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Urteil

7a K 4710/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0314.7A.K4710.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der minderjährige Kläger wurde als Sohn serbischer Eltern, zugehörig der Volksgruppe der Roma, in der Bundesrepublik geboren. Am 14. Februar 2011 wurde ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Die Mutter des Klägers betreibt unter dem Az 7 a K 4739/10.A ein eigenes Asylverfahren. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 legte sie eine ärztliche Bescheinigung vor, der zu entnehmen ist, dass der Kläger unter einer Hypospadia coronaria (Harnröhrenverkrümmung) leidet und zwischen dem 6. Und 8. Lebensmonat operiert werden muss. 3 Mit Bescheid vom 27.Oktober 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Der Kläger hat am 10. November 2011 Klage erhoben. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.Oktober 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 7 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 13 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 14 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 15 Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 16 Vgl. Sächs. OVG, Urt. Vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 17 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. 18 vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. 19 Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Oktober 2011 die sie sich zu eigen macht. 20 Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Der Kläger hat individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Harnröhrenoperation erfolgreich verlaufen; weitere medizinische Maßnahmen sind offensichtlich nicht erforderlich. 21 Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit und sonstigen Schwierigkeiten zu leiden hat. 22 Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2010 (Stand: Mai 2010). 23 Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25