Leitsatz: Ein Erstattungsanspruch auf Straßenreinigungsgebühren ist nicht begründet, wenn die zu erbringende gebührenrelevante Reinigungsleistung auch nach der Gebührenkalkulation Winterdienstleistungen nicht umfasst und die Sommerreinigung wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht durchgeführt werden konnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Am G. °° in E. , das im Stadtbezirk I. gelegen ist. Die Straße Am G. wird durch die Entsorgung E. GmbH (EDG) aufgrund eines im Jahre 1992 geschlossenen Straßenreinigungsvertrages im Auftrage der Stadt E. gereinigt. Durch Bescheid vom 20. Januar 2010 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2010 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 38,08 EUR heran. Diese Gebührenfestsetzung beruhte auf der Einordnung der Straße Am G. als Anliegerstraße, einer einmaligen wöchentlichen Reinigung und dem Ansatz von 7 Frontmetern sowie einem Gebührensatz von 5,44 EUR/m. Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2010 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 15853-09 vom 6. November 2009 u.a. dem Rat der Stadt E. die Gebührenbedarfsberechnung mit den Gebührensätzen im Bereich der Straßenreinigung und des Winterdienstes zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten wurde der Kostenanteil für das Allgemeininteresse mit 20 % für Anliegerstraßen bemessen. Der Kostendeckungsgrad der Einrichtung Straßenreinigung - ohne Winterdienst - betrug 80,7 % und im Bereich des Winterdienstes 77,19 %. Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 26. November 2009 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS 2010 -). Gemäß § 13 GS 2010 ist diese am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist die Straße Am G. wie folgt aufgeführt: Verkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße) und Reinigung durch die Stadt. Für das Veranlagungsjahr 2011 zog die Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 20. Januar 2011 zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 39,41 EUR heran. Dieser Festsetzung lagen mit Ausnahme des geänderten Gebührensatzes von 5,63 EUR/m dieselben Berechnungsgrundlagen wie in dem Bescheid vom 20. Januar 2010 zugrunde. Ausweislich der Drucksache Nr. 02 688-10 vom 19. November 2010 war auch für dieses Veranlagungsjahr eine getrennte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren und des Winterdienstes vorgenommen worden. Auf Seite 2 der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, dass die Kosten des Winterdienstes nur rund 5,97 % der Gesamtkosten an der Reinigung ausmachten und von der Intensität des jeweiligen Winters abhingen. Für die Winterdienststufe 3 würden im Regelfall keine Winterdienstmaßnahmen erfolgen und deshalb nur im Einzelfall Sondergebühren i.H.v. 0,13 EUR je Frontmeter der Grundstücksseiten erhoben. In der Gebührenbedarfsberechnung wurde für den Bereich "Straßenreinigung" ein Kostendeckungsgrad von rund 79 % und für den Bereich "Winterdienst" von rund 75 % veranschlagt. Diese vom Rat der Stadt E. aufgrund der o.g. Drucksache am 16. Dezember 2010 beschlossene Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17. Dezember 2010 (GS 2011) wurde in den E1. Bekanntmachungen vom 31. Dezember 2010 bekanntgemacht. Wegen eines fehlerhaften Abdrucks der Bekanntmachungsanordnung erfolgte eine Berichtigung der Bekanntmachungsanordnung in den E1. Bekanntmachungen vom 18. März 2011. Mit einem am 1. März 2011 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 25. Februar 2011 auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren beantragte die Klägerin unter Verwendung eines von dem Haus- und Grundeigentümerverein E. erstellten Vordruckes "wegen der sehr heftigen Schneefälle in den vergangenen Wochen" die anteilige Erstattung der Straßenreinigungsgebühren für die Zeit vom 29. November 2010 bis zum 4. Februar 2011. Nach Einholung einer Stellungnahme der EDG vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 diesen Erstattungsantrag der Klägerin wegen der Straßenreinigung über den Jahreswechsel 2010/2011 ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die Straßenreinigungsgebühren würden jeweils für ein Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember festgesetzt. Deshalb seien für evtl. Erstattungen die Verhältnisse bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr maßgebend und diese für jedes Veranlagungsjahr getrennt zu überprüfen. Die Stadt E. differenziere in ihrer Satzung bei den Gebührensätzen nach Straßenreinigung (sog. Sommerreinigung) und Winterdienst und erhebe für beide Leistungen separate Gebühren, die in den Gebührenbescheiden gesondert auszuweisen seien. Hierbei würden die Straßenreinigungsgebühren (Sommerreinigung) nicht für eine über das gesamte Jahr erbrachte Reinigungsleistung festgesetzt, sondern nur für einen Zeitraum, in dem witterungsbedingt (kein Schneefall oder Frost) eine "Sommerreinigung" möglich sei und nicht alternativ Winterdienstleistungen erbracht würden. Sei auf Grund der jeweiligen Wetterlage - wie in dem Winter 2010/2011 - eine Straßenreinigung aufgrund von Schneefall und anhaltendem Frost nicht möglich, würden in den hinsichtlich der Winterwartung der Dringlichkeitsstufe 1 und 2 zugeordneten Straßen Winterdienstleistungen erbracht. In den lediglich der Dringlichkeitsstufe 3 zugeordneten Straßen erfolge in der Regel keine Winterwartung und auch entsprechend keine Gebührenerhebung für den Winterdienst. Zu diesen Straßen gehöre auch die Straße Am G. . Die voraussichtlichen Kosten der Gesamtreinigung würden entsprechend auf die Straßenreinigung und den Winterdienst aufgeteilt. Dabei würden bei der Gebührenkalkulation die Durchschnittskosten der letzten fünf Jahre nach Gebührenart getrennt zu Grunde gelegt. Schwankungen im jeweiligen Gebührenbedarf würden durch die Ist-Abrechnungen in den Folgejahren ausgeglichen. Die in den Bescheiden festgesetzten Straßenreinigungs- oder Winterdienstgebühren beinhalteten somit bereits den Umstand, dass sowohl Sommer- wie Winterreinigung nicht das gesamte Jahr über erbracht werden könnten, gleichwohl aber Vorhaltekosten für die städtische Straßenreinigung bzw. für den städtischen Winterdienst anfielen. Eine Gebührenerstattung der Straßenreinigungsgebühr ergäbe sich somit nur, wenn diese wegen der Witterung möglich und erforderlich gewesen wäre. Dies sei für den vorliegend beantragten Erstattungszeitraum nicht gegeben. Unabhängig hiervon habe die EDG mitgeteilt, dass in der Straße Am G. im Beschwerdezeitraum regelmäßig Kontrollfahrten und Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt worden seien. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Klägerin am 5. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 7,22 EUR begehrt. Zur Begründung macht die Klägerin insbesondere geltend: Gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 GS 2010 habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 3,44 EUR für den Zeitraum vom 29. November 2010 bis 31. Dezember 2010 und i.H.v. 3,78 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 4. Februar 2011. In beiden Zeiträumen habe die Straßenreinigung auf der gesamten Straße aufgrund des Schneefalles jeweils länger als einen Monat nicht stattfinden können. Sie habe den Erstattungsantrag auch innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung satzungsgemäß gestellt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 8 Abs. 3 S. 4 GS 2010 und des fast wortgleichen § 7 Abs. 2 S. 3 GS 2011 sei es unerheblich, dass die Satzungen der Stadt E. zwischen der "Straßenreinigung" einerseits und einem zusätzlichen "Winterdienst" andererseits unterschieden. Der Winterdienst trete ausweislich der Satzungen zusätzlich neben die Straßenreinigung. Der Erstattungsanspruch gemäß den vorstehend zitierten Satzungsbestimmungen beziehe sich jedoch ausdrücklich auf die Straßenreinigung. Dass gerade auch in den Wintermonaten eine Straßenreinigung durchgeführt und die Kosten bei der Kalkulation der Gebühren hierfür berücksichtigt würden, ergebe sich u.a. aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 2 GS 2010, wonach insbesondere in der Zeit von September bis Dezember mit starkem Laubfall zu rechnen sei. Die Beseitigung von Laub sei eindeutig der Straßenreinigung und nicht der Winterwartung zuzuordnen. In dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2010 und vom 1. Januar bis 31. Januar 2011 seien in der Straße Am G. in E. ausnahmslos keine Reinigungen durchgeführt worden. In dieser Zeit habe sich eine durchgängige Schneedecke sowohl auf der Straße als auch auf den Gehwegen und auf den Schutzstreifen befunden. Auch habe keine ersatzweise Reinigung von Schmutzecken bzw. Verkehrssicherungsmaßnahmen stattgefunden. Hierzu hätte zunächst der angehäufte Schnee beseitigt werden müssen. Andererseits sei die Straße Am Q. häufig durch Mitarbeiter der Beklagten geräumt worden und der Gehweg an der städtischen Grünanlage abgestreut worden. Wenn in dem genannten Zeitraum tatsächlich Kontrollfahrten vorgenommen worden wären, hätte festgestellt werden müssen, dass eine Vielzahl der Hauseigentümer ihrer Räum- und Bestreuungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 7,22 EUR zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheides trägt sie u.a. vor: Es sei zutreffend, dass von November 2010 bis Januar 2011 eine Sommerreinigung der Straße Am G. wegen der bestehenden Witterungsverhältnisse nicht uneingeschränkt habe durchgeführt werden können. Nach der Reinigungsaufstellung der EDG sei keine maschinelle Reinigung, jedoch eine Reinigung von Schmutzecken mit Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt worden. Ausweislich der Stellungnahme der EDG vom 14. September 2011 würden für die verschiedenen Reinigungsmaßnahmen Mulitfunktionsfahrzeuge eingesetzt. In den Reinigungsrevieren, in denen im Regelfall aus ökologischen Grünen kein Regelwinterdienst erfolge, also in allen Straßen der Winterdienststufe 3, werde der Gebührenzahler nicht benachteiligt, weil in E. neben der Reinigungsgebühr für die Sommerreinigung eine antizipierte Winterdienstgebühr nur für die Straßen der Winterdienststufen 1 und 2 erhoben werde. Dies bedeute gleichzeitig, dass bei Unmöglichkeit der planmäßigen Reinigung kein Leistungsausfall bei der Sommerreinigung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Das Passivrubrum ist nach Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt E. als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) umzustellen. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Erstattungsbegehren der Klägerin für das Jahr 2010 ist unbegründet, weil sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 GS 2010 keinen Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren insoweit i.H.v. 3,44 EUR hat. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 GS 2010 hat der Gebührenpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Gebührenanteile, wenn die Straßenreinigung u.a., wegen Naturereignissen, starken Laubfall, Betriebsstörungen oder Straßenbauarbeiten länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht stattfindet. Nach dem einschlägigen Ortsrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GS 2010) kann bei der Beklagten die Erstattung der Benutzungsgebühren innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung schriftlich beantragt werden, wenn ein solcher Reinigungsausfall der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen ist und nicht nur vorübergehend unterbleibt. Mit diesem Verfahren trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Da die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße - nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180 ff. (185 f.); vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 - Juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -. Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, a.a.O.; vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -. Umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 - KStZ 2011, 98 und NRWE.de. Inwieweit die vorliegend zur Beurteilung stehende Erstattungsregelung des § 8 Abs. 3 GS 2010 für zeitweilige Unterbrechungen und Einschränkungen bei der planmäßigen Reinigung der der jeweiligen Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Straße den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Minderung der antizipierten Jahresgebühr aufgrund einer erheblichen Minderleistung uneingeschränkt genügt, oder ob die ortsrechtliche Einschränkung auf einen mehr als einmonatigen ununterbrochenen Leistungsausfall eine den Anwendungsbereich der Erstattungsregelungen erweiternde Korrektur gebietet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn bereits die übrigen tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 GS 2010 resultierenden Erstattungsanspruchs sind bezüglich der von der Klägerin allein entrichteten Gebühren für die städtische Reinigung der Straße Am G. außerhalb des Winterdienstes nicht erfüllt. Da die Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 in § 6 und § 7 hinsichtlich der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze nach Sommerreinigung und Winterdienst differenziert und in der zu Grunde liegenden Kalkulation dieser unterschiedlichen Gebühren die prognostizierten Kosten der Gesamtreinigung auf Sommerreinigung und Winterdienst aufgeteilt sind, betreffen die Straßenreinigungsgebühren außerhalb des Winterdienstes nicht den gesamten Jahreszeitraum 2010, sondern nur anteilig diejenigen Zeiträume, in denen nach der zu treffenden Prognoseentscheidung voraussichtlich eine Sommerreinigung möglich ist und nicht an deren Stelle Winterdienst durchgeführt wird. Dabei legt die Beklagte in der Kalkulation der Gebühren für den Winterdienst die durchschnittlichen Winterdienstkosten der letzten 5 Jahre zu Grunde. Ausweislich des eine Anlage zur Straßenreinigungsgebührensatzung 2010 bildenden Straßenverzeichnisses ist die Straße Am G. bzgl. des Winterdienstes in die Stufe 3 ("sonstige Straße") eingeordnet. Dies bedeutet, dass für diese Straße kein regulärer Winterdienst vorgesehen ist und allein bei einem tatsächlich durchgeführten Winterdiensteinsatz in dieser Straße gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 GS 2010 eine Sondergebühr von 0,13 EUR/m nachträglich erhoben werden kann. Durch den Bescheid vom 20. Januar 2010 ist jedoch gegenüber der Klägerin allein die antizipierte Jahresgebühr für die Straßenreinigung ohne Winterdiensteinsätze festgesetzt worden. Da Winterdienstgebühren von der Klägerin im Veranlagungsjahr 2010 auch nachträglich nicht erhoben worden sind, kommt es allein darauf an, die Reinigung der Fahrbahn der Straße Am G. , die nach dem Straßenverzeichnis einmal wöchentlich durch die Beklagte durchzuführen ist, auf nach Art und Umfang erhebliche Mängel zu überprüfen. Auszugehen ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Quantität der Straßenreinigung. Danach steht jedoch auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei fest, dass Ende November und im Monat Dezember des Jahres 2010 die normale Straßenreinigung allein wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht ausgeführt worden ist. So führt beispielsweise die Klägerin selbst in ihrem Antrag vom 25. Februar/1. März 2011 zur Begründung ihres Erstattungsbegehrens aus, dass die Straßenreinigung in der Straße Am G. ab dem 29. November 2010 bis zum 4. Februar 2011 wegen der sehr heftigen Schneefälle ausgefallen sei. Im Klagever-fahren wird vorgetragen, dass vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 wegen einer durchgängigen Schneedecke weder eine maschinelle noch eine Handreinigung der Straße und der Gehwege habe durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat die Beklagte anhand der Reinigungsauflistungen der EDG vom 13. September 2011 bzgl. des Veranlagungsjahres 2010 für die Reinigungstage am 30. November, 14., 21. und 28. Dezember 2010 konkret dargelegt, dass an diesen Tagen aus-schließlich anderweitig Winterdienst durchgeführt worden ist. Diesen Angaben wird insoweit auch nicht von der Klägerin widersprochen. Da die Klägerin durch den Jahresveranlagungsbescheid nur mit den voraussichtlich anfallenden Kosten der Sommerreinigung im Jahr 2010 belastet worden ist und ein gebührenrechtlichen beachtlicher Reinigungsausfall - etwa wegen Straßenbauarbeiten, Betriebsstörungen, starken Laubfalls oder Naturereignissen - in diesem Jahr bzgl. dieser Reinigungsleistung nicht zu verzeichnen ist, vielmehr Ende des Jahre 2010 Winterdienstleistungen erbracht worden sind, für die die Klägerin jedoch nicht zu Gebühren herangezogen worden ist, kommt eine anteilige Erstattung der Gebühren für die Reinigungsleistungen außerhalb des Winterdienstes nicht in Betracht. Die von der Klägerin geltend gemachten anderweitigen Winterdienstleistungen der Beklagten in der Straße Am Q. bestätigen geradezu die satzungsgemäße Reinigungspraxis. Denn jene Straße ist im Straßenverzeichnis 2010 (wie auch 2011) nicht der Winterdienststufe 3, sondern der Stufe 2 für eine "weniger wichtige Verkehrsstraße" zugeordnet. Deren Anlieger wurden jedoch mit einer Gebühr für diesen Winterdienst i.H.v. 0,89 EUR je Frontmeter gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 B GS 2010 zu Beginn des Jahres 2010 zusätzlich zu der (gegenüber der Klägerin allein festgesetzten) Gebühr von 5,44 EUR/m für die allgemeine Fahrbahnreinigung veranlagt. Auf etwaige Leistungsmängel im Rahmen des Winterdienstes im Bereich der Gehwege der Straße Am G. kommt es für das Erstattungsbegehren der Klägerin darüber hinaus auch deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Winterwartung der selbstständigen Gehwege an den öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt E. den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke allgemein gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 1 GS 2010 auferlegt worden ist und diese deshalb gebührenrechtlich irrelevant ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Satzungsrecht 2010 auch nicht entnommen werden, dass wegen der Erwähnung möglichen Laubfalls insbesondere von September bis Dezember und hierdurch ggf. bedingter Reinigungsausfälle, die einen Erstattungsanspruch begründen können, Entsprechendes auch für Reinigungsausfälle infolge winterlicher Straßenverhältnisse gelten muss. Auch wenn die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 GS 2010 - die in die GS 2011 nicht übernommen worden ist - Anlass zu Missverständnissen bieten kann, ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang dieser Satzung, dass zu erbringende Leistungen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen in der Sparte Winterdienst sich bei der hier eingeführten differenzierten Straßenreinigungsgebühr nicht gebührenmindernd bei der Gebühr für die normale Reinigung bei nicht winterlichen Verhältnissen auswirken können. Dies hat die Beklagte bereits zutreffend in dem Ablehnungsbescheid vom 18. August 2011 näher dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung dieses Bescheides gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Gegen die Rechtswirksamkeit des zur Beurteilung stehenden Ortsrechts im übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach der bisherigen Spruchpraxis der Kammer genügt die Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebührensatzung in der für das Veranlagungsjahr 2010 maßgeblichen Fassung insbesondere auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit. Insbesondere verstoßen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt E. in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung für das Veranlagungsjahr 2010 weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. So bereits Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - und Urteil vom 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 A 381/09 - für die vorausgegangenen Gebührensatzungen der Beklagten für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. Der Klägerin steht auch nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 3,78 EUR auf Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2011 zu. Die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 GS 2011 sind ebenfalls nicht gegeben. Denn die von der Beklagten auch im Jahr 2011 gegenüber der Klägerin zu erbringende gebührenrelevante Reinigungsleistung, die - wie dargelegt - auch nach der Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 Winterdienstleistungen nicht umfasst, ist nicht in dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar bis 4. Februar 2011 im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 GS 2011 wegen Betriebsstörungen und Straßenbauarbeiten unterbrochen bzw. eingeschränkt gewesen oder aus sonstigen Gründen als gebührenrelevante Minderleistung zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Abs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.