Beschluss
6 L 1267/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderungsbaugenehmigungen können ein aliud darstellen, wenn sich in baurechtlich relevanten Kriterien Unterschiedlichkeiten ergeben, die eine neue materiell-rechtliche Prüfung erfordern.
• Hat der Bauherr zwischenzeitlich auf die Ausnutzung einer älteren Genehmigung verzichtet und nutzt lediglich die geänderte Genehmigung, entfaltet die ältere Genehmigung keine rechtlichen Wirkungen mehr und der Nachbar fehlt für deren isolierte Anfechtung die Antragsbefugnis.
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die fehlende Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen und führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Entscheidungsgründe
Fehlende Antragsbefugnis wegen aliud und Verzicht auf ältere Baugenehmigung • Änderungsbaugenehmigungen können ein aliud darstellen, wenn sich in baurechtlich relevanten Kriterien Unterschiedlichkeiten ergeben, die eine neue materiell-rechtliche Prüfung erfordern. • Hat der Bauherr zwischenzeitlich auf die Ausnutzung einer älteren Genehmigung verzichtet und nutzt lediglich die geänderte Genehmigung, entfaltet die ältere Genehmigung keine rechtlichen Wirkungen mehr und der Nachbar fehlt für deren isolierte Anfechtung die Antragsbefugnis. • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist die fehlende Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen und führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung vom 27.10.2011 zur Errichtung eines Entertainmentcenters auf einem Nachbargrundstück. Zwischenzeitlich erteilte die Behörde am 21.02.2012 eine Änderungsbaugenehmigung, die einen geänderten Standort des Gebäudes und damit andere Abstandflächen zum Grundstück des Antragstellers betrifft. Die Beigeladene erklärte schließlich schriftlich, sie werde das ursprünglich genehmigte Vorhaben vom 27.10.2011 nicht ausführen, sondern ausschließlich die geänderte Genehmigung vom 21.02.2012 nutzen. Der Antragsteller hielt trotz dieser Änderungen an der ausschließlich gegen die Genehmigung vom 27.10.2011 gerichteten Verfahrensführung fest. • Der Antrag ist unzulässig mangels Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil die isoliert angegriffene Baugenehmigung vom 27.10.2011 keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet. Eine nachträgliche Änderungsbaugenehmigung kann ein aliud darstellen, wenn sich baurechtlich relevante Kriterien ändern und eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfordert. Im vorliegenden Fall führte die Änderungsbaugenehmigung zu einem geänderten Gebäude-Standort, wodurch insbesondere die Einhaltung der Abstandflächen neu zu beurteilen war; dies spricht für das Vorliegen eines aliuds. Zudem hat die Beigeladene ausdrücklich auf die Ausnutzung der ursprünglichen Genehmigung verzichtet und erklärt, nur die Änderungsbaugenehmigung nutzen zu wollen; dadurch entfällt die Rechtswirkung der älteren Genehmigung gegenüber dem Antragsteller. Da der Antragsteller dennoch am isolierten Angriff auf die ältere Genehmigung festhielt, fehlt ihm die erforderliche Antragsbefugnis für vorläufigen Rechtsschutz, sodass der Antrag abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; der Antragsteller trägt Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keine Antragsbefugnis, weil die ursprünglich angefochtene Baugenehmigung durch eine zwischenzeitliche Änderungsbaugenehmigung und den ausdrücklichen Verzicht der Beigeladenen auf deren Ausnutzung rechtlich wirkungslos geworden ist. Deshalb kann diese ältere Genehmigung den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen. Demgemäß war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Antragsteller trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.