0118.7K5813.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage war der Kläger seit Oktober 1994 mit dem Gewerbe "Werbeagentur" und anderen Gewerben in C. gewerblich gemeldet. 3 Auf Grund einer Anregung des Finanzamtes C. -Mitte wegen rückständiger Steuern von über 25.000 EUR leitete die Beklagte im November 2009 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Aus dem eingeholten Führungszeugnis ergab sich, dass der Kläger am 5. November 2009 vom Amtsgericht C. (38 Js 508/09 37 Cs 704/09) wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Im Februar 2010 teilte das Finanzamt mit, dass Steuererklärungen fehlten und trotz Zahlungen von 700 EUR die Rückstände auf knapp 28.000 EUR angestiegen seien. 4 Auf ein Anhörungsschreiben vom 9. März 2010, nach dem der Kläger der Beklagten auch Gewerbesteuern von über 700 EUR schuldete, erklärte der Kläger bei einer Vorsprache noch im März 2010, dass die alten Steuerrückstände wie die Verurteilung aus einer Steuerprüfung für die Jahre 2003 - 2007 resultierten. Er könne diese Summen nicht auf einmal zahlen, werde sich aber neben der Erfüllung der laufenden Erklärungs- und Zahlungspflichten darum bemühen. Ende November 2010 waren die Rückstände beim Finanzamt trotz einer Zahlung von 1.000 EUR auf ca. 28.500 EUR angestiegen. 5 Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 25. November 2010 untersagte die Beklagte dem Kläger die angemeldeten und jede andere gewerbliche selbstständige oder leitende unselbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Für den Fall, dass das Gewerbe nicht spätestens am Tage nach Unanfechtbarkeit eingestellt werde, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Gründe für seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit seien die rückständigen Steuern beim Finanzamt von über 28.500 EUR und die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 44 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 6 Daraufhin hat der Kläger am 22. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben. 7 In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2012 hat die Beklagte die Verfügung hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges aufgehoben; darauf hin haben die Parteien das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 8 Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er jahrelang an "Aufschieberitis" gelitten und seine steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten vernachlässigt habe. Dies sei der Grund für die aufgelaufenen Steuerschulden und die Verurteilung. Er bemühe sich nunmehr und habe Steuererklärungen abgegeben und laufende Zahlungen geleistet. Die Rückstände könne er dann wohl ab 2012 zurückführen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. November 2010 aufzuheben, soweit sie nicht bereits durch Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den streitigen Bescheid. Weiter trägt sie vor, dass ein Sanierungskonzept nicht ersichtlich sei und die Steuerrückstände noch angestiegen seien. 14 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt; danach ergaben sich Anfang 2012 (alte) Rückstände von ca. 27.000 EUR; außerdem fehlte die Steuererklärung für 2010. Die laufenden Steuern waren weitgehend gezahlt worden. 15 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29. Dezember 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1) Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Soweit die Parteien hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 18 Im Übrigen ist die noch anhängige zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) nicht begründet, da der angefochtene Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 20 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 21 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 22 im November 2010 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger - wie von ihm eingeräumt - über Jahre die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben hat und auch die geschätzten wie die nach einer Steuerprüfung festgesetzten Steuern nicht gezahlt hat und mangels Vermögens auch nicht zahlen kann. Auch danach ist er seinen steuerrechtlichen Pflichten bis November 2010 nicht ausreichend nachgekommen. Dass er nunmehr (weitgehend) die laufenden Erklärungs- und Zahlungspflichten einzuhalten scheint, ist dagegen wegen der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im November 2010 rechtlich nicht ausschlaggebend. 23 Nach alledem ist die noch anhängige Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die aufgehobene Zwangsmittelandrohung streitwertmäßig keine Rolle spielt, sind insoweit zusätzliche Kosten, die der Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegt werden müssten, nicht entstanden. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 24