Beschluss
7 L 1397/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit kann rechtswidrig sein, wenn die hierfür herangezogenen Tatsachen bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen.
• Gemäß § 28 FeV gilt eine in einem EU-/EWR-Staat erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in Deutschland, wobei bestimmte Ausschlussgründe nach § 28 Abs. 4 FeV eingreifen können.
• Ist für den Betroffenen die ausländische Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht geltend (z.B. weil ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung.
Entscheidungsgründe
Nichtgeltung ausländischer Fahrerlaubnis bei vorheriger Versagung der Fahrerlaubnis in Deutschland • Die Anordnung der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit kann rechtswidrig sein, wenn die hierfür herangezogenen Tatsachen bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen. • Gemäß § 28 FeV gilt eine in einem EU-/EWR-Staat erteilte Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in Deutschland, wobei bestimmte Ausschlussgründe nach § 28 Abs. 4 FeV eingreifen können. • Ist für den Betroffenen die ausländische Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht geltend (z.B. weil ihm in Deutschland die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wurde), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung. Der Antragsteller besitzt eine in Polen erteilte Fahrerlaubnis (22.10.2007). Die zuständige deutsche Behörde entzog ihm mit Verfügung vom 13.12.2011 die polnische Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er von dieser in Deutschland keinen Gebrauch mehr machen dürfe; die Entziehung stützte sie auf vermeintliche Ungeeignetheit nach §§ 3 StVG, 46 FeV, gestützt auf die Weigerung des Antragstellers, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller rügte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und suchte vorläufigen Rechtsschutz. Im Verfahren stellte das Gericht fest, dass frühere Strafverurteilungen des Antragstellers wegen Verkehrssachen vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen. Zudem ergab die Akte, dass der Führerschein eine polnische Adresse trägt und keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in Deutschland vorlagen. Die Behörde hatte zuvor mehrmals Anträge des Betroffenen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war zulässig, eine Interessenabwägung gebot aber die Ablehnung des Antrags (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Bedenken gegen Entziehungsverfügung: Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Behörde den Antragsteller nach § 13 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte auffordern dürfen, weil die zur Begründung der Ungeeignetheit herangezogenen Tatsachen vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis lagen; nach ständiger Rechtsprechung müssen relevante Eignungsmängel aus Verhalten nach Erteilung resultieren. • Anwendbares Recht: § 28 FeV regelt die Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen in Deutschland und gilt auch für vor 19.01.2009 erteilte Führerscheine; die Entziehung nach §§ 3 StVG, 46 FeV setzt dagegen Ungeeignetheit voraus, die sich regelmäßig erst nach Erteilung ergeben muss. • Wohnsitzprüfung: Ein Ausschluss nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV liegt nur bei offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor; hier wies der Führerschein eine polnische Adresse auf und es lagen keine belastbaren Erkenntnisse über einen deutschen Wohnsitz vor. • Ausschlussgrund Nr. 3: Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die ausländische Fahrerlaubnis nicht, wenn dem Betroffenen in Deutschland die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist; der Antragsteller hatte wiederholt Anträge auf Wiedererteilung, die abgelehnt wurden, sodass die Nichtgeltung bereits mit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eintrat. • Interessenabwägung: Trotz der Bedenken gegen die Entziehungsverfügung überwiegen die öffentlichen und administrativen Interessen, weil der Antragsteller von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland von Anfang an nicht Gebrauch machen durfte; daher besteht kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an Wiederherstellung aufschiebender Wirkung. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Gericht konstatiert zwar Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung (weil die zur Ungeeignetheit herangezogenen Tatsachen vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lagen), aber die in § 28 FeV geregelte Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis aufgrund früherer bestandskräftiger Versagungen in Deutschland führt dazu, dass die polnische Fahrerlaubnis von vornherein keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland begründete. In der Interessenabwägung überwiegen daher die Gründe gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Antrag ist abzuweisen. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.