Urteil
13 K 2167/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0403.13K2167.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung N. -G. -Str. 12 (Flurstück 346). Das Grundstück grenzt mit einer Frontlänge von 24 m unmittelbar an die von der Beklagten gereinigte öffentliche N. -G. -Straße und mit einer weiteren Frontlänge von 18 m unmittelbar an die von der Beklagten gereinigte öffentliche C.-----straße an. Eine weitere Seite des Grundstücks verläuft aus Sicht der C.-----straße nach Südosten verspringend nahezu parallel zu ihr mit einer Länge von 6 m hinter dem Flurstück 303, das an die C.-----straße angrenzt. 3 Mit Bescheid vom 27. April 2011 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 i.H.v. insgesamt weiteren 206,88 EUR auf der Grundlage einer Frontlänge von weiteren 6 m zur C.-----straße heran. 4 Der Kläger hat am 25. Mai 2011 Klage erhoben. 5 Er macht geltend: Sein Grundstück weise keine weitere, der C.-----straße zugewandte Frontlänge von 6 m auf. Es handele sich satzungsrechtlich nicht um eine zugewandte Seite, weil sie hinter einer angrenzenden Front - der zur N. -G. -Straße - verlaufe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 27. April 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, das Grundstück weise neben den angrenzenden Seiten von 24 m und 18 m eine weitere, der C.-----straße zugewandte Grundstücksseite von 6 m auf. Nach dem einschlägigen Satzungsrecht seien die Fronten zu addieren. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Mit Beschluss vom 22. März 2012 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter, auf den das Verfahren übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den streitigen Heranziehungsbescheid sind die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (StRWS) in der Stadt Essen vom 6. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 24. Mai 2007, vom 5. Dezember 2007, 1. Dezember 2008, 30. November 2009 und 30. November 2010. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und/oder deren Zugehörigkeit zu einer Winterdienstklasse Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 3 Straßenreinigungsgesetz nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StRWS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 StRWS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach § 9 Abs. 5 StRWS durch Bescheid als Jahresgebühr zu erheben ist. 18 Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG und § 3 StrReinG, liegen nicht vor. Insbesondere stellt der in § 7 Abs. 1 bis 3 StRWS geregelte modifizierte Frontmetermaßstab nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. "Hinterliegergrundstücke" maßgeblich ist. 19 BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - ZKF 1982, 213, OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. 20 Ebenso wenig drängt sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auf, dass die Gebührensätze des § 7 Abs. 5 der jeweiligen Änderungssatzung für die in der durchgeführten Straßenreinigungsleistungen unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat der Kläger auch nicht erhoben. 21 In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte den Kläger zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der C.-----straße in Höhe der Gebühren für eine Frontlänge von weiteren 6 m herangezogen. 22 Das Grundstück wird von der C.-----straße auch in dem hinter dem Flurstück 303 liegenden Abschnitt mit einer Frontlänge von 6 m erschlossen. Nach § 5 Abs. 1 StRWS ist Grundstück i.S.d. Satzung grundsätzlich das im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragene Buchgrundstück als dem für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Begriff. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, NWVBl 1990, 162. 24 Hiervon ausgehend ist ein Buchgrundstück grundsätzlich nach seinem ungeteilten Zuschnitt zu veranlagen. Es geht also nicht an, das einheitliche Buchgrundstück je nach dem Verlauf seiner Seiten zur zu reinigenden Straße hin in unterschiedliche Teilgrundstücke aufzuteilen. 25 Maßgeblich ist vielmehr, ob das gesamte Grundstück von der gereinigten Straße gemäß § 5 Abs. 2 StRWS erschlossen ist. Nach § 5 Abs. 2 StRWS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück nach Abs. 1 - also in seinem einheitlichen Buchgrundstückszuschnitt - durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Es muss nicht an die Straße angrenzen. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. 26 Vgl. z.B. OVG NRW,Urteil vom 28. September 1989 -9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2006, Rn. 331 m.w.N. 27 Über solche Zugangsmöglichkeiten aber verfügt das Grundstück des Klägers. Es grenzt nämlich mit 18 m unmittelbar an die C.-----straße an und ist als Buchgrundstück hierdurch - unmittelbar - von der C.-----straße her zugänglich. Die Zugänglichkeit des in den Blick zu nehmenden ungeteilten Buchgrundstücks wird durch die angrenzende Front für das gesamte Buchgrundstück auch in seinem hinterliegenden Teil vermittelt. 28 Der Beklagte hat auch zu Recht weitere 6 m an Grundstücksseiten seiner Nachveranlagung durch den streitigen Bescheide zu Grunde gelegt. Insoweit beruht die Nachveranlagung auf §§ 7 Abs. 1 bis 3 StRWS in der nach Art. 2 der Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 rückwirkend ab Januar 2000 geänderten Fassung durch Art. 1 der Änderungssatzung. Nach § 7 Abs. 1 StRWS ist Maßstab für die Benutzungsgebühren u.a. die sog. Frontlänge zur erschließenden Straße. § 7 Abs. 2 StRWS definiert den Begriff der zu berücksichtigenden Frontlängen und Abs. 3 schreibt vor, dass die zu berücksichtigenden Fronten zu addieren sind. Zu berücksichtigen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StRWS die Grundstücksseiten, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr im Sinne des Satzes 2 zugewandt sind (zugewandte Fronten). 29 Das Grundstück des Klägers weist i.S.d. § 7 Abs. 2 StRWS neben der angrenzenden Frontlänge von 18 m eine weitere Grundstücksseite mit einer Länge von 6 m auf, die der C.-----straße zugewandt ist, weil sie in einem Winkel von weniger als 45° zu dieser Straße verläuft. Die beiden Frontlängen sind nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StRWS zu addieren und der Berechnung der Straßenreinigungsgebühr für die C.-----straße als erschließender Straße zugrunde zu legen. 30 Die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 4 StRWS begründet kein anderes Ergebnis. Sie ist im Hinblick auf den vorliegenden Grundstückszuschnitt im systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 StRWS und dem Sinn des in § 7 geregelten sog. Frontmetermaßstabs mit seinen Modifikationen zu verstehen. Danach sind die zu berücksichtigenden Frontmeter allein aus der Sicht der das Grundstück jeweils erschließenden gereinigten Straße zu bestimmen - hier aus der Sicht der C.-----straße . Bei Anwendung des Frontmetermaßstabs wird der Reinigungsvorteil für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach einem System "entlang der Straße" erfasst, nämlich einer bestimmten, dem Verlauf der erschließenden Straße folgenden Grundstückslänge für das von der gereinigten Straße erschlossene Grundstück. Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-)Hinterlieger-grundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Reinigung der erschließenden Straße keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen. 31 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1996, S. 181 und 31. August 1989 -9 A 469/87 -, Gemeindehaushalt (GHH) 1991, 17, 18 f.; vgl. auch Brüning, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rdnr. 481. 32 Bei mehrfacher Grundstückserschließung durch verschiedene gereinigte Straßen - wie vorliegend - hat der Satzungsgeber die dem System des Frontmetermaßstabs entsprechenden Grundstücksfronten zu allen erschließenden gereinigten Straßen vorteilsgerecht zu berücksichtigen. 33 Vgl. OVG NRW , Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81-, NVwZ 1983, 491; Beschluss vom 14. Januar 2004 -9 A 2136/02-. 34 Hierbei kann er für die Gebührenbemessung auf die Länge nur einer der der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seiten des zu veranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber - wie vorliegend - auch, weil gleichermaßen vorteilsgerecht und dem System "entlang der Straße" entsprechend, die Summe aller der Straße zugewandten Grundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen. 35 Vgl. Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481, unter Bezugnahme auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. 36 Danach kann § 7 Abs. 2 Satz 4 im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 StRWS nur dahin verstanden werden, dass die Summe der angrenzenden und/oder zugewandten Fronten jeweils mit Blick auf die Abschnitte der Grundstücksseiten zu bestimmen ist, die der das Grundstück jeweils erschließenden gereinigten Straße zugewandt sind und/oder an sie angrenzen. Nur wenn hinsichtlich derselben erschließenden Straße "hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegende Seiten" zu dieser Straße hin vorhanden sind, greift der Ausschluss durch § 7 Abs. 2 Satz 4 StRWS zur Vermeidung einer dem System des Frontmetermaßstabs "entlang der gereinigten Straße" widersprechenden Doppelveranlagung. 37 Die hier zusätzlich veranlagte Front von 6 m ist der C.-----straße in diesem Sinne zugewandt. Sie liegt nicht hinter angrenzenden und zugewandten Fronten des Grundstücks des Klägers aus der Sicht der erschließenden C.-----straße . 38 Eine rechtswidrige Doppelveranlagung wird bei diesem Satzungsverständnis auch deshalb nicht hervorgerufen, weil die Summe sämtlicher zu veranlagender Frontmeter - auch die der (Teil-)Hinterlieger - als Divisor in die Berechnung des Gebührensatzes einfließt und durch die entsprechende Erhöhung des Divisors rechnerisch gesichert ist, dass durch den entsprechend geringeren Gebührensatz eine mehrfache Gebührenerhebung nicht stattfindet. 39 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die rückwirkende Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ab 2007. Die Festsetzungen erfolgten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühren entstanden sind. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.