Urteil
7 K 1724/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0323.7K1724.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Nach Aktenlage ist der Kläger seit dem 26. Januar 1996 mit dem Gewerbe "Handelsvertretung" in C. gemeldet. Mit Schreiben vom 26. September 2008 regte das Finanzamt C. -Mitte wegen rückständiger Steuern in Höhe von 18.803,92 EUR die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Dabei gab es weiter an, Pfändungen seien im wesentlichen erfolglos verlaufen; Steuererklärungen habe der Kläger zum Teil verspätet oder gar nicht angegeben. 3 Die darauf hin von der Beklagten eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass für den Kläger bei der Stadt C. Gewerbesteuerrückstände von nahezu 7.000,- EUR bestanden. Beim Finanzamt waren die Steuerrückstände im Mai 2009 auf über 170.000,- EUR angestiegen. Auch nach Abschluss von finanzgerichtlichen Verfahren verblieb es noch bei einer Steuerschuld von über 102.957,65 EUR. 4 Nach Anhörung des Klägers untersagte die Beklagte dem Kläger mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 24. März 2011 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes "Handelsvertretung" sowie jede andere gewerbliche selbständige Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei wurde von Rückständen beim Finanzamt von insgesamt 120.443,69 EUR ausgegangen. Die Beklagte ordnete die Einstellung des untersagten Gewerbes sowie die Schließung der Betriebsräume spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Blatt 110 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. 5 Daraufhin hat der Kläger am 20. April 2011 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Steuerfestsetzungen resultierten im Wesentlichen aus den Jahren 2001 bis 2005/2006. In dieser Zeit habe er als Strohmann für einen Club in N. fungiert und sei im Wege des Haftungsbescheides herangezogen worden. Der eigentliche Betreiber habe inzwischen einen Großteil der Steuern bezahlt. Dies sei ihm aber noch nicht gutgeschrieben worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. März 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die streitige Ordnungsverfügung. 11 Das Gericht hat informatorisch den aktuellen Rückstand beim Finanzamt erfragt. Dieser lag im März 2012 bei über 132.995,68 EUR. Bei der Stadt C. bestanden im Februar 2012 noch Gewerbesteuerrückstände von ca. 2.300,- EUR. Zudem war seitens des Amtsgerichts C. gegen den Kläger Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen (- 49 M 0389-12 -). 12 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 23. Februar 2012 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 16 Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung 17 - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 - 18 im März 2011 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des angefochtenen Bescheides und kann daher von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 19 20 Im Hinblick auf die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend Folgendes erheblich: Die Annahme der Beklagten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung im März 2011 als wirtschaftlich leistungsunfähig anzusehen war, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn nach wie vor bestehen für ihn noch ganz erhebliche Steuerrückstände. Rechtlich unerheblich ist, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt. 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Gewerbearchiv 1982, 294. 22 Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass der Kläger sich nach eigenen Angabe als Strohmann betätigt hat, die Annahme seiner gewerblichen Unzuverlässigkeit weiter stützt. 23 Der Kläger hat auch im Verlauf des Klageverfahrens ein konkretes, umsetzbares Sanierungskonzept nicht vorgelegt. Ein solches lässt sich auch nicht der vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters N. X. vom 22. März 2012 entnehmen. 24 Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und eine leitende Vertretung sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. 25 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 26