OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 5156/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gebührensatzung der Stadt E. für die Straßenreinigung (Frontmetermaßstab) ist in ihrer Ausgestaltung für 2010 rechtmäßig und verletzt nicht das Gleichheitsgebot oder das Äquivalenzprinzip. • Bei mehrfacher Erschließung kann ein Grundstück nach den Satzungsbestimmungen für die Reinigung zweier Straßen herangezogen werden, wenn rechtlich gesicherte und tatsächliche Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten bestehen. • Private Zuwegungen unterbrechen den Erschließungszusammenhang nur, wenn sie einen eigenständigen Erschließungscharakter haben (z. B. langer, geradliniger Stichweg); kurze untergeordnete Zubringer führen nicht zur Unterbrechung. • Der Frontmetermaßstab ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung der Gesamtkosten der Straßenreinigung und erhebt nicht die Reinigungskosten für einzelne Kehrstrecken. • Die Festsetzung der konkreten Frontlängen richtet sich nach § 6 GS (Frontmetermaßstab) in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und den einschlägigen Vorschriften des KAG NRW.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Frontmetermaßstabs und Heranziehung bei Mehrfacherschließung • Die Gebührensatzung der Stadt E. für die Straßenreinigung (Frontmetermaßstab) ist in ihrer Ausgestaltung für 2010 rechtmäßig und verletzt nicht das Gleichheitsgebot oder das Äquivalenzprinzip. • Bei mehrfacher Erschließung kann ein Grundstück nach den Satzungsbestimmungen für die Reinigung zweier Straßen herangezogen werden, wenn rechtlich gesicherte und tatsächliche Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten bestehen. • Private Zuwegungen unterbrechen den Erschließungszusammenhang nur, wenn sie einen eigenständigen Erschließungscharakter haben (z. B. langer, geradliniger Stichweg); kurze untergeordnete Zubringer führen nicht zur Unterbrechung. • Der Frontmetermaßstab ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verteilung der Gesamtkosten der Straßenreinigung und erhebt nicht die Reinigungskosten für einzelne Kehrstrecken. • Die Festsetzung der konkreten Frontlängen richtet sich nach § 6 GS (Frontmetermaßstab) in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und den einschlägigen Vorschriften des KAG NRW. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke in einem mit Reihenhäusern bebauten Gebiet, die über ein Netz von befahrbaren und begehbaren Verkehrsflächen intern erschlossen sind. Die Grundstücke haben Zugänge sowohl zur H.-straße als auch zum D.-weg; einzelne private Zuwegungen stehen im Miteigentum des Klägers. Die Stadt setzte für 2010 Straßenreinigungsgebühren an, die Frontlängen von insgesamt 9 m zur H.-straße und 27 m zum D.-weg zugrunde legen und eine Gebühr für 36 m insgesamt ergeben. Der Kläger rügte, die Ansatzweise sei nicht nachvollziehbar, die H.-straße diene primär Garagenzwecken und sein Grundstück werde über den D.-weg erschlossen, außerdem drohe Mehrfachveranlagung der Miteigentümer. Er begehrte die Aufhebung des Bescheids. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Satzung und die Anwendung des Frontmetermaßstabs zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1 Satz1 StrReinG NRW i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz NRW und der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (GS) der Stadt E.; maßgeblich ist der Frontmetermaßstab (§ 6 GS). • Der Frontmetermaßstab ist ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs.3 Satz2 KAG NRW; er dient der Verteilung der Gesamtkosten und setzt keine konkreten Kehrstrecken fest. • Die Satzungsregelungen und ihre Modifizierungen verletzen weder das Äquivalenzprinzip noch das Gleichheitsgebot und genügen den Anforderungen der Normenklarheit; einschlägige Rechtsprechung bestätigt die Zulässigkeit. • Mehrfacherschließung begründet die Möglichkeit der Heranziehung für beide Straßen, wenn rechtlich gesicherte und tatsächliche Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeiten bestehen (§ 1 Abs.6 GS i.V.m. § 3 StrReinG); es genügt jede Zugangsmöglichkeit, unabhängig vom Nutzungswillen des Eigentümers. • Private Zuwegungen durchbrechen den Erschließungszusammenhang nur, wenn sie einen eigenständigen Erschließungscharakter haben (z. B. geradliniger, länger als 100 m vorgesehener Fahrweg); kurze, untergeordnete Zubringer begründen keine Unterbrechung. • Angewandt auf den Einzelfall: Die privaten Zuwegungen des Klägers sind kurz und haben nur Zubringerfunktion, sodass sowohl zur H.-straße (9 m Hinterliegerfront) als auch zum D.-weg (27 m Hinterliegerfront) jeweils zugewandte Frontlängen anzusetzen sind, zusammen 36 m. • Die Höhe des angewandten Gebührensatzes (5,44 EUR/m) wurde nicht substantiiert angegriffen; frühere Entscheidungen der Kammer bestätigen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid vom 18.10.2010 ist rechtmäßig. Die Stadt durfte die Straßenreinigungsgebühr auf Grundlage der Satzung mit dem Frontmetermaßstab feststellen und die dem Kläger zuzuordnende Gesamtfrontlänge mit 36 m ansetzen (9 m zur H.-straße, 27 m zum D.-weg). Die private Zuwegung des Klägers unterbricht den Erschließungszusammenhang nicht, weil sie nur eine kurze, untergeordnete Zubringerfunktion hat. Mangels substanziierter Angriffe gegen den Gebührensatz verbleibt es bei der festgesetzten Gebühr; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.