Urteil
16 K 40/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholten und groben Verstößen gegen § 2 TierSchG kann die Behörde nach § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren generell untersagen.
• Erhebliche Mängel in Unterbringung, Hygiene, Ernährung und Gesundheitsvorsorge begründen eine Prognose, dass zukünftig weitere Verstöße zu erwarten sind.
• Ein generelles Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen keine gleichermaßen sichere Verhütung weiterer Verstöße erwarten lassen.
Entscheidungsgründe
Generelles Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen wiederholter grober Tierschutzverstöße • Bei wiederholten und groben Verstößen gegen § 2 TierSchG kann die Behörde nach § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren generell untersagen. • Erhebliche Mängel in Unterbringung, Hygiene, Ernährung und Gesundheitsvorsorge begründen eine Prognose, dass zukünftig weitere Verstöße zu erwarten sind. • Ein generelles Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist verhältnismäßig, wenn mildere Maßnahmen keine gleichermaßen sichere Verhütung weiterer Verstöße erwarten lassen. Die Klägerin lebte mit ihrer Lebensgefährtin in einer 76 m2 großen Wohnung und hielt dort gemeinsam insgesamt 20 kleinere Hunde sowie sieben Katzen. Behörden kontrollierten die Haltung mehrfach (März 2010 bis Juli 2011) und stellten unter anderem zu viele Tiere auf zu wenig Platz, starken Urin-/Kotgeruch, Fliegenbefall, nicht entfernte Kotspuren, unzureichende Reinigung, ungeimpfte und unentwurmte Welpen sowie Mangelernährung und zu lange Krallen fest. Am 15. Juli 2011 wurden die Tiere aufgrund dieser Zustände fortgenommen und anderweitig untergebracht. Mit Bescheid vom 30. November 2011 untersagte die Behörde der Klägerin die Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art. Die Klägerin zog um, behauptete Besserung und bat um Aufhebung des Verbots; sie trug insoweit finanzielle Not und künftige Beschränkung auf einen Hund vor. • Rechtsgrundlage und rechtlicher Maßstab: Anordnung nach § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei wiederholten groben Verstößen gegen § 2 Nr.1 TierSchG; § 2 verpflichtet zur art- und bedürfnisgerechten Ernährung, Pflege und Unterbringung. • Untersuchung der Haltungsbedingungen: Die vorhandene Wohnfläche und die tatsächliche Nutzbarkeit (nur ein Raum ca. 20–25 m2) reichten nicht aus, um die Bedürfnisse von 20 Hunden und sieben Katzen zu erfüllen; als Orientierung können die Flächenangaben der TierSchHundeVO und Empfehlungen zur Katzenhaltung herangezogen werden. • Hygiene- und Pflegepflichten: Nach § 8 TierSch-HundeVO ist der Aufenthaltsbereich sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen. Vorfindliche Kotverschmutzungen, penetranter Geruch, verdreckte "Hundetoiletten" und verwahrloste Bereiche belegen grobe Vernachlässigung. • Gesundheitsvorsorge: Pflicht zur Impf- und Wurmprophylaxe nach § 8 Abs.2 Nr.1 und § 2a TierSchG; Welpen waren ungeimpft und stark wurmbefallen, was erhebliche Leiden begründet. • Ernährungszustand: Festgestellte Mangelernährung mehrerer Hunde durch tierärztliche Befunde widerspricht der Verpflichtung zur angemessenen Ernährung nach § 2 Nr.1 TierSchG. • Prognose für die Zukunft: Umfang, Dauer und Art der Verstöße sowie mangelnde Einsicht rechtfertigen die Annahme, dass die Klägerin weiterhin tierschutzwidrig handeln wird; ein bloßer Umzug oder geringfügige Einkommensverbesserungen beseitigen diese Gefahr nicht. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat Abwägung getroffen und das Verbot als letztes, aber erforderliches Mittel gewählt; mildere Maßnahmen (Auflagen, Kontrollen) erscheinen nicht gleichermaßen geeignet, da die Klägerin wiederholt Vorgaben nicht erfüllt hat. Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung vom 30.11.2011 ist rechtmäßig. Das bestehende generelle Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren bleibt bestehen, weil die Behörde nach Prüfung der tatsächlichen Zustände und der einschlägigen Vorschriften zurecht von wiederholten groben Verstößen ausgegangen ist und zu Recht angenommen hat, dass die Klägerin künftig weiterhin gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG verstoßen würde. Mildere Maßnahmen würden nicht mit der gleichen Sicherheit eine Verhütung weiterer Verstöße gewährleisten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.