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Gerichtsbescheid

6z K 4242/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0120.6Z.K4242.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im K. 1993 in I. geborene Klägerin erwarb am 20. Juni 2011 am H. -C. -Gymnasium in T. die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,2. 3 Mit Zulassungsantrag vom 15. Juli 2011 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2011/2012. Dabei gab sie an, sie wünsche eine Teilnahme an der Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte sie einen Härtefallantrag unter Hinweis auf "besondere familiäre oder soziale Umstände", zu dessen Begründung sie ausführte: Ihr im Jahre 1947 geborener Vater sei Internist und Nephrologe; ihre im Jahre 1951 geborene Mutter sei Allgemeinmedizinerin. Ihre Eltern seien Teilhaber des Medizinischen Versorgungszentrums "Dialysepraxis H1. Dres. K1. , F. , U. " und dort auch als Ärzte tätig. Für sie, die Klägerin, sei immer klar gewesen, dass sie nach dem Abschluss des Medizinstudiums diese Praxis übernehmen wollen würde. Die von ihren Eltern besetzten Stellen in dem Medizinischen Versorgungszentrum müssten jedoch in den nächsten zehn bis zwölf Jahren nachbesetzt werden, da ihre Eltern dann in den Ruhestand wechseln würden. Es sei daher für sie nicht möglich, bis zur Aufnahme des Studiums einen längeren Zeitraum zu warten. Für einen langfristigen Erfolg und den Generationswechsel sei es von enormer Bedeutung für den mittelständischen medizinischen Betrieb, den Generationswechsel in der genannten Zeitspanne geordnet durchführen zu können. Sie habe unter erheblichen Organisations- und Anlaufproblemen bei der Einführung des G12-Abiturs gelitten. Außerdem leide sie an einer isolierten Rechtschreibschwäche. 4 Mit Bescheid vom 12. August 2011 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, ohne Wartezeit habe sie die in der Wartezeitquote bestehende Auswahlgrenze von zwölf Halbjahren nicht erreicht. Der Härtefallantrag werde "nicht anerkannt". Nach den bestehenden Vorschriften dürfe ein Härtefallantrag nur dann anerkannt werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesenen Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 5 Nachdem die Klägerin sich mit dem Hinweis an die Beklagte gewandt hatte, sie habe keinen Bescheid erhalten, wurde der Ablehnungsbescheid am 12. September 2011 erneut erstellt und an sie übersandt. 6 Die Klägerin hat am 10. Oktober 2011 die vorliegende Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: In dem elterlichen Unternehmen seien derzeit 71 Mitarbeiter tätig. Der ärztliche und unternehmerische Aufwand für eine solche Einrichtung liege im achtstelligen Eurobereich. Sie sei seit vielen Jahren mit der Einrichtung, dem Personal und den Patienten vertraut gemacht worden. Bei unverzüglicher Aufnahme des Studiums sei ein Einstieg in das elterliche Unternehmen in zehn Jahren realisierbar. 7 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. August 2011 zu verpflichten, sie für den Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012 zuzulassen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe die maßgeblichen Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei unbegründet. Die Möglichkeit der Praxisübernahme begründe keinen Härtefall. 12 Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 (6 L 1222/11) abgelehnt. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 16 Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. 17 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Die Kammer hat dazu in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2011 (6 L 1222/11) betreffend den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: 18 "Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote und in der Wartezeitquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben. Im Übrigen erfüllt sie mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,2 und ohne Wartezeit auch nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. 19 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 - und vom 27. Mai 2011 - 13 B 523/11 -, beide juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 am Ende. 21 Im Blick zu behalten ist dabei auch die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend ausführt, innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen und damit die Chancengleichheit wahren. Nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 22 Vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.. 23 Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO nicht dargetan. Ein familiärer oder sozialer Nachteil, welcher der Antragstellerin die Verwirklichung ihres Berufswunsches erschwert, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin möchte vielmehr aufgrund der Perspektive, in das elterliche Unternehmen (N. Dialysepraxis) einsteigen zu können, bevorzugt werden. Dieser Wunsch der Antragstellerin und ihrer Eltern ist zwar gut nachvollziehbar, wird aber von der Regelung des § 15 VergabeVO nicht erfasst. Eine andere, großzügigere Auslegung der Vorschrift wäre mit dem verfassungskräftigen Recht aller Bewerber auf gleichberechtigte Teilhabe an den staatlich geschaffenen Studienplatzkapazitäten wohl auch kaum vereinbar. 24 Die von der Antragstellerin im Bewerbungsverfahren geltend gemachten besonderen Probleme ihrer Schullaufbahn, die zu einer schwächeren Abiturnote geführt haben sollen, sind im Rahmen des Härtefallantrags von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Allenfalls im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO und unter den dort genannten Voraussetzungen lassen sich Probleme der von der Antragstellerin geschilderten Art im Einzelfall berücksichtigen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin indes nicht gestellt." 25 An diesen Ausführungen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Klägerin ist ihnen im Übrigen nicht entgegen getreten. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 28