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Urteil

5 K 2358/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0426.5K2358.09.00
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Leitsätze

1. Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Prileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201 BauGB).

2. Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich.

3. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind.

4. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus.

5. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht.

6. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Prileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, muss nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte (§201 BauGB). 2. Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich. 3. Bei den erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. 4. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus. 5. Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes aber, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Ein nur mündlicher Landpachtvertrag bietet diese Gewährleistung nicht. 6. Soweit die angestrebte Haltung von Pferden im Außenbereich über individuelle Interessen nicht hinausgeht, scheidet ebenfalls eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 28. Februar 19** geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Pferdestallungen/Futtergebäude und einem dazugehörigen Wohnhaus im Außenbereich. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben seit den 1970er Jahren Inhaber eines erfolgreich betriebenen Pferdegestüts in E. . Seit dem Jahr 1981 ist er Mitglied der "Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse". Im Jahr 2003 wurde das klägerische Anwesen in E. durch einen Brand vollständig zerstört und - auch in der Folgezeit - seitens des Klägers nicht wieder aufgebaut. Die Pferde des Klägers sind seitdem bei Freunden und ehemaligen Bereitern untergebracht. Zurzeit umfasst der Bestand des Klägers 15 Zuchtstuten, 4 Wallache und 5 Jungpferde. Mit Schreiben vom 20. November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines neuen "Pferdezuchtbetriebes" für insgesamt 32 Pferde auf einem in der X.------straße in F. -C. gelegenen Grundstück (Gemarkung C. , Flur 7, Flurstücke 18, 19 und 29). Die Flurstücke 18 und 19 stehen im Eigentum des Sohnes des Klägers, Q. M. ; das Flurstück 29 steht ausweislich des beim Amtsgericht F. -T. geführten Grundbuches von C. (Blatt-Nr. 1148) im Eigentum einer Erbengemeinschaft, an der weder der Kläger noch sein Sohn beteiligt ist. Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem unbeplanten Gebiet und ist - ebenso wie die umliegenden Flurstücke - noch unbebaut. Westlich des Vorhabengrundstücks befindet sich etwa 80 m entfernt auf dem Grundstück X.------straße Nr. 285 (Flur 5, Flurstück 357) eine ehemalige (Hof-)Anlage, die inzwischen - seit dem Jahr 2010 - im Eigentum des Sohnes des Klägers, Q. M. , steht. Mit Anhörungsschreiben vom 27. Juni 2008 teilte die Beklagte dem Kläger - nach vorheriger interner Beteiligung sowohl des Instituts für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt F. als auch der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - mit, dass beabsichtigt sei, die Bauvoranfrage abzulehnen. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan sei es als "Fläche für die Forstwirtschaft" dargestellt. Ferner liege es in einem in dem Landschaftsplan der Stadt ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet. Darüber hinaus liege der in Rede stehende Bereich in einem archäologischen Fundgebiet, das bisher noch nicht vollständig untersucht worden sei. Das geplante Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) beurteile, gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betrieben. Denn die Voraussetzungen für die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Betriebsgründung seien nicht gegeben. Da der Kläger in der näheren Umgebung (bis 50 km) keine Flächen zur landwirtschaftlichen Benutzung besitze, könne das Futter für den geplanten Betrieb nicht überwiegend auf zu dem Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden. Auch sei eine Gewinnerzielung nicht zu erwarten. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es den Darstellungen sowohl des Flächennutzungsplans als auch eines Landschaftsplans widerspreche und außerdem Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige. Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 nahm der Kläger hierzu Stellung und trug insbesondere vor, dass sein Vorhaben durchaus wirtschaftlich sei. Insoweit übersandte er eine von Frau Dipl. Ing. agr. K. (Betriebsberaterin für den Bereich "Pferdehaltung" bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen) unter dem 10. Juli 2008 erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach der für den beabsichtigten Pferdezuchtbetrieb jährlich ein Gewinn in Höhe von 21.549 EUR (abzüglich der Kosten für eine Arbeitskraft) zu erwarten sei. In Reaktion hierauf holte die Beklagte eine weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein. Diese teilte mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 gegenüber der Beklagten mit, dass die vom Kläger bislang vorgelegten Unterlagen weiterhin nicht erkennen ließen, dass das Vorhaben nachhaltig, dauerhaft und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Die in der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung unterstellten Ansätze beruhten ausschließlich auf Angaben des Klägers und Durchschnittssätzen aus der Literatur. Die hierbei zugrundegelegte Investitionssumme von 420.000 EUR für die Neuerrichtung einer Hofanlage sei nach den Erfahrungswerten der Landwirtschaftskammer nicht ausreichend. Auch seien die Erlöse aus dem Verkauf von Jungpferden zu hoch angesetzt. Außerdem seien zur Vollversorgung des geplanten Pferdebestandes (32 Pferde) mehrere Hektar Futterfläche erforderlich, die nicht weiter als 50 km vom Betrieb entfernt liegen sollten. Gemäß den "Grundsätzen zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich (Außenbereichserlass)" erfordere die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ferner, dass "ein nicht unerheblicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen im Eigentum des Betriebsinhabers" stehe (Punkt 3.1.1 Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage). Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, sei anhand der bislang vorgelegten Unterlagen des Klägers nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme teilte die Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 9. Dezember 2008 mit, dass weiterhin beabsichtigt sei, die Bauvoranfrage aus den Gründen der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen abschlägig zu bescheiden, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2009 nochmals Stellung bezog und hierbei im Wesentlichen darauf hinwies, dass er in E. über 30 Jahre ein Gestüt nachhaltig betrieben habe. Nach Einholung einer dritten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2009 lehnte die Beklagte sodann die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 28. April 2009 ab. Zur Begründung führte sie in ihrem Bescheid u. a. aus, dass die zu erwartenden Futterkosten zu hoch sein dürften, da sich die Futterflächen des Klägers wohl überwiegend in einer Entfernung von mehr als 50 km von der Hofstelle befänden. Auch die Investitionskosten in Höhe von 420.000 EUR dürften nicht ausreichend sein, zumal bislang weder eine Bewegungshalle noch ein Bewegungsplatz für die Pferde geplant sei. Auch die Verkaufspreise für Jungpferde seien zu hoch angesetzt; statt 15.000 EUR könne hier nur ein Wert von 3.000 EUR bis 5.000 EUR, maximal 10.000 EUR zugrundegelegt werden. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger an einem anderen Standort einen erfolgreichen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben mag, ließe sich nicht schließen, dass er nunmehr auch in F. die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 35 Abs. 1 und 201 BauGB plane. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009, hier eingegangen am 2. Juni 2009, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm sei der Bauvorbescheid zu erteilen, da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen im Außenbereich zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Mit dem neuen Gestüt werde der Kläger seine frühere erfolgreiche Arbeit aus E. fortsetzen. Die von ihm beabsichtigte Pferdezucht erfolge auf fachlich hohem Niveau und gehe weit über eine bloße Liebhaberei hinaus. Auch seien Futterflächen in ausreichendem Umfang vorhanden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 5. März 2012 vorgelegten Übersicht stünden Flächen in einem Umfang von insgesamt 369,7 ha im Eigentum des Klägers bzw. der Familie des Klägers sowie einer sich im Familienbesitz befindlichen Gesellschaft ("G. GmbH"). Darüber hinaus sei ein "mündlicher Pachtvertrag" geschlossen worden für die Bewirtschaftung weiterer Flächen der Bundesbahn in der Größe von insgesamt etwa 93,9 ha in F. -C. . Weitere Anpachtungen seien - obwohl bei passender Gelegenheit denkbar - derzeit nicht geplant. Weitere in E. (Gemarkung I. ) gelegene Grundstücke, die sich ehemals im Eigentum des Klägers bzw. eines Familienangehörigen befanden, seien zwischenzeitlich veräußert worden. Dies gelte namentlich für die Grundstücke "E. , T1.-------weg " (Amtsgericht E. , Grundbuch von I. , Blatt-Nr. 2879, Flur 8, Flurstücke 180, 182 [6,9438 ha]), "E. , C1.----straße " (Amtsgericht E. , Grundbuch von I. , Blatt-Nr. 1576, Flur 7, Flurstücke 43, 44, 156, 158 [2,1138 ha]) und "E. , C2.-----straße " (Amtsgericht E. , Grundbuch von I. , Blatt-Nr. 3238, Flur 9, Flurstück 103 [0,75 ha]). Rein vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass er bereits für sein damaliges Gestüt in E. Futtermittel kostengünstig hinzugekauft habe und dies auch für den neuen Betrieb weiterhin beabsichtige. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. April 2009 zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung eines Pferdezuchtbetriebes auf dem in der X.------straße in F. -C. gelegenen Grundstück (Gemarkung C. , Flur 7, Flurstücke 18, 19 und 29) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das beabsichtigte Vorhaben des Klägers sei nicht als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert. Die dafür erforderliche Wirtschaftlichkeit und Dauerhaftigkeit des Vorhabens seien nicht hinreichend belegt. Bereits die angesetzte Investitionssumme von 420.000 EUR sei zu niedrig bemessen; so seien vor allem die Kosten für eine Bewegungshalle oder zumindest eines Bewegungsplatzes zur Ausbildung der Jungpferde bislang nicht eingerechnet. Die Erlöse von Jungpferden beliefen sich durchschnittlich auf 3.000,- EUR bis 5.000,- EUR maximal auf 10.000,- EUR. Die vom Kläger hier zugrundegelegten Werte seien überzogen. Auch sei die prognostizierte Anzahl von 9 Pferdeverkäufen pro Jahr nicht nachvollziehbar; sollte der Kläger tatsächlich 10 bis 12 Pensionspferde aufnehmen, wären nur noch Stellplätze für 20 bis 22 Zuchtpferde; damit könnten nur weniger Jungpferde gezüchtet werden, so dass auch weniger Jungpferde für den Verkauf zur Verfügung stünden. Soweit der Kläger beabsichtigen sollte, 10 bis 12 Jungpferde auf den sog. "Außenstellen" zu halten, müsse er auch die bei den "Außenstellen" anfallenden Kosten in seine Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen. Dies habe er bislang jedoch nicht getan. Soweit der Kläger vortrage, an den "Außenstellen" fielen keine nennenswerten Kosten an, sei dies nicht plausibel. Ebenso seien die Kosten für angeblich nur eine Arbeitskraft zu niedrig angesetzt. Schließlich verfüge der Kläger auch nicht über ausreichende eigene Futterflächen; soweit diese über 50 km vom Vorhabengrundstück entfernt seien, könnten die Flächen nicht wirtschaftlich betrieben werden. Da sich nach alledem das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteile, sei es planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden. Es widerspreche u. a. den Darstellungen des Flächennutzungsplans (Forstwirtschaft) und den Darstellungen des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet). Der Berichterstatter hat am 7. Oktober 2010 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 124 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgrüne: I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Bauvorbescheids durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Gemäß §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - ist ein planungsrechtlicher Vorbescheid nur dann zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das klägerische Vorhaben nicht erfüllt. Das Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens beurteilt sich daher nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Im Außenbereich sind grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben zulässig, es sei denn, öffentliche Belange stehen ihnen entgegen. Die privilegierten Vorhaben sind dabei in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt. 1. Bei dem seitens des Klägers geplanten Pferdezuchtbetrieb mit Pferdepension handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. a) Insbesondere ist es kein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Privilegierungstatbestandes kann zwar auch gegeben sein, wenn der Betriebsgegenstand allein oder überwiegend in der "Tierhaltung" besteht. Die Tierhaltung, die sowohl die Auf- und Nachzucht als auch die Pensionstierhaltung umfassen kann, gehört nach der Begriffsdefinition der heutigen Fassung des § 201 BauGB allerdings nur dann zur Landwirtschaft, "soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann." Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 201 BauGB ist allein entscheidend, dass genügend landwirtschaftlich nutzbare Flächen, die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, zur überwiegenden Futtererzeugung vorhanden sind. Auf die tatsächliche Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere kommt es hingegen nicht an, so dass der Landwirt frei in seiner Entscheidung bleibt, die notwendigen Futtermittel für seine Tiere auch anderweitig zu erwerben. Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl., § 201 RdNr. 4. Der Landwirt, der sich im Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage auf das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, muss insoweit allerdings nachweisen, dass er das für die geplante Tierhaltung benötigte Futter auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen überwiegend zumindest erzeugen könnte. Diese Anforderung knüpft an die traditionelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und ist seitens des Gesetzgebers auch bewusst so in § 201 BauGB aufgenommen worden. Vgl. W. Schrödter, in: Schrödter (Begr.)., Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 201 RdNr. 9a; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Losebl.-Ausgabe (Stand: November 2011), Bd. IV, § 201 RdNrn. 4 und 17. Der Umfang der für die Futtererzeugung notwendigen Gesamtfläche bestimmt sich nach dem geplanten Tierbestand. Dabei kann auf Erfahrungen und Richtlinien zurückgegriffen werden, die in der Praxis von den Fachbehörden der Landwirtschaft entwickelt wurden. Vgl. W. Schrödter, a.a.O., § 201 RdNr. 9a. Um den Futterbedarf eines Pferdes abzudecken, sind mindestens 0,35 ha Grünland pro Pferd erforderlich (vgl. Nr. 3.1.1 der Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich - Außenbereichserlass -, Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.34 -, u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2 - BauGB - vom 27. Oktober 2006 - MBl. NRW. 2006 S. 786 -). Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 1 CS 04.1598 -, NVwZ-RR 2005, 522 ff.; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 18. August 2008 - 10 K 2175/07 -, abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch Verwaltungsgericht München, Urteile vom 11. Mai 2000 - M 11 K 99.2181 -, vom 17. Mai 2004 - M 11 SN 04.894 -, und vom 1. März 2011 - M 1 K 10.5926 -, jeweils zitiert nach juris. Ausgehend von dem Planungskonzept des Klägers, welches eine Unterbringung von 32 Pferden auf der neuen Hofanlage vorsieht, bedarf es danach für das streitgegenständliche Vorhaben insgesamt mindestens 11,2 ha (32 x 0,35 ha). Da § 201 BauGB lediglich voraussetzt, dass das für die Tierhaltung erforderliche Futter "überwiegend" - also in der Regel zu mehr als 50 % - auf den zum Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann, sind für das klägerische Vorhaben mindestens 5,6 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche erforderlich, die zum Betrieb gehören. Bei diesen erforderlichen Flächen muss es sich um solche handeln, die zumindest zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. In Betracht kommen damit vor allem Acker-, Wiese- und Weideland. Demgegenüber können bebaute und bewaldete Flächen, die zum Betrieb gehören, ebenso wenig berücksichtigt werden, wie diejenigen Flächen, die aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht mehr für eine Bewirtschaftung in Betracht kommen. Vgl. W. Schrödter, a.a.O., § 201 RdNr. 9b. Erforderlich ist ferner eine Zugehörigkeit jener Flächen zum Betrieb. Dies setzt zum einen grundsätzlich eine gewisse räumliche Nähe der Fläche zur Hofstelle voraus; da es sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb um eine organisatorische Einheit handelt, können weit entfernt liegende Flächen nicht angerechnet werden. Vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1991 - 3 S 1075/90 -, BauR 1991, 208 ff. (über 20 km entfernt); Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11. Mai 2000 - M 11 K 99.2181 -, zitiert nach juris (ca. 100 km entfernt). Ferner ist eine rechtliche Zuordnung der Flächen zu dem Betrieb dergestalt notwendig, dass die Flächen dem Betriebsinhaber dauerhaft i.S. von nachhaltig als Futtergrundlage zur Verfügung stehen können. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel nur eine eigentumsrechtliche oder anderweitige sachenrechtliche Zuordnung, wobei eine ausreichende Sicherheit auch angenommen werden kann, wenn die Flächen im Eigentum eines Familienmitglieds des Betriebsinhabers stehen. Ausnahmsweise kann ein Landwirt die benötigte Fläche auch hinzupachten. Je umfangreicher eine Hinzupacht allerdings ist, umso unsicherer wird, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlands die erforderliche Nachhaltigkeit des Betriebes noch gewährleistet ist. Erforderlich ist zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Betriebes ferner, dass entsprechend langfristige Nutzungsverträge (in der Regel mindestens 12 Jahre) abgeschlossen werden. Vgl. zum Ganzen W. Schrödter, a.a.O., § 201 RdNr. 4., und Rieger, in: Schrödter (Begr.)., Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 35 RdNr. 23; Söfker, a.a.O., Bd. II, § 35 RdNr. 30; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Aufl., § 35 RdNr. 23, jeweils mit weiteren Nachw. In Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben ist weder seitens des Klägers dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass im Sinne der vorstehenden Anforderungen für den Betrieb die erforderliche Futterfläche von mindestens 5,6 ha zur Futtererzeugung vorhanden wäre. Zunächst können die vom Kläger in der mit Schriftsatz vom 5. März 2012 übersandten Übersicht unter den lfd. Nrn. 05 bis 22 benannten Grundstücke nicht berücksichtigt werden, da diese Flächen bereits wegen ihrer räumlichen Distanz zum Vorhabengrundstück nicht mehr dem dort beabsichtigten Pferdezuchtbetrieb des Klägers zugerechnet werden können. Die vorbezeichneten Grundstücke befinden sich in Ortschaften, die über 250 km, zumeist sogar über 500 km, entfernt liegen. Die weiteren Grundstücke, die der Kläger in seiner Übersicht unter den lfd. Nrn. 02 und 04 aufgeführt hat, dürften zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich nicht geeignet sein. Sowohl das Grundstück Nr. 02 (X.------straße 285, C. , F. ) als auch das Grundstück Nr. 04 (C2.-----straße 359, E. ) ist bebaut; dort befinden sich - ausweislich der Luftbilder, die der Kammer über Geoserver.NRW sowie Google.Maps/Google.Streetview und Bing.Maps zu Verfügung stehen - keine landwirtschaftlich nutzbaren Wiesen- oder Weideflächen, sondern allenfalls (private) Gärten. Bei dem Grundstück Nr. 01 (X.------straße , C. , F. ) handelt es sich um einen Teilbereich des Vorhabengrundstücks, namentlich um die Flurstücke 18 und 19; diese Flurstücke werden im Grundbuch von C. , Blatt 1922A, bezüglich ihrer Wirtschaftart und Lage als "Laubwald" umschrieben. Insoweit ist es jedenfalls fraglich, ob diese Flächen zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Selbst wenn man allerdings zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er diese Flächen landwirtschaftlich zur Futtergewinnung nutzen könnte, so handelt es sich doch lediglich um 15.439 qm. Berücksichtigt man - zugunsten des Klägers - ferner das Grundstück Nr. 03 (M1.---------straße , E. ) mit 6.490 qm, bei welchem es sich wohl um Acker- und Grünland handeln dürfte, welches aber immerhin 40 km vom Vorhabengrundstück entfernt liegt, so stehen für den Betrieb allenfalls ca. 2,2 ha als eigentumsrechtlich gesicherte Futtermittelflächen zur Verfügung. Bei dieser Sachlage fehlen dem Kläger jedenfalls gut 3,4 ha an dauerhaft gesicherten Flächen. Diesem Defizit kann aus Sicht der Kammer vorliegend nicht mit Pachtland begegnet werden. Es ist bereits sehr fraglich, ob die "mündlich" angepachteten Flächen der Bundesbahn, auf die sich der Kläger beruft, zur Erzeugung von Futtermitteln tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Denn bei den vom Kläger im Einzelnen benannten Flurstücken dürfte es sich zumeist um Waldflächen oder (ehemalige) Verkehrsflächen handeln. Unabhängig davon wäre der Anteil von Pachtflächen (3,4 ha) im Verhältnis zum Eigenland (2,2 ha) deutlich höher. Dies ist ein starkes Indiz gegen die Nachhaltigkeit des geplanten Betriebes, zumal der hier in Rede stehende Pachtvertrag nicht langfristig geschlossen wurde. Ein mündlicher Landpachtvertrag gilt zwar regelmäßig für unbestimmte Zeit (§ 585a BGB); ist die Pachtzeit indes nicht bestimmt, kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen (§ 594a BGB). Auch § 595 BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses vorsieht, kann die Ungewissheit im Hinblick auf den dauerhaft gesicherten Zugriff nicht ausräumen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 1994 - 8 S 976/94 -, NuR 1995, 355 f.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 31. Mai 1994 - 2 R 4/93 -, ESLR 4, ÖR 48; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30. August 1988 - 1 A 164/86 -, BauR 1989, 180 ff. Soweit der Kläger weitere Anpachtungen nicht ausschließen möchte, handelt es sich allenfalls um bloße Optionen, deren Realisierung jedoch keineswegs feststeht. Da nach alledem in Bezug auf das Vorhaben des Klägers nicht gesichert ist, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, kommt es auf die weiteren streitigen Fragen zur Wirtschaftlichkeit des Pferdezuchtbetriebes nicht mehr an. Insoweit bedurfte es auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. b) Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet ebenfalls aus. Nach diesem Tatbestand sind im Außenbereich solche Vorhaben zulässig, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Nach der Rechtsprechung sind hierbei strenge Kriterien anzulegen. Privilegiert sind daher nur solche Vorhaben, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des Sollens i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es demgemäß immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Dass hier die von dem Kläger angestrebte Haltung der Pferde über individuelle Interessen hinausgeht, ist nicht erkennbar. 2. Als nicht privilegiertes Vorhaben ist das streitgegenständliche Bauvorhaben somit nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu beurteilen. Danach ist es unzulässig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange, nämlich die des Natur- und Landschaftsschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Es widerspricht ferner den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich als "Wald" vorsieht. Ebenso steht es im Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans der Stadt F. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Außerdem lässt das Vorhaben, welches auch ein Wohnhaus umfassen soll, die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.