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Urteil

5 K 3830/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abbruchgenehmigung ist nur dann als Teilbaugenehmigung im Sinne des § 76 BauO NRW anzusehen, wenn ihr Regelungsgehalt über den bloßen Abbruch hinaus bereits die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens entscheidet. • Die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste begründet keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition Dritter, die einem Nachbar einen Anspruch gegen eine Abbruchgenehmigung verschafft. • Lärmimmissionen bei der Durchführung von Abbrucharbeiten können Anlass für aufsichtsbehördliches Einschreiten sein; treten sie vorübergehend auf, begründen sie aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der erteilten Abbruchgenehmigung.
Entscheidungsgründe
Abbruchgenehmigung nicht gleich Teilbaugenehmigung; Nachbarrechte nicht verletzt • Eine Abbruchgenehmigung ist nur dann als Teilbaugenehmigung im Sinne des § 76 BauO NRW anzusehen, wenn ihr Regelungsgehalt über den bloßen Abbruch hinaus bereits die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens entscheidet. • Die Eintragung eines Objekts in die Denkmalliste begründet keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition Dritter, die einem Nachbar einen Anspruch gegen eine Abbruchgenehmigung verschafft. • Lärmimmissionen bei der Durchführung von Abbrucharbeiten können Anlass für aufsichtsbehördliches Einschreiten sein; treten sie vorübergehend auf, begründen sie aber nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der erteilten Abbruchgenehmigung. Die Beigeladene wollte auf einem denkmalgeschützten, 21 m hohen Rund-Hochbunker in C. ein 15-geschossiges Bürohochhaus errichten und beantragte zuvor den teilweisen Abbruch des Bunkers. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses etwa 60 m entfernt und erhob Klage gegen die am 27. Februar 2008 erteilte Abbruchgenehmigung. Er rügte, die Genehmigung stelle faktisch eine Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW dar und entscheide damit bereits über die grundsätzliche Zulässigkeit des Hochbauvorhabens. Zudem machte er geltend, die Abrissarbeiten führten zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Erlaubnis als reine Abbruchgenehmigung nach § 75 BauO NRW und betonten eine Trennung von Abbruch und späterer Baugenehmigung. • Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Abbruchgenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Für die Qualifizierung als Teilbaugenehmigung kommt es auf den objektiven Regelungsgehalt an; hier regelte die Genehmigung ausdrücklich und ausschließlich die teilweise Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz und bezog sich allein auf § 75 BauO NRW. Es war beiden Beteiligten bewusst, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens der noch zu erteilenden Baugenehmigung vorbehalten blieb. • Die Eintragung des Bunkers in die Denkmalliste begründet keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition des Klägers, sodass daraus kein unmittelbarer Abwehranspruch gegen die Abbruchgenehmigung folgt. • Die Rüge unzumutbarer Lärmimmissionen scheitert: Es wurde nicht substantiiert dargelegt, dass durch die Art der Arbeiten und die räumliche Distanz zwingend unzumutbare Geräuschbelastungen für das klägerische Grundstück entstanden wären; vorübergehende Überschreitungen können Anlass zu aufsichtsbehördlichem Handeln sein, führen aber nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. • Selbst wenn die Genehmigung hypothetisch als Teilbaugenehmigung zu qualifizieren wäre, wäre sie nicht zu beanstanden, da das Gesamtvorhaben grundsätzlich baurechtlich zulässig ist (Verweis auf Parallelverfahren). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs.3 VwGO erstattungsfähig. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Die Abbruchgenehmigung vom 27. Februar 2008 ist nicht als Teilbaugenehmigung zu werten und verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarlichen Rechten. Soweit Lärmbeeinträchtigungen aufgetreten sind, rechtfertigen diese nicht die Aufhebung der Genehmigung; allenfalls wären konkrete Immissionsüberschreitungen einzeln aufsichtsbehördlich zu verfolgen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.