Beschluss
12b K 332/11.PVB
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0131.12B.K332.11PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildeten Personalrat. Die Beschäftigten M. , Q. , N. , F. , T. , C. , C. und E. , die bis zum 31. Dezember 2010 ihre Tätigkeit in einer ARGE ausgeübt hatten, wurden zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) S. -hausen zugewiesen. Die vom Antragsteller gegenüber dem Beteiligten gestellte Frage, ob - wie er annehme - die vorgenannten Beschäftigten dem Schutz des § 47 Abs. 2 BPersVG unterfielen und weiterhin Mitglieder des antragstellenden Personal-rats seien, verneinte der Beteiligte. 4 Der Antragsteller hat am 26. Januar 2011 den vorliegenden Antrag gestellt. 5 Er trägt vor, wie sich aus § 44 g Abs. 1 BPersVG ergebe, würden Tätigkeiten zugewiesen, hingegen nicht die Beschäftigten. Dies bedeute, dass es sich um eine Abordnung bzw. Versetzung handele. Der Begriff der Abordnung zeichne sich nämlich dadurch aus, dass dem Beamten eine Tätigkeit in dem Bereich eines anderen Dienstherrn "zugewiesen" werde. Hier sei die Zuweisung auf fünf Jahre befristet. Die Zustimmungspflichtigkeit sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Zuweisung kraft Gesetzes erfolge. Wie sich aus obergerichtlicher Rechtsprechung ergebe, sei die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG dann nicht ausgeschlossen, wenn der Wechsel (Abordnung, Versetzung) allein durch organisatorische Maßnahmen bewirkt werde. Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 BPersVG scheide auch nicht deshalb aus, weil es sich bei einem Teil der in Rede stehenden Beschäftigten um Ersatzmitglieder des antragstellenden Personalrats handele. Diese hätten in der Wahlperiode regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen, und zwar in etwa gleichem Maße wie die übrigen Personalratsmitglieder. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 1. festzustellen, dass die Zuweisungen der Personalratsmitglieder M. , Q. , N. , F. sowie der Ersatzmitglieder T. , C. , C1. und E. der Zustimmung gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG unterliegen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Zustimmungsverfahren gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG betreffend die im Hauptantrag genannten Personalratsmitglieder einzuleiten, 2. festzustellen, dass die im Antrag zu 1. genannten Mitglieder des Personalrats berechtigt sind, an den Sitzungen des antragstellenden Personalrats teilzunehmen und die Aufgaben nach dem BPersVG durchzuführen. 8 Der Beteiligte beantragt, 9 die Anträge abzulehnen. 10 Er ist der Ansicht, der Versetzungsschutz des § 47 Abs. 2 BPersVG greife in der vorliegenden Fallgestaltung nicht ein, da Zuweisungen in § 47 Abs. 2 BPersVG nicht genannt seien und die Vorschrift den Personalrat und seine Mitglieder vor etwaigen Eingriffen des Dienstherrn schützen solle. Soweit der Antragsteller einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II und einer solchen nach § 20 BeamtStG konstruieren wolle, beachte er nicht hinreichend, dass auch § 20 BeamtStG nicht die Zuweisung von Beamten, sondern eine solche von Tätigkeiten regele. Die Mitgliedschaft und die Ersatzmitgliedschaft der in Rede stehenden Beschäftigten im antragstellenden Personalrat sei daher mit der gesetzlichen Zuweisung erloschen. Darüber hinaus übersehe der Antragsteller, dass die Bundesagentur für Arbeit nur noch für bestimmte, das Grundverhältnis betreffende Entscheidungen und Maßnahmen - wie z. B. Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der in der gemeinsamen Einrichtung Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zuständig sei. In diesen Fällen werde selbstverständlich das Beteiligungsrecht des Antragstellers auch zukünftig beachtet. Zu unterscheiden sei im Übrigen das Beteiligungsrecht des Gremiums Personalrat in der Agentur für Arbeit von den Rechten seiner einzelnen Mitglieder. Letztere könnten Rechte - wie z. B. die Teilnahme an Personalratssitzungen - nur so lange geltend machen, wie sie dem Gremium Personalrat angehörten. Schieden sie aus - aus welchem Grund auch immer - verlören sie zwangsläufig auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und der dortigen Entscheidungsfindung. Soweit der Antragsteller auf obergerichtliche Rechtsprechung verweise, belege das nicht, dass Zuweisungen, die kraft Gesetzes erfolgten, die Beteiligung der Personalvertretung nach § 47 Abs. 2 BPersVG erforderten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Verfahrensakte 12b L 64/11 Bezug genommen. 12 II. 13 Die Anträge haben keinen Erfolg. 14 Der Hauptantrag zu 1., der auf die Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats gerichtet ist, ist abzulehnen, da eine solche Verpflichtung des Beteiligten nicht festgestellt werden kann. 15 Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG bedarf die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats der Zustimmung des Personalrats. Nach Satz 2 Halbsatz 1 des § 47 Abs. 2 BPersVG steht einer Versetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gleich. Von seinem insofern eindeutigen Wortlaut her erfasst demnach § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG lediglich die Versetzung und die Abordnung sowie über § 47 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BPersVG zusätzlich auch die den dort genannten Anforderungen entsprechende Umsetzung eines Personalratsmitgliedes. Von einer derartigen Personalmaßnahme sind die vom Antragsteller benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats aber nicht betroffen. 16 Die Fachkammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 9. März 2011 in dem vorläufigen Verfügungsverfahren 12b L 64/11.PVB u. a. Folgendes ausgeführt: 17 "b) Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist keine Organisationsmaßnahme des Beteiligten beabsichtigt, die der Zustimmung des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unterliegen könnte. Dienstrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den in den Anträgen zu 1. genannten Beschäftigten des Antragstellers, welche sich als eine vom Beteiligten ausgesprochene Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG darstellen könnten, sind derzeit nicht vorgesehen. Vielmehr sind die bezeichneten Personen gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II unmittelbar kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 2011 der "gemeinsamen Einrichtung" zugewiesen worden. 18 Eine entsprechende Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG auf den Fall einer gesetzlichen Zuweisung scheidet aus. Abgesehen davon, dass es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke mangelt, fehlt es auch an der darüber hinaus notwendigen Vergleichbarkeit. Denn anders als die Versetzung und Abordnung erfolgt die Zuweisung unmittelbar durch das Gesetz, ohne dass es zum Vollzug eines Ausführungsaktes bedarf. 19 Vgl. Altvater u.a., BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 116, m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 13. November 2007 - 22 L 595/07.PVL -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 33 L 96/11.PVB -; VG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 21 L 35/11.PVB -; VG Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2011 - VG 71 K 11.10 PVB -; im Ergebnis a.A. Prümen, Gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II, Der Personalrat 2010, Seite 424 - 427 (426f.)." 20 So auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. August 2011 - 13 SaGa 1015/11 - ZfPR 2012, 6 f. 21 Der Hilfsantrag, der auf eine Feststellung einer Verpflichtung des Beteiligten zur Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 47 Abs. 2 BPersVG hinsichtlich der vom Antragsteller benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats gerichtet ist, ist ebenfalls abzulehnen, weil für die Feststellung des Bestehens einer derartigen Verpflichtung aus den im Hauptantrag zu 1. aufgezeigten Gründen an einer Rechtsgrundlage fehlt. 22 Ebenso ist der Antrag zu 2. abzulehnen, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die vom Antragsteller benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats berechtigt sind, an seinen - des Antragstellers - Sitzungen teilzunehmen und die Aufgaben nach dem BPersVG durchzuführen. Die Fachkammer hat hierzu in dem vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren bereits ausgeführt: 23 "2. Ebenso ist der Antrag zu 2. unbegründet, da der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft hat. Eine Berechtigung der vorgenannten Personalratsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers besteht nicht, da sie nicht mehr Mitglieder des Antragstellers sind. Durch die Wirkung der für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgten Zuweisung gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II erlischt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 1 und 3 BPersVG die Mitgliedschaft im Personalrat; denn sie übersteigt die Dauer von drei Monaten und die Beschäftigten kehren nicht binnen weiterer sechs Monate in die Dienststelle zurück. Die in die gemeinsame Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten erleiden dadurch keine personalvertretungsrechtlichen Nachteile, vielmehr genießen sie auch nach der Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung den umfassenden Schutz des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Denn nach § 44 h Abs. 1 SGB II wird in den gemeinsamen Einrichtungen eine Personalvertretung errichtet, wobei die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten. Die Beamten und Arbeitnehmer in den gemeinsamen Einrichtungen besitzen nach Absatz 2 für den Zeitraum ihrer Zuweisung ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung. Sie sind damit aus personalvertretungsrechtlicher Sicht in vollem Umfang abgefedert." 24 Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Erlöschensgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zu Grunde gelegt wird. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 16 B 271/11.PVB -. 26 Die vom Antragsteller benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats haben danach ihr Wahlrecht und damit auch ihre Wählbarkeit bei der Agentur für Arbeit in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 2 BPersVG am 1. April 2011 verloren. Denn zu diesem Zeitpunkt dauerten ihre Zuweisungen zu der gemeinsamen Einrichtung schon mehr als drei Monate und es stand fest, dass ihre Zuweisungen weitere sechs Monate Bestand haben sollten, da sie nach § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Dauer von fünf Jahren erfolgt sind und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Zuweisungen aus den in § 44 g Abs.. 5 Satz 1 SGB II genannten Gründen vorzeitig beendet werden könnten. 27 Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 28