Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. Hellweg 517 in C. (Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 755) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.-----straße 3a in C. -X1. (Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstück 769). Er wehrt sich gegen die Baugenehmigung für einen westlich seines Grundstücks geplanten Lebensmittel-Nahversorgungs-Markt (B. ). Das Grundstück, auf dem der Markt errichtet werden soll, liegt innerhalb des Straßengevierts, das gebildet wird aus dem X. Hellweg, der I.-----straße , der Straße E. S. sowie dem innen liegenden O. . Für den südlichen Teil dieses Bereichs entlang des X. Hellwegs mit dichtem Besatz an Einzelhandel und Dienstleistungen bis zum Grundstück I. . 3 bzw. 3a auf der östlichen sowie zum Grundstück E. S. 52 auf der westlichen Seite enthält der Bebauungsplan Nr. 624 "X. Zentrum" vom 31. Januar 1991 die Festsetzung Mischgebiet. Der nördliche Teil des Straßengevierts ist unbeplant. Hier herrscht an der I.-----straße , am O. sowie an der Straße E. S. Wohnbebauung vor mit wenigen Gewerbebetrieben (I.-----straße 49: "N. Discount" mit Anhängerverleih, Dienstleistungen, Kleintransporte; E. S. 62/64: Seniorenwohnanlage; Bäckerei an der Ecke E. S. /X. Hellweg). Außerdem befinden sich im Bereich O. / E. S. eine Kindertagesstätte, ein Jugendfreizeithaus, die W. -X2. -Schule mit mehreren Nebengebäuden sowie einer Turnhalle. Im Zentrum des Innenraums zwischen der Rückseite der Hausgärten an der I.-----straße , am X. Hellweg und am O. sowie den Schul- bzw. Jugendeinrichtungen an der Straße E. S. befindet sich eine ca. 6.000 m² große zum Teil bewaldete Brachfläche. Die Beigeladene hatte am 9. Juni 2010 den entsprechenden Bauantrag gestellt. Danach sollte auf den Flurstücken 14-19, 398 und 755 (teilweise) ein B. -Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² und 137 Stellplätzen errichtet werden. Unter Wegfall der bestehenden Bebauung auf den Flurstücken 14-19 sollte sich das Verkaufs- und Bürogebäude auf einer Länge von ca. 72,50 m vom Rand des X. Hellwegs in einem Abstand von 3,50 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis etwa in Höhe des Grundstücks I. . 5 (Flurstück 269) erstrecken; die Breite des Gebäudes betrug laut Planung ca. 19 bis 23 m. W. den Stellplätzen waren 34 entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Höhe des Flurstücke 13, 769, 269, 270, 343 sowie 470 vorgesehen, 19 am nördlichen Grundstücksende, die restlichen Stellplätze entlang des Verkaufsgebäudes (20) bzw. im hinteren Grundstücksbereich (64) zwischen der Turnhalle und den rückwärtigen Seiten der Flurstücke 269, 342 und 343. Außerdem verlief die Lkw-Anlieferung zwischen dem Verkaufsgebäude, den östlichen und hinteren Stellplätzen zur Rückseite des Verkaufsgebäudes. An der gesamten östlichen Grundstücksgrenze sollte eine 2 m hohe Schallschutzwand errichtet werden. Das Schallgutachten (Immissionsprognose) der Fa. V. und Partner vom 2. September 2010 kam zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Messpunkten I. . 3a (OG), I. . 5 (OG), O. 32 bzw. O. 30 tagsüber bei 56 dB(A), 49 dB(A), 52 dB(A) bzw. 49 dB(A) und nachts sämtlich unter 35 dB(A) liegen würden. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am mit Bauschein vom 21. Dezember 2010 die beantragte Baugenehmigung. Zu den mit Genehmigungsvermerk versehenen grüngestempelten Bauvorlagen gehörte u. a. das Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 2. September 2010. Mit Nachbarbenachrichtigung vom 7. Januar 2011 teilte sie dies dem Kläger mit. Der Kläger hat am 7. Februar 2011 Klage erhoben. Er macht zunächst formelle Mängel der Baugenehmigung geltend: So sei die erforderliche Anhörung unterblieben. In der Sache erweise sich die angefochtene Baugenehmigung als fehlerhaft. Die Zufahrt zu den Stellplätzen sowie zur Laderampe für Lkw verlaufe in ca. 10 m Entfernung von der westlichen Grundstücksgrenze des Klägers; das Schallgutachten errechne für den Immissionspunkt vor dem Schlafzimmerfenster des Hauses des Klägers einen Wert von 56,4 dB(A) für die Zeit von 6-22 Uhr, für die Nachtzeit einen Wert von unter 35 dB(A), wenn keine Fahrzeugbewegungen stattfinden. Außerdem liege ein Verstoß gegen Planungsrecht vor: Der nördliche Teil des Vorhabens liege außerhalb des Bereichs des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich dort nicht ein. Der dortige Bereich habe den Charakter eines reinen Wohngebiets. Das Vorhaben liege mit seinem größten Teil innerhalb dieses Gebiets. Des Weiteren sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt: Es seien unzumutbare Lärmbelästigungen zu erwarten durch die geplanten 137 Parkplätze, das Klappern von Einkaufswagen, den Lkw-Lärm bei den Ladevorgängen, die Betriebsgeräusche von Entlüftungsanlagen und Kaminen sowie der Kühl- und Tiefkühlzeile. Nach dem Lärmgutachten seien die Grenzwerte zwar eingehalten; die Richtwerte aus der TA-Lärm seien jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr sei zu beachten, dass für den rückwärtigen Ruhebereich eines Grundstücks eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Wenn man wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit nicht den Grenzwert für MI-Gebiete, sondern den für WA-Gebiete nehmen würde, wäre der Grenzwert um 1,4 dB(A) überschritten. Für die Nachtzeit sei für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks entsprechend Nr. 6.5 d TA-Lärm ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen; damit ergäbe sich ein Wert von 62,4 dB(A). Das Schlafzimmerfenster im 1. Obergeschoss liege über der Lärmschutzwand; das Schlafzimmer könne wegen einer chronischen Erkrankung der Ehefrau und des deshalb behindertengerecht erfolgten Ausbaus nicht in einen anderen Teil des Hauses verlegt werden. Die Benutzung des Parkplatzes während der Nachtzeit sei nicht ausgeschlossen. Das Lärmgutachten komme nur unter der Prämisse, dass nachts keine Fahrzeugbewegungen stattfinden, zu dem Ergebnis, dass der Immissionswert unter 35 dB(A) liegt. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW vor. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 9, Flurstücke 14-19, 398 und 755 (teilweise) vom 21. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. In diesem Verfahren habe die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte dargelegt, auf die sie hier Bezug nehmen. Die Kammer hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen und mit Beschluss vom 31. März 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet (5 L 106/11). Beschwerde gegen diesen Beschluss hat keiner der Beteiligten erhoben. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens (5 L 106/11) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen vom 21. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 31. März 2011 im Verfahren 5 L 106/11 Bezug genommen, der rechtskräftig geworden ist und dem die Beklagte und die Beigeladene nichts mehr entgegengesetzt haben. Der Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko aus § 159 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.