Urteil
6 K 4944/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0601.6K4944.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbungsbranche. Gegenstand des Verfahrens ist die Anbringung einer Werbeanlage an der zur T. Straße ausgerichteten Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 in H. (Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 127). Im Bereich des Anbringungsortes der Werbetafel ist die Fassade des Gebäudes mit einem Rauputz versehen, in dem durch Vertiefungen im Putz ein Rautenmuster dargestellt wird. Dieses wird zusätzlich durch einen zweifarbigen Anstrich besonders hervorgehoben. 3 Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die nähere Umgebung des beantragten Werbestandortes stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: In den Erdgeschossen der Gebäude an der T. Straße befindet sich überwiegend gewerbliche Nutzung, in den Obergeschossen Wohnnutzung. Die gewerbliche Nutzung besteht im Wesentlichen aus Einzelhandelsbetrieben, Dienstleistungsunternehmen und gastronomischen Betrieben. Im Gebäude T. Straße 159 befinden sich drei Spielhallen unterschiedlicher Größe (169 qm, 76 qm und 92 qm). Die H.-----straße wird im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägt, mit Ausnahme des Eckgebäudes H.-----straße /L. -Schuhmacher Straße. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Feststellungen im Ortstermin Bezug genommen. 4 Am 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Plakatanschlagtafel im Format 3,80m x 2,67 an der zur T. Straße ausgerichteten Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 in H. . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Bauvorlagen, Beiakte Heft 1, Bezug genommen. 5 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung ab, das Bauvorhaben solle in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden. Dort seien Werbeanlagen nach § 13 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nur an der Stätte der Leistung zulässig. Vorliegend sei Fremdwerbung geplant. Darüber hinaus wirke das Vorhaben verunstaltend, da die Fassadengliederung des Gebäudes erheblich gestört werde. 6 Am 2. November 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es handle sich nicht um ein Wohngebiet, sondern wegen der vorhandenen drei Spielhallen um einen Kernbereich, zumindest aber um ein Mischgebiet, wo Werbeanlagen zulässig seien. Auch werde die Fassade nicht verunstaltet. Die geplante Werbeanlage könne auch so installiert werden, dass keine Rauten durchschnitten würden. Dazu hat die Klägerin im Klageverfahren weitere Ansichtszeichnungen vorgelegt. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage an der Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 in H. entsprechend den eingereichten Bauvorlagen vom 23. Februar 2010 zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, die geplante Werbeanlage wirke in ein allgemeines Wohngebiet hinein. Es sei eine Differenzierung zwischen der T. Straße nördlich und südlich der H.-----straße erforderlich. Den nördlichen Bereich könne man als Mischgebiet einstufen, der südliche Bereich sei als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Darüber hinaus wirke die geplante Werbetafel verunstaltend, da sie die die Fassade gestaltenden Rauten überdecke und diese zusätzlich durch das Maß der geplanten Werbeanlage zwingend an der einen oder anderen Seite zerschnitten würden. 12 Die Kammer hat am 18. August 2011 durch den damaligen Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. 13 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 17 Die Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. 18 Die von der Klägerin am 23. Februar 2010 eingereichten Bauvorlagen sind nicht bescheidungsfähig. Der konkrete Anbringungsort der Werbetafel an der nordöstlichen Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 ist nicht eindeutig bestimmbar. Gemäß § 69 Abs. 1 Bauordnung NRW (BauO NRW) ist der Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Welchen Anforderungen die einzureichenden Bauvorlagen genügen müssen, regelt im Einzelnen die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). Nach § 14 BauPrüfVO sind bei Werbeanlagen unter anderem eine Zeichnung und eine Beschreibung der geplanten Werbeanlage vorzulegen, wobei die Zeichnung die bemaßte Darstellung der geplanten Werbeanlage und die Maße bezogen auf den Anbringungsort der Werbeanlage enthalten muss. Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten Bauvorlagen nicht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Werbeanlage, entsprechend der bei der Beklagten am 23. Februar 2010 eingereichten Bauvorlagen und nicht die Varianten, die im laufenden Klageverfahren zu verschiedenen Anbringungsorten an der nordöstlichen Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 vorgelegt wurden. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. 19 Ausweislich der Baugenehmigung zur Errichtung des Gebäudes H.-----straße 74 in H. vom 20. September 1954 beträgt der Abstand zwischen der südöstlichen Gebäudeecke und dem ersten Fensterband 5,4375 Meter. In diesem Bereich ist die Fassade ab dem ersten Obergeschoss bis zum Dach geschlossen und mit einem Putz mit farblich gestaltetem Rautenmuster versehen. Dass das Gebäude H.-----straße 74 abweichend von dieser Genehmigung errichtet wurde ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In den von der Klägerin eingereichten und bemaßten Bauvorlagen soll der vorgenannte Abstand zwischen Gebäudeecke und Fensterband lediglich 4,40 Meter betragen und die 3,80 Meter breite Werbetafel mit einem jeweiligen Seitenabstand zur Gebäudeecke und zum Fensterband von 0,30 Metern angebracht werden. Ursächlich dafür ist mutmaßlich, dass die nach der Baugenehmigung vom 20. September 1954 zur T. Straße ausgerichtete 18 Meter breite Gebäudewand in den Bauantragsunterlagen der Klägerin als ca. 13,50 Meter breit (abgegriffen) dargestellt wird. Im Übrigen ist das Gebäude auch hinsichtlich seiner Höhe unzutreffend in den Bauvorlagen der Klägerin dargestellt, wenn dort das Gesamtgebäude bis zum First mit einer Höhe von ca. 17,50 Metern dargestellt ist, wohingegen nach den Genehmigungsunterlagen das Gesamtgebäude eine Höhe von ca. 19,00 Metern aufweist. Damit lässt sich den Bauantragsunterlagen nicht entnehmen, an welcher konkreten Stelle der Gebäudefassade die Werbetafel errichtet werden soll, insbesondere nicht, ob sie mit einem seitlichen Abstand von 30 cm zur Gebäudeecke oder mittig zwischen Gebäudeecke und dem Fensterband errichtet werden soll. Je nach Anbringungsort führt dies zudem zu einer unterschiedlichen Beeinträchtigung des baugestalterischen Rautenputzes. 20 Vorliegend steht der Errichtung der geplanten Werbeanlage auch § 13 Abs. 2 BauO NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen, noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW). Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Werbeanlagen eine Konkretisierung des Verunstaltungsgebotes dar. 21 Durch die Anbringung der streitgegenständlichen Werbeanlage im Bereich der zur T. Straße ausgerichteten geschlossenen und mit einem gestaltenden Putz mit Rautenmuster versehenen Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 wird dessen architektonische Gliederung überdeckt. 22 Die den Begriff Gliederung ergänzende Beifügung "architektonisch" bedeutet zunächst, dass die Gliederung den Gesetzen der Architektur gemäß erfolgt sein muss, also das Bauwerk kunstgerecht geplant wurde. Jede gewollte und baukünstlerischen Gesichtspunkten folgende Aufteilung einer baulichen Anlage kann daher der Anbringung einer Werbetafel entgegen stehen. Aus dem in § 13 Abs. 2 BauO NRW zusätzlich genannten Tatbestandsmerkmal der einheitlichen Gestaltung lässt sich ferner ableiten, dass eine Verunstaltungsabwehr nicht erst dann eingreift, wenn der architektonische Aufbau einer baulichen Anlage zur Gänze durch eine Werbeanlage beeinträchtigt wird. Bereits die Überlagerung einzelner Gliederungsmerkmale - wie beispielsweise Gesimse oder Fensternischen - kann dem Schutzbereich des § 13 Abs. 2 BauO NRW unterfallen. 23 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 1987 - 11 A 1846/86- n.v. 24 Die zur T. Straße ausgerichtete Fassade des Gebäudes H.-----straße 74 ist durch zwei Besonderheiten geprägt. Zum einen ist die Fassade symmetrisch zu einer gedachten Achse durch die Mitte dieser Fassade aufgebaut. Mittig angeordnet sind von der ersten bis zur vierten Etage jeweils vier nebeneinanderliegende Fenster, zwei kleinere in der Mitte, zwei größere jeweils außen daneben. Zwischen diesen Fenstern und der zur Kreuzung T. Straße/H.-----straße ausgerichteten Gebäudeecke ist die Fassade ab dem ersten Obergeschoss geschlossen. Die weitere Besonderheit der Architektur stellt die Gestaltung dieses geschlossenen Fassadenbereichs dar. In diesem Bereich ist die Fassade mit einem Rauputz versehen, in dem Vertiefungen vorhanden sind, sodass sich wiederum ein symmetrisches (Rauten-) muster ergibt. Dieses bereits im Fassadenputz angelegte Rautenmuster wird zusätzlich durch einen zweifarbigen Anstrich besonders hervorgehoben. Die Rauten sind abwechselnd heller und dunkler gestrichen und die Rautenkonturen zusätzlich weiß abgesetzt. Diese Besonderheiten würden durch die streitgegenständliche Werbetafel überdeckt. Das Vorhaben soll im Bereich des schmuckvoll verputzten Fassadenbereichs angebracht werden, sodass die architektonisch symmetrische Gliederung der Fassade, die sich im Rautenputz wiederspiegelt, überlagert wird. Die geplante Werbeanlage, egal an welchem konkreten Standort an dieser Fassade, führte aufgrund ihrer Maße darüberhinaus stets zu einer Durchschneidung der Rauten und einer Überdeckung dieses Bereichs von etwa einem Viertel. Damit würde der Fassade auch ihre architektonisch gewollte Wirkung genommen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 26