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Urteil

7 K 4954/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0514.7K4954.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1991 geborene Kläger ist nach Aktenlage seit April 2008 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Am 15. Juli 2011 gegen 23:40 Uhr wurde bei einer polizeilichen Überprüfung festgestellt, dass er als Fahrer eines PKW unter BTM-Einfluss stand. Dabei gab er an, vor etwa drei Tagen Marihuana konsumiert zu haben. Eine Blutentnahme erfolgte am 16. Juli 2011 gegen 00:20 Uhr. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Bajanowski (Institut für Rechtsmedizin der Universität Essen) vom 11. August 2011 betrug der THC-Gehalt im Blut 9,9 ng/ml und die THC-Carbonsäure 190 ng/ml; ein dauernder oder gewohnheitsmäßiger Konsum könne ab einer THC-Carbonsäure-Konzentration von 150 ng/nl angenommen werden. 3 Zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, beantragte der Kläger Akteneinsicht und kündigte eine Stellungnahme an. Mit der hier streitigen Verfügung vom 10. November 2011 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis (1.), verfügte die Führerscheinabgabe innerhalb von 3 Tagen (2.), drohte für die Nichteinhaltung von Nr. 2. ein Zwangsgeld an (3.), ordnete die sofortige Vollziehung an (4.), setzte eine Verwaltungsgebühr von 101 EUR fest (5.) und erhob Auslagen in Höhe von 2,65 EUR (6.). Da der Kläger unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe, habe er bewiesen, dass er Konsum und Fahren nicht trennen könne. Auch sei an dem sehr hohen THC-Carbonsäure-Wert zu erkennen, dass er regelmäßig konsumiere. 4 Am 28. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 5 Den außerdem gestellten Antrag auf Regelung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (7 L 1303/11) abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen (16 B 1587/11). 6 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Nummern 2. und 3. der Ordnungsverfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 7 Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe weder regelmäßig Cannabis konsumiert noch zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können. Während der Fahrt habe er keine Wirkung des Drogenkonsums mehr wahrnehmen können; auch für den Arzt sei lediglich ein leichter äußerlicher Einfluss von Drogen erkennbar gewesen. Die festgestellten Werte reichten für die Annahme eines regelmäßigen Konsums nicht aus, zumal ein ordnungsgemäßes ärztliches Gutachten nicht vorliege, da bereits keine Untersuchung stattgefunden habe. Auch habe der erfolgte Cannabiskonsum in einer Phase zwischen Ende des Schulbesuchs und Beginn einer Ausbildung stattgefunden und im Zusammenhang mit einer in dieser Zeit losen Freizeitgestaltung gestanden. Die Entziehung sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens nicht erwogen worden seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. November 2011 hinsichtlich der Nummern 1., 5. und 6. aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger habe durch die "Drogenfahrt" bewiesen, nicht zwischen Konsum und Fahren trennen zu können; auch habe er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert. 13 Das Verfahren ist mit Beschluss vom 22. Februar 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 1303/11 und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Parteien hinsichtlich der Nummern 2. und 3. der Ordnungsverfügung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 Im Übrigen ist die noch anhängige zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten hinsichtlich der Nummern 1., 5. und 6. rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1.) wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) sowie die gerichtlichen Beschlüsse im Eilverfahren Bezug genommen. Diese erweisen sich als zutreffend, da zum einen der ermittelte THC-Carbonsäure-Wert von 190 ng/ml belegt, dass der Kläger (damals) regelmäßig Cannabis konsumiert haben muss, und zum anderen der Kläger durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass er zwischen dem (mindestens gelegentlichen) Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.1. und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 18 Soweit der Kläger die gutachterlichen Blutwerte ohne (sonstige körperliche) Untersuchung für unzureichend hält, kann dem nicht gefolgt werden. Ein ärztliches Gutachten im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung kann selbstverständlich auch ein auf eine Blut- oder/und Urinuntersuchung beschränktes Drogenscreening sein. Auf den weiteren Vortrag zu den Umständen des Drogenkonsums kommt es deshalb nicht an. 19 Bei feststehender Ungeeignetheit steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist geboten. Auch ein milderes Mittel wie die Anordnung eines Gutachtens kommt dann nicht in Betracht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger inzwischen seine Kraftfahreignung wiedergewonnen haben könnte. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (im Wiedererteilungsverfahren) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 20 Hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Nr. 5.) und der Erhebung von Auslagen (Nr. 6.) sind Gründe für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. 21 Die noch anhängige Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch hinsichtlich des erledigten Teils sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen dürften bei Klageerhebung am 28. November 2011 die Regelungen von Nr. 2. und 3. schon erledigt gewesen sein, da der Führerschein bereits mit Einschreiben vom 15. November 2011 an den Beklagten geschickt worden ist. 22 Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 23