Urteil
7 K 943/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0229.7K943.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Gruppe "Rammstein" veröffentlichte im Oktober 2009 ein CD-Album mit dem Titel "Liebe ist für alle da". Dieses wird von der Firma Universal Music GmbH vertrieben. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 beantragte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle), das genannte Album in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Zur Begründung führte es aus, die CD beinhalte Liedtexte, die verrohend wirkten und zu Gewalttätigkeit anreizten, sowie Textpassagen, die wegen der Verbindung von Sexualität und Gewalt als unsittlich zu bewerten seien. Zudem enthielten auch die CD-Hülle und das Booklet eine Reihe jugendgefährdender Abbildungen. Insgesamt ergebe sich eine Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, die als jugendgefährdend einzustufen sei. Zu diesem Antrag nahm die vertreibende Firma umfangreich Stellung. Mit Entscheidung Nr. 5682 vom 5. November 2009, bekannt gemacht im Bundes-anzeiger Nr. 170 vom 11. November 2009, wurde die CD "Liebe ist für alle da" samt Booklet aufgrund eines Beschlusses des Zwölfergremiums der Bundesprüfstelle in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Indizierungsrelevant waren laut der noch im Termin verkündeten Entscheidung der Titel Nr. 2 "Ich tu Dir weh" sowie eine Abbildung im Booklet, in der ein sitzender Mann im Begriff ist, eine über seinem Knie liegende nackte Frau zu schlagen. Der beim Verwaltungsgericht (VG) Köln am 14. Dezember 2009 hiergegen erhobenen Klage 22 K 8391/09 gab das Gericht mit Urteil vom 11. Oktober 2011 statt; das Verfahren ist nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig - 19 A 2556/11 -. Bereits zuvor hatte das VG Köln mit Beschluss vom 31. Mai 2010 (22 L 1899/09) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil die angegriffene Entscheidung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Am 1. Juni 2010 hat die Bundesprüfstelle daraufhin entschieden, dass das streitbefangene Album aus der Liste der jugendgefährdenden Medien wieder gestrichen wird. Die Gruppe Rammstein, zu der auch der Kläger gehört, hatte für den 6. und 7. Februar 2010 Konzerte in Dortmund geplant. Nach Anhörung ihrer Konzertagentur und Übersendung einer Vollmacht aller sechs Mitglieder der Gruppe auf die jetzigen Prozessbevollmächtigten untersagte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Indizierung durch die Bundesprüfstelle mit den Bevollmächtigten zugestellten Ordnungsverfügungen vom 4. Februar 2010 den sechs Personen, bei den Konzerten am 6. und 7. Februar 2010 in Dortmund das Lied "Ich tu Dir weh" darzubieten bzw. Handlungen vorzunehmen, die werbend für das Lied wirken, und das Trägermedium "Liebe ist für alle da" anzubieten. Darüber hinaus wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von je 10.000 EUR angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ordnungsverfügung Blatt 75 ff des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Nach Feststellungen der Beklagten wurde bei den Konzerten gegen die Ordnungsverfügung nicht verstoßen. Am 4. März 2010 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Sie sei zunächst zulässig, da bei weiteren Konzerten der Gruppe in Dortmund und einer möglichen Aufhebung des Urteils des VG Köln im Rechtsmittelverfahren Wiederholungsgefahr bestehe, da die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhalte. Darüber hinaus habe er ein Rehabilitationsinteresse, da er durch die Ordnungsverfügung in seinem Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit objektiv beeinträchtigt sei. Dies sei nicht nur durch die rechtswidrige Entscheidung selbst, sondern auch durch die grundrechtsverletzende Medienberichterstattung in der "Bildzeitung", die Gruppe sei vor der Verfügung der Beklagten eingeknickt, zu der auch die Beklagte zurechenbar beigetragen habe, erfolgt. Ein Rehabilitationsinter-esse sei aber auch allein durch den Eingriff in seine Kunstfreiheit gegeben. Darüber hinaus sei die Ordnungsverfügung - unabhängig davon, dass die Indizierungsentscheidung nach dem Urteil des VG Köln selbst rechtswidrig sei - auch schon deshalb rechtswidrig gewesen, da die Indizierung gemäß § 15 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nur den Vertrieb und das Vorspielen des betroffenen Tonträgers untersage und schon mangels gesetzlicher Kompetenz nicht auch auf Konzertveranstaltungen anwendbar sei. Entsprechende eigene Erwägungen gemäß § 7 JuSchG habe die Beklagte aber überhaupt nicht angestellt; sie seien für diese Konzerte aber auch nicht erkennbar. Entsprechend habe auch keine Abwägung mit der Kunstfreiheit stattgefunden. Dabei sei das ausgesprochene Verbot der schärfste denkbare Eingriff in seine Kunstfreiheit. Auch für das Verbot gemäß Ziff. 3 der Ordnungsverfügung, den Tonträger im Rahmen der Konzerte anzubieten, fehle der Beklagten die rechtliche Kompetenz. Dieses ergebe sich kraft Gesetzes direkt aus der Indizierungsentscheidung. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2010 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Solange das Lied nicht erneut indiziert werde, sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Sollte die Indizierung allerdings wieder aufleben, könnte dies bei einer neuen Entscheidung wieder herangezogen werden. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse, da der Bericht der "Bildzeitung" dazu nicht geeignet sei. Darüber hinaus sei die Verfügung auch rechtmäßig gewesen, da auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, zu dem die Vollziehung nicht ausgesetzt gewesen sei. Da zu den Konzerten in Dortmund auch Jugendliche unter 18 Jahren zugelassen gewesen seien, seien die Maßnahmen notwendig gewesen, um diese vor dem Einfluss jugendgefährdender Texte zu schützen. Im Vergleich zu einer Einlasskontrolle sei das Verbot des Liedes das mildere Mittel gewesen. Es sei zudem angemessen gewesen, da die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes umfassend vorgenommen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Parteien vorgelegten Beiakten 1 und 2 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als (Fortsetzungs-) Feststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, dass die Maßnahme der Beklagten rechtswidrig war. Dieses folgt aus einer möglichen Betroffenheit in Grundrechten, namentlich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), auf die er sich auch beruft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Grundrechtseingriffe regelmäßig ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen können, wenn sie nicht ganz unerheblich sind. ständige Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rdnr. 12 m.w.N. Ein Eingriff in die Kunstfreiheit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Trägermedium mit dem als jugendgefährdend eingestuften Text seinerzeit durch die Bundesprüfstelle bereits indiziert war und damit den gesetzlichen Verboten des § 15 Jugendschutzgesetz - JugSchG - unterlag. Die hier angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten geht über den mit der Indizierung bereits verbunden Eingriff hinaus. Sie betrifft die Aufführung des indizierten Songs durch die Künstler. Die Kunstfreiheit schützt neben dem Werk auch die Darbietung desselben in der Öffentlichkeit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84 u.a. -, juris Rdnr. 31 f m.w.N., die hier betroffen ist. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr sieht die Kammer demgegenüber nicht. Die der Maßnahme der Beklagten zugrundeliegende Entscheidung der Bundesprüfstelle ist inzwischen in erster Instanz aufgehoben worden. Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Oktober 2010 gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat bisher weder zur Durchführung des Berufungsverfahrens noch zur Abänderung des Beschlusses im Eilverfahren geführt. Darüber hinaus sind konkrete Konzertplanungen am gleichen Aufführungsort in Dortmund aus dem im Internet abrufbaren Tourenplan 2012 der Gruppe des Klägers nicht ersichtlich. Letztlich ist fraglich, ob die Beklagte bei größerem zeitlichem Vorlauf eine gleichartige Maßnahme treffen würde. Die begehrte Feststellung kann aber nicht getroffen werden. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Februar 2010, die nach Durchführung der Konzerte erledigt ist, war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, da vor der zeitlichen Erledigung die Anfechtungsklage zulässig gewesen wäre. Vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rdnr. 29 ff zu § 113 m.w.N. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr u.a. für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des Jugendschutzgesetzes - JugSchG - kommen demgegenüber für die hier getroffenen Maßnahmen nicht in Betracht. Die in § 15 JugSchG normierten Verbote beziehen sich ausschließlich auf Trägermedien und erfassen die Darbietung im Konzert nicht. § 7 JugSchG ermächtigt die Behörde zu Anordnungen gegenüber dem Veranstalter, der hier nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NRW lag vor. Es stand zu besorgen, dass durch die Darbietung des indizierten Songs "Ich tu Dir weh" sowie den Verkauf der CD, dessen Booklet als jugendgefährdend eingestuft worden war, der gebotene Schutz der Jugend missachtet würde. Der staatliche und gesellschaftliche Schutz von Kindern und Jugendlichen ist verfassungsrechtlich verankert. Gem. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Landes NRW haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift verpflichtet, Jugendliche vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl zu schützen. Auch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland stellt die Familie einschließlich der Kinder unter den besonderen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung durfte die Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass der indizierte Song der CD sowie die Abbildung auf dem Booklet jugendgefährdend sind und deshalb der Gruppe der Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden durfte. Beide Werke waren von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert. Die der Entscheidung zugrundeliegende Wertung durfte die Beklagte sich zu eigen machen. Sie stammt von einer sachverständigen Stelle, der die Voten der verschiedenen betroffenen Interessengruppen zugrundelagen. Bei der Bundesprüfstelle handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Gremium, dem Mitglieder aus dem jeweils betroffenen künstlerischen Bereich (Kunst, Literatur), dem Bereich der Jugendfürsorge im weiteren Sinne, wie Jugendhilfe, Kirchen, Lehrerschaft sowie Vertreter der der Kontrolle unterliegenden Medien (Buchhandel, Verlag, Anbieter bestimmter Medien) angehören (vgl. § 19 JugSchG). Am Verfahren zur Indizierung waren neben dem antragstellenden Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Kläger und die weiteren Bandmitglieder sowie der Tonträgerproduzent beteiligt. Die getroffene Entscheidung der Bundesprüfstelle ist zudem unter Auswertung eines von der Gruppe des Klägers beigebrachten sozialwissenschaftlichen Gutachtens erfolgt. Für die Beklagte waren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben, die die Einschätzung der Bundesprüfstelle, indizierungsrelevanter Text und Abbildung seien jugendgefährdend, als greifbar falsch hätte erscheinen lassen können. Die von Klägerseite in das Verfahren der Bundesprüfstelle eingebrachten Bedenken, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit, sind in die Entscheidung eingeflossen, wie sich aus deren Begründung ergibt. Der Beschluss der Bundesprüfstelle vom 5. November 2009 war gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 JugSchG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im Verwaltungsverfahren, das die Beklagte zeitlich vor den betroffenen Konzerten eingeleitet hat, haben sich weder der Kläger noch die übrigen Bandmitglieder zur Sache geäußert. Den Beschluss vom 5. November 2009 hatte die Beklagte ausweislich ihrer Akten beigezogen und ausgewertet; die Songtexte lagen ihr vor. Dass die Beklagte auf dieser Grundlage eine Handlungspflicht zu Gunsten des präventiven Jugendschutzes angenommen hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das ihr durch § 14 Abs. 1 OBG eingeräumte Entschließungsermessen war auf Null reduziert. Denn es wäre wenig einleuchtend, so: VG München, Urteil vom 27. Mai 2008 - M 16 K 07.4344 .-, juris Rdnr. 48, und mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Jugend vor Gewalt in jedweder Form nicht zu vereinbaren, wenn Jugendliche mit den indizierten Tonträgern nicht in Kontakt geraten, ein entsprechendes Konzert jedoch ungehindert besuchen dürften. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der dauerhaften Nutzungsmöglichkeiten von Tonträgern einerseits und einem einmaligen Konzerterlebnis andererseits. Der konzertmäßigen Livedarbietung eines jugendgefährdenden Textes kommt erhebliche Werbewirkung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Liedtext in einer Konzerthalle nicht auf allen Plätzen akustisch im Einzelnen zu verstehen ist. Der Jugendschutz stellt nicht auf die Zahl betroffener Jugendlicher ab. Im Übrigen regt die originäre Aufführung eines Songs verstärkt zum Zuhören, zum späteren Kauf der CD und zum Mitsingen des Textes in der Gemeinschaft der Konzertbesucher an. Die von der Beklagten in Ziff. 1 und 2. der Verfügung ausgesprochenen Verbote, das bezeichnete Lied darzubieten oder Handlungen vorzunehmen, die werbend für das Lied wirken, waren verhältnismäßig. Denn die Organisation des Konzertes war zum Zeitpunkt des Einschreitens bereits weitgehend abgeschlossen, insbesondere waren die Karten ohne Altersbeschränkung verkauft. Ein Ausschluss Jugendlicher am Konzerttage hätte möglicherweise zu erheblichen Störungen geführt. Es hätte aufwendiger Erklärungen bedurft, um Jugendliche, die eine Eintrittskarte besaßen, von dem Zutritt zum Konzert fernzuhalten. Mit dem in Ziff. 1 ausgesprochenen Verbot war dementgegen allein die Darbietung eines von mehreren Liedern ausgeschlossen, während das Konzert im Übrigen planmäßig und für alle im Publikum aufgeführt werden durfte. Das unter Ziff. 2 aufgeführte Verbot fußt auf Erkenntnissen der Beklagten darüber, dass bei verschiedenen Auftritten der Gruppe des Klägers werbende Handlungen stattfanden, die zum Absingen des indizierten Textes im Publikum eintraten. Auch dieses Verbot ist auf das indizierte Lied beschränkt und schränkt daher die Kunstfreiheit des Klägers und seiner Gruppe nicht unverhältnismäßig ein. Diese muss insgesamt wegen des überragend wichtigen Jugendschutzes zurückstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, gerade das Verbot des Liedes sei für ihn der schärfste Eingriff in die Kunstfreiheit, andere Maßnahmen wären weniger beeinträchtigend gewesen, so hat dieser jedenfalls im Vorfeld der Veranstaltungen keine Handlungsalternativen aufgezeigt, die aus seiner Sicht weniger beeinträchtigend gewesen wären, aber gleichermaßen dem Jugendschutz hätten genügen können. Dem bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich begleiteten Kläger hätte es oblegen, ggfs. konkrete alternative Maßnahme anzubieten (§ 21 S. 2 OBG). Letztlich ist auch das Verkaufsverbot der CD (Ziff. I. 3. der Ordnungsverfügung) rechtlich nicht zu beanstanden. Im Grundsatz folgt das Verbot, Jugendlichen die indizierte CD anzubieten, aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 6 JuSchG, da beide Konzerte auch Jugendlichen zugänglich waren. Allerdings geht die Maßnahme der Beklagten insofern über dieses gesetzliche Verbot hinaus, als der Verkauf der CD während der Konzerte insgesamt verboten worden ist. Dies war nach § 14 Abs. 1 OBG wegen der von der CD ausgehenden Jugendgefährdung möglich und angesichts der Kürze der Zeit zwischen Maßnahme und Konzertveranstaltungen sowie mit Rücksicht darauf, dass eine Alterskontrolle beim Verkauf der CD in der - ausverkauften - Konzerthallte nicht gleichermaßen erfolgversprechend gewesen wäre, nicht unverhältnismäßig. Eine etwaige Minderung der Erwerbschancen, war zur Durchsetzung des Jugendschutzes vom Kläger hinzunehmen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung sind Einwände weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Rechtsfrage, ob im Falle der Indizierung eines Trägermediums durch die Bundesprüfstelle wegen jugendgefährdender Texte auch die konzertmäßige Darbietung von der Ordnungsbehörde zu untersagen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).