Urteil
6 K 2477/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0121.6K2477.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W.--weg 1b in H. (Gemarkung C. , Flur 35, Flurstück 517), das mit einem Reihenmittelhaus bestanden ist. An das Haus schließt sich in westlicher Richtung ein zur nördlichen Grundstücksgrenze grenzständig errichteter ca. 3 m tiefer und 4 m breiter Anbau mit abgeschlepptem Satteldach an, der sich in seiner Breite ungefähr bis zur Hälfte der rückwärtigen Hauswand erstreckt. 3 Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks W.--weg 1a in H. (Gemarkung C. , Flur 35, Flurstück 518), das ebenfalls mit einem Reihenmittelhaus bestanden ist. Auch an das Haus der Beigeladenen schließt sich in südlicher Richtung ein grenzständiger rückwertiger ca. 3 m tiefer und 4 m breiter Anbau mit abgeschlepptem Satteldach an, der sich in seiner Breite ca. bis zur Hälfte der rückwärtigen Hauswand erstreckt. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. 4 Wegen der Einzelheiten der Bebauungssitutation wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt, der die bisherige Bebauungssituation zeigt, verwiesen: 5 Mit Bauantrag (im vereinfachten Genehmigungsverfahren) vom 5. Juli 2010 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung. Laut vorgelegter Bauzeichnung soll die Terrassenüberdachung in westlicher Richtung mit einer Breite von 2,9 m an das Wohngebäude anschließen und grenzständig zur nördlichen Grundstücksgrenze mit einer Tiefe von 3,15 m errichtet werden. Am Anschlusspunkt zur Hauswand soll die Überdachung eine Höhe von 2,70 m haben und dann auf 2,15 m zur Gartenseite abfallen. Die Beigeladenen beantragten zunächst die Errichtung einer F90-Wand an der nördlichen Seite der Terrassenüberdachung, die eine durchgängige Höhe von 2,45 m aufweisen sollte. Der Antrag wurde jedoch nach Gesprächen mit der Beklagten dahingehend geändert, dass die F90-Wand (nur) bis unter das Dach der Terrassenüberdachung errichtet werden soll (vgl. Bl. 70 Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Baugenehmigungsantrags wird Bezug genommen auf die grüngestempelten Bauvorlagen (Beiakte Heft 1). 6 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 genehmigte die Beklagte das beantragte Vorhaben. 7 Die Klägerin hat am 16. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Sie werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Durch die Seitenmauer der Überdachung werde nicht nur ihre Terrasse sowie ein Teil des Gartens gänzlich verschattet, es gelange auch kein Tageslicht mehr in ihr Wohnzimmer. Dies gelte vor allem bei schlechten Witterungsbedingungen. Eine erhebliche Verschattung trete bereits ab dem Vormittag ein. Aufgrund einer Erkrankung sei sie darauf angewiesen, mindestens fünf Stunden am Tag in einem speziellen Stuhl im Wohnzimmer zu verbringen. Dort sitze sie jedoch aufgrund des Vorhabens der Beigeladenen "im Dunkeln". Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück W.--weg 1a in H. vom 20. Oktober 2010 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die genehmigte Terrassenüberdachung befinde sich innerhalb der durch die Vorder- und Rückseite der vorhandenen Wohngebäude gebildeten überbaubaren Grundstücksfläche. Aufgrund der grenzständigen Anordnung der Wohngebäude in dem "Viererblock" sei die Einhaltung der seitlichen Abstandfläche entbehrlich. Aufgrund der Himmelsrichtung sei eine ausreichende Belichtung sichergestellt. 13 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 14 Sie sind der Ansicht, da es sich um Reihenmittelhäuser handele, sei ein Grenzabstand nicht einzuhalten. 15 Die Kammer hat am 17. August 2012 durch die Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll sowie die angefertigten Lichtbilder verwiesen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Oktober 2010 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. 21 Eine Aufhebung der Baugenehmigung kommt auch dann im Rahmen der Nachbarklage in Betracht, wenn die angefochtene Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. 22 Gemessen daran, lässt sich eine Verletzung von Nachbarrechten durch die erteilte Baugenehmigung nicht feststellen. 23 1. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt zunächst nicht wegen einer Unbestimmtheit der Bauvorlagen gegen subjektive Nachbarrechte. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, juris. 25 Den Bauvorlagen lässt sich hinreichend bestimmt entnehmen, dass die beantragte "Grenzmauer" nicht ein isoliertes Vorhaben darstellen soll, sondern als Seitenabschlusswand der Terrassenüberdachung und grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden soll. Insoweit findet sich in den schriftlichen Erläuterungen zum Bauantrag eine Erklärung der Beigeladenen, dass die beantragte "Grenzmauer" bis unter das Dach der Terrassenüberdachung reichen und dabei grenzständig stehen soll. Hieraus ergibt sich hinsichtlich Höhe und Lage der Terrassenüberdachung ein hinreichend bestimmtes Bild. Dieses Verständnis des Bauantrages wird durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen sowie der Beklagten im Ortstermin bestätigt. Die Beklagte wies zudem in diesem Zusammenhang auf eine interne Stellungnahme vom 25. Oktober 2011 hin, woraus sich ergebe, dass von einer Grenzständigkeit der Terrassenüberdachung ausgegangen werde. 26 2. Das genehmigte Vorhaben verstößt zudem weder zulasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften. 27 Das streitbefangene Vorhaben steht mit § 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) im Einklang. Insbesondere konnte die Terrassenüberdachung grenzständig errichtet werden, da die Einhaltung einer Abstandfläche gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erforderlich ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden zwar grundsätzlich Abstandflächen freizuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ist jedoch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die geplante Terrassenüberdachung erfüllt die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW. 28 Vorliegend darf nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden. Für das hier maßgebliche Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert, ist § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) für die planungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen. Auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darf ein Vorhaben grenzständig errichtet werden, wenn aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung die Möglichkeit eingeräumt wird, an die Grenze zu bauen oder Grenzabstand einzuhalten. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung herrscht offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mit Doppel- und Reihenhausbebauung vor. Das auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene (Wohn-) Gebäude ist - deckungsgleich mit den Wohnhaus der Klägerin - bereits jetzt zu den Nachbargrundstücken ohne Grenzabstand in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) errichtet. 29 Es ist auch gesichert, dass auf dem Grundstück der Klägerin ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Insoweit kann auch ein bereits vorhandenes Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück eine (faktische) Anbausicherung darstellen, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 -, juris ; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 112, 31 wobei nicht erforderlich ist, dass ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben weitgehend entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück existiert. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, juris; Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 114. 33 Damit ist es für die Frage der Anbausicherung unerheblich, dass das geplante Vorhaben mit seiner an der Grenze stehenden Seitenwand auf einer Länge von ca. 3,15 m keine Entsprechung auf dem Grundstück der Klägerin finden wird. 34 Das streitige Vorhaben liegt auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Da das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich angehört, beurteilt sich die Bebauungstiefe nach§ 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Bebauungstiefe fügt sich das Vorhaben ein, denn es hält sich insoweit innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Die nähere Umgebung des streitigen Vorhabens erstreckt sich vorliegend hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der westlichen Straßenseite des W1.--wegs von Hausnummer 1 bis zur Hausnummer 11a. Diese Bebauung mit Doppelhäusern und Hausgruppen erweckt den Eindruck einer zusammengehörenden, einheitlichen Bebauung und prägt sich wechselseitig. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet mit seiner Tiefe von 3,15 m die durch die jeweiligen rückwertigen Anbauten an die Wohnhäuser vorgegebene (faktische) hintere Baugrenze nicht und damit nicht den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche in der näheren Umgebung. 35 Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zudem nicht zu Lasten der Klägerin gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB, weil es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 oder 3 BauGB liegt. 36 Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - B 1283/99 -. 38 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 39 Das Vorhaben der Beigeladenen führt zwar zu gewissen Beeinträchtigungen. Ein Verstoß im vorgenannten Sinne kann hier aber nicht festgestellt werden. 40 Von einer unzumutbaren Störung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Dies gilt zunächst hinsichtlich der seitens der Klägerin geltend gemachten Verschattung. Zwar mag durch die geplante Terrassenüberdachung die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf den Terrassenbereich des klägerischen Grundstücks in einem gewissen Umfang aufgrund der - im Verhältnis zum klägerischen Grundstück - südlichen Lage der Terrassenüberdachung eingeschränkt werden und der Klägerin ein Stück weit die bisher vorhandene Belichtung nehmen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jedoch immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen - wie hier des Wohnzimmers der Klägerin - kommt. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das klägerische Grundstück mit einem Reihenmittelhaus bebaut ist und Wohnbereiche im Erdgeschoss eines solchen Reihenmittelhauses naturgemäß weniger belichtet sind, als Wohnräume etwa in freistehenden Einfamilienhäusern. Die maßgebliche Grenze des Zumutbaren wird hier im Ergebnis durch die 2,15 m bis 2,70 m hohe Terrassenüberdachung im Ergebnis nicht überschritten. 41 Soweit die Klägerin auf ihre Erkrankungen und die für sie besonders belastenden Folgen einer Bebauung des Nachbargrundstückes hinweist, so kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. Im Baunachbarstreit ist das Gericht zu einer rein grundstücksbezogenen Betrachtungsweise verpflichtet, so belastend im konkreten Fall die persönliche Situation - wie hier der Klägerin - auch ist. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 BN 39/05 -, juris. 43 Auch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück der Klägerin gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98, jeweils juris. 45 Diese Anforderungen sind bei dem hier im Streit stehenden Vorhaben bei weitem nicht erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass sich die vorhandene Situation auf dem klägerischen Grundstück, insbesondere im Bereich der Terrasse, ein Stück weit zum Nachteil der Klägerin verschlechtern wird. Insbesondere wird der Klägerin aufgrund der hinzukommenden Bebauung und der damit einhergehenden Erweiterung der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen in gewissem Maße Aussicht und das Gefühl der Weite genommen. Aufgrund der gegebenen Situation führen diese Nachteile gleichwohl nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos im Rechtssinne anzusehen wäre. Das geplante Vorhaben ist - zum Garten hin abfallend - lediglich 2,70 m bis 2,15 m hoch und entspricht dabei in seiner Höhe in etwa einem eingeschossigen Anbau. Zudem ist das Vorhaben im Verhältnis zu der Tiefe des Grundstücks mit 3,15 m nicht übermäßig tief. Die Klägerin hat bislang von dem geringeren Umfang der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen profitiert, der auch ihrem eigenen rückwärtigen Grundstücksteil den Eindruck einer gewissen Weite vermittelt hatte. Einen Anspruch auf die Beibehaltung dieses Zustands hat die Klägerin nicht. In dem Garten der Klägerin verbleibt aufgrund der Grundstückstiefe zudem ein ausreichender Freiraum. Der benachbarte Bereich nördlich, südlich und westlich des Gartens ist frei von grenzständiger oder grenznaher Bebauung und kann von der Klägerin genutzt werden. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass das klägerische Grundstück nur ca. 7 m breit ist. Die sich aus diesem Grundstückszuschnitt ergebende Situation hat die Klägerin grundsätzlich hinzunehmen. Eine "erdrückende Wirkung" in dem von der Klägerin beschriebenen Ausmaß hat die Terrassenüberdachung, die bereits teilweise errichtet war, insoweit auf die Berichterstatterin im Übrigen beim Ortstermin nicht gemacht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 48