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Urteil

19 K 1479/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ist erforderlich, dass der Antragsteller sechs Jahre einschlägige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweist. • Zeiten vor der Gesellenprüfung bleiben bei der Berechnung der sechsjährigen Tätigkeit außer Betracht. • Eine leitende Stellung im Sinne des § 7b Abs.1 Nr.2 HwO setzt regelmäßig die Übertragung eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse durch Dritte bzw. eine dem Arbeitnehmer zuzuordnende qualifizierte Funktion voraus; Selbständigkeit in einem Einmann- oder unerheblichen Nebenbetrieb genügt diesem Nachweis in der Regel nicht. • Rechnungen ohne Adressatenangabe und eigene Erklärungen des Antragstellers haben nur eingeschränkte Beweiswirkung für Umfang und Kontinuität handwerklicher Tätigkeiten.
Entscheidungsgründe
Keine Ausübungsberechtigung mangels vierjähriger leitender Tätigkeit nach § 7b HwO • Zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO ist erforderlich, dass der Antragsteller sechs Jahre einschlägige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, nachweist. • Zeiten vor der Gesellenprüfung bleiben bei der Berechnung der sechsjährigen Tätigkeit außer Betracht. • Eine leitende Stellung im Sinne des § 7b Abs.1 Nr.2 HwO setzt regelmäßig die Übertragung eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse durch Dritte bzw. eine dem Arbeitnehmer zuzuordnende qualifizierte Funktion voraus; Selbständigkeit in einem Einmann- oder unerheblichen Nebenbetrieb genügt diesem Nachweis in der Regel nicht. • Rechnungen ohne Adressatenangabe und eigene Erklärungen des Antragstellers haben nur eingeschränkte Beweiswirkung für Umfang und Kontinuität handwerklicher Tätigkeiten. Der Kläger, Kfz-Mechaniker (Gesellenprüfung 1984), war über verschiedene Zeiträume angestellt und ab November 2004 Pächter einer Tankstelle mit einer kleinen angeschlossenen Kfz-Werkstatt, in der er allein tätig war. Er beantragte im Juli 2009 eine Ausübungsberechtigung für das Kfz-Techniker-Handwerk nach § 7b HwO und verwies auf seine beruflichen Tätigkeiten und vorgelegte Rechnungen. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Kläger weder vier Jahre in leitender Stellung noch eine kontinuierliche, nicht unerhebliche handwerkliche Tätigkeit hinreichend nachgewiesen habe. Insbesondere seien Zeugnisse und der Rentenversicherungsverlauf sowie die vorgelegten Rechnungen nicht geeignet, die erforderliche Leitungszeit und Kontinuität zu belegen. Der Kläger hielt dem entgegen, die Bestätigung eines früheren Arbeitgebers und die Rechnungen belegten seine leitende und kontinuierliche Tätigkeit; er berief sich ergänzend auf eine Verwaltungsempfehlung des Bund-Länder-Ausschusses. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 7b HwO: Erforderlich sind Gesellenprüfung, insgesamt sechs Jahre einschlägige Tätigkeit davon vier Jahre in leitender Stellung und eine wesentliche handwerkliche Tätigkeit. • Voraussetzung der einschlägigen Tätigkeit ist, dass sie nach der Gesellenprüfung erfolgt; Unterbrechungen sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. • Der Kläger hat die Gesellenprüfung nachgewiesen, nicht jedoch die für § 7b Abs.1 Nr.2 HwO erforderliche vierjährige leitende Stellung. Es kann offen bleiben, ob sechs Jahre insgesamt erbracht sind. • Bei der Beweiswürdigung sind der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungslast des Antragstellers zu beachten; dieser hat den Nachweis detailliert zu führen. • Die vorgelegten Rechnungen haben begrenzte Beweiskraft, weil sie ohne Angabe der Auftraggeber nicht überprüfbar sind; eigene Erklärungen genügen nicht als gleichwertiger Nachweis. • Der Begriff der leitenden Stellung setzt nach Auslegung die Übertragung eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse durch einen Dritten bzw. eine herausgehobene, qualifizierte Funktion voraus; eine originäre Selbstverleihung solcher Befugnisse im Einmannbetrieb erfüllt dies regelmäßig nicht. • Die gesetzliche Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber auf langjährige unselbständige Tätigkeit in qualifizierter Funktion abstellen wollte; daher ist Selbständigkeit in unerheblichen Nebenbetrieben kein verallgemeinerter Ersatznachweis für Leitungsfunktionen. • Nach den konkreten Umständen (Kleinstbetrieb, Ein-Mann-Werkstatt, Umfang der nachgewiesenen Arbeiten, fehlende Personalverantwortung, kein Hinweis auf besondere akquisitorische oder kalkulatorische Aufgaben) ergibt sich kein Gesamtbild einer leitenden Tätigkeit im Sinne des § 7b HwO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausübungsberechtigung, weil er die Voraussetzung von insgesamt vier Jahren in leitender Stellung nicht nachgewiesen hat. Die vorgelegenen Unterlagen genügen weder zur Feststellung der erforderlichen Kontinuität und Umfang der handwerklichen Tätigkeit noch zur Begründung einer leitenden Funktion. Insbesondere kann die Ein-Mann-Tätigkeit in einer unerheblichen Nebenwerkstatt die gesetzlich geforderte Übertragung eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnisse nicht ersetzen und begründet für sich genommen keine Leitungszeit nach § 7b HwO. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.