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Anerkenntnisurteil

19 K 2899/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0605.19K2899.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand Rohrleitungsbau und Maschinenmontagen. Am 25. September 2007 stellte sie gemeinsam mit der das Betriebsgrundstück zur Verfügung stellenden Immobiliengesellschaft W. C. GbR bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines sachkapitalbezogenen Investitionszuschusses in Höhe von 250.000,- Euro zu einer Betriebserweiterung auf einem benachbarten, noch zu erwerbenden Grundstück im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Ziffer 2.2 des Antrags erklärte sie zur Art des Investitionsvorhabens, es handele sich um „arbeitsplatzschaffende Maßnahmen“, nämlich „die Erweiterung einer Betriebsstätte (mit Arbeitsplatzzuwachs von mindestens 15 %)“. Die Zahl der vorhandenen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze bei Investitionsbeginn bezifferte sie unter Ziffer 3 auf insgesamt 106, die Anzahl der geplanten zusätzlichen Dauerarbeitsplätze mit Investitionsabschluss auf insgesamt 14. Das Investitionsvolumen wurde auf 1.000.000,- Euro veranschlagt. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 26. November 2008 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 13. Januar 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin und den Gesellschaftern der W. C. GbR auf Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes (RWP) und des hierzu ergangenen Durchführungserlasses einen Investitionszuschuss in Höhe von 199.887,- Euro für die Zeit vom 26. November 2008 bis 28. Februar 2009 zur Durchführung des mit „Betriebserweiterung als arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ bezeichneten Vorhabens. Unter Ziffer 6 und der Überschrift „Nebenbestimmungen“ erklärte sie die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) in der Fassung vom 4. Mai 2007 [im Folgenden: ANBest-P], wegen deren Inhalt auf Bl. B32 – 37 der Beiakte verwiesen wird, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids. Ergänzend hierzu bestimmte die Beklagte unter Ziffer 6.2, mit dem geförderten Investitionsvorhaben würden die nachfolgend genannten Arbeits-/Ausbildungsplätze geschaffen und/oder gesichert, nämlich „bei Beginn“ 105,73 Dauerarbeitsplätze und 6 Ausbildungsplätze und „neu“ 11 Dauerarbeitsplätze und 3 Ausbildungsplätze. „Die vorgenannten Arbeits-/Ausbildungsplätze“ seien „bis zum Ablauf der Bindungsfrist (fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens) in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen“. Ziffer 6.3 des Zuwendungsbescheids legte fest, dass die Zuwendungsempfängerin der Bewilligungsbehörde während der gesamten Bindungsfrist jährlich die Zahl der in der geförderten Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze gemäß Vordruck mitzuteilen habe. Zusätzlich sei auf den beigefügten Vordrucken jeweils die durchschnittliche Anzahl der in den letzten 12 Monaten besetzten Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze anzugeben. 4 Die geförderte Maßnahme wurde am 30. November 2008 abgeschlossen. Der Zuschuss wurde im April 2009 vollständig ausgezahlt. 5 Mit einem gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Schreiben vom 20. August 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, in der mit Hilfe des Zuschusses neu errichteten Dreherei hätten sieben Dreher und ein Meister eingestellt werden können. Aufgrund der allgemein schlechten Wirtschaftslage seien jedoch in anderen Abteilungen Arbeitsplätze weggefallen. Sie, die Klägerin, sei zuversichtlich, dass sich ihre Situation in absehbarer Zukunft deutlich verbessern und sie dann in der Lage sein werde, die Auflagen der Beklagten zu erfüllen. 6 Die Beklagte führte mit Anhörungsschreiben vom 27. April 2010 aus, nach dem eingereichten Verwendungsnachweis bestünden in der Betriebsstätte der Klägerin 85,37 Arbeits- und 5 Ausbildungsplätze. Das Arbeitsplatzziel der Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids sei damit verfehlt. Nach Ziffer 8.1 i.V.m. Ziffer 8.2.3 ANBest-P sei ein Erstattungsanspruch bezüglich der gewährten Zuwendung entstanden. Bevor dieser geltend gemacht werde, werde die Klägerin im Hinblick auf die in Aussicht stehende Verbesserung der Lage und die deshalb in absehbarer Zeit bestehende Möglichkeit einer Neubesetzung der zur Erfüllung des Arbeitsplatzziels erforderlichen Arbeits- und Ausbildungsplätze gebeten, ihre Personalplanung in einem konkreten Konzept nachvollziehbar darzulegen und zu erläutern. Nach Erhalt dieser Unterlagen werde entschieden, ob der Erstattungsanspruch geltend gemacht werde oder eine Verlängerung der „Besetzungsfrist für die vakanten Arbeits- und Ausbildungsplätze“ bei entsprechender Verlängerung der Zweckbindungsfrist in Betracht komme. Die Klägerin teilte darauf hin unter dem 10. Mai 2010 mit, sie habe in den Monaten April und Mai 2010 insgesamt sechs Vollzeitarbeitsplätze besetzen können. Im August 2010 würden drei Auszubildende eingestellt. Weitere Einstellungen seien geplant. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 1. Juli 2010, insgesamt seien nach den vorliegenden Unterlagen nunmehr 99 Mitarbeiter bei der Klägerin beschäftigt. Es werde um eine realistische Einschätzung gebeten, in welchem Jahr und Monat das Arbeitsplatzziel von 125,73 erreicht werden könne. Die Beklagte erinnerte an das erbetene Personalplanungskonzept. Hierauf entgegnete die Klägerin am 29. Juli 2010, aufgrund der schwankenden Auftragslage falle es ihr schwer, die geforderte Einschätzung abzugeben. Um einen konkreten Zeitpunkt nennen zu können, müsse das Niveau der Auftragslage stabilisiert werden. 7 Zum 1. Januar 2011 fand bei der Klägerin ein vollständiger Gesellschafterwechsel statt. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 erneut an. Die gegenwärtige Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze läge immer noch unter derjenigen bei Beginn der Investitionsmaßnahme. Seit Beendigung der Investitionsmaßnahme seien bereits mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass das Arbeitsplatzziel der Zuwendung auch nur annähernd erreicht worden sei. Es sei aus diesem Grunde beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche geltend zu machen. Diese ergäben sich auch daraus, dass hinsichtlich der Veräußerung der Gesellschafteranteile die in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid geregelten Mitteilungspflichten nicht eingehalten worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2011 verwies die Klägerin hinsichtlich der Entwicklung der Mitarbeiterzahlen auf eine beigefügte Aufstellung. Danach waren im April 2011 83 Mitarbeiter, 12 Auszubildende, 4 geringfügig Beschäftigte und 8 externe Mitarbeiter im streitbetroffenen Betrieb beschäftigt. Mit der Schaffung eines neuen Arbeitsbereichs entwickle sich das Unternehmen zu einem Komplettanbieter für Baustellen und Anlagenmontage. Um diese positive Entwicklung fortsetzen zu können, werde der strittige Zuschuss weiterhin benötigt. 8 Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 16. Juni 2011 widerrief die Beklagte 1. den Zuwendungsbescheid vom 26. November 2008 gegenüber der Klägerin und den Gesellschaftern der W. C. GbR mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte 2. die Erstattung der aufgrund des Zuwendungsbescheids geleisteten Zuwendung in Höhe von 199.887,- Euro innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids. Unter Ziffer 3 stellte sie fest, dass der zu erstattende Betrag „in Höhe von 199.997,- Euro“ gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang der Rückzahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei. Hierüber werde nach Zahlungseingang ein gesonderter Leistungsbescheid ergehen. 9 Die Beklagte stützte sich zur Begründung auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW. Sie führte, ihre Erwägungen im Rahmen der Anhörung wiederholend und vertiefend, im Wesentlichen aus, sie hätte den Zuwendungsbescheid nicht erlassen und auch nicht erlassen dürfen, wäre die Verfehlung des Arbeitsplatzziels der Förderung schon zu diesem Zeitpunkt offenbar geworden. Mit der Verfehlung sei zugleich die „Auflage“ zu Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids nicht erfüllt. Aus der Stellungnahme der Klägerin vom 31. Mai 2011 gehe eine Mitarbeiterzahl von 107 hervor, von der noch die acht externen Mitarbeiter und die vier geringfügig Beschäftigten abzuziehen seien. Diese Zahl liege noch immer unter den Basisarbeitsplatzzahlen der Förderung. Die Stellungnahme zeige auch kein konkretes nachvollziehbares Personalkonzept zur Erfüllung des Arbeitsplatzzieles auf. Bei dieser Sachlage und angesichts des verstrichenen Zeitraums sei ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Bei den Ermessenserwägungen sei der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dahingehend zu berücksichtigen gewesen, dass das allgemeine fiskalische Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter öffentlicher Ausgaben und der Rückführung der zu Unrecht bewilligten Leistungen in die öffentlichen Haushalte in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten überwiege, den Zuschuss behalten zu dürfen. Eine atypische Fallkonstellation, die ausnahmsweise eine andere Ermessensentscheidung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Rechtsgrundlage der Erstattungsentscheidung gemäß Nr. 2 des Bescheides sei § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. 10 Die Klägerin hat am 15. Juli 2011 Klage erhoben. 11 Sie trägt vor: Richtig sei, dass die in Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids zugrunde gelegte Anzahl der Bestandsarbeitsplätze derzeit nicht erreicht werde und auch in absehbarer Zeit aus konjunkturellen Gründen nicht erreicht werden könne. Das sei jedoch unschädlich, da in der neu errichteten Dreherei neue Arbeits- und Ausbildungsplätze für in der Klagebegründung namentlich benannte Mitarbeiter und Auszubildende geschaffen worden seien. Damit sei zumindest ein Ziel der Zuwendung erreicht worden, denn diese neuen Arbeits- und Ausbildungsplätze gäbe es ohne die strittige Förderung nicht. Das Arbeitsplatzziel der Zuwendung habe sich ausweislich des Zuwendungsbescheids ausschließlich auf die „Betriebserweiterung“ und damit auf die Dreherei bezogen. Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids sei in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Warum diese Bestimmung auch die Bestandsarbeitsplätze einbeziehe und die Förderung als Förderung der Erweiterung einer Betriebsstätte unter der Voraussetzung einer Erhöhung der Dauerarbeitsplatzzahl um mindestens 15 % und nicht statt dessen einer arbeitsplatzsichernden Maßnahme nach Ziffer 2.1.2 RWP beantragt und bewilligt worden sei, sei „unerfindlich“. Sie sei ein kleineres mittelständisches Unternehmen, das zu mindestens 50 % mit der Überlassung von Arbeitnehmern an Drittfirmen befasst sei. Es sei daher offensichtlich gewesen, dass sie angesichts unvermeidbarer konjunktureller Schwankungen keinen Bestand ihrer Arbeitsplätze für fünf Jahre habe garantieren können. Dass das Arbeitsplatzziel der Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids nicht erreicht worden sei, entspreche wirtschaftlichen Notwendigkeiten und nicht ihrem bösen Willen. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Die Ermessenserwägungen erschöpften sich in „Allgemeinplätzen“ und ließen keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall, insbesondere damit erkennen, dass der Zuwendungszweck aus den vorstehenden Gründen zumindest teilweise erreicht worden sei. Wegen dieser Teilzielerreichung hätte die Beklagte bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung allenfalls einen Teilbetrag zurückfordern dürfen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei nicht eingehalten, da die Beklagte bereits nach der ersten Anhörung gewusst habe, dass das angebliche Ziel des Erhalts der Bestandsarbeitsplätze nicht erreicht worden sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 aufzuheben, soweit er die Klägerin betrifft. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasse die Nebenbestimmung Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids auch die bei Investitionsbeginn bestehenden Arbeits- und Ausbildungsplätze. Dies entspreche den Vorgaben nach Ziffern 2.1.1 und 2.1.1.2 RWP und dem Interesse des Landes. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe der Sinn der Zuwendung nicht darin bestanden, die Neueinrichtung der Dreherei zu fördern, sondern das bestehende Arbeitsplatzangebot in der Betriebsstätte der Klägerin auszuweiten. Das Rückforderungsrisiko bei Nichterfüllung dieses Ziels falle in die Sphäre der Klägerin. Es sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verfehlt worden. Im Übrigen sei es einem mittelständischen Unternehmen erfahrungsgemäß durchaus möglich, den Arbeitsplatzbestand über einen Bindungszeitraum von fünf Jahren konstant zu halten. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe bei Antragstellung nicht mitgeteilt, dass mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter zu überlassende Montagearbeiter seien. Wäre ihr, der Beklagten, dies bekannt gewesen, hätte die Förderung in der vorliegenden Form nicht stattgefunden, da diese Arbeitsplätze nicht als förderungswürdige Dauerarbeitsplätze gewertet werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei im förmlichen Verwaltungsverfahren zu klären, ob der Zuwendungsbescheid nicht sogar hätte zurückgenommen werden müssen. Die Angaben der Klägerin zu den in der Dreherei angeblich neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen seien aus ähnlichen Gründen in Zweifel zu ziehen, weil die neuen Mitarbeiter nach den vorgelegten Arbeitsverträgen sämtlich zu auswärtigen Leistungen im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verpflichtet seien. Hiervon unabhängig seien diese Angaben teilweise nachweislich falsch und würden bestritten. Eine Umdeutung der Förderung in eine solche nach Ziffer 2.1.2 RWP sei undenkbar, weil vorliegend keine Arbeitsplatzsicherung stattgefunden habe und die Förderhöchstgrenzen bei arbeitsplatzsichernden Maßnahmen weit unter den Fördersätzen für arbeitsplatzschaffende Maßnahmen lägen. Über die im angefochtenen Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlagen hinaus lasse sich der Widerruf auch auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW i.V.m. Ziffern 8.2.3 und 8.3 ANBest-P stützen. Er sei nicht im Sinne von § 48 Abs. 4 VwVfG NRW verfristet. Sie, die Beklagte, habe frühestens im Juni 2011 Kenntnis von sämtlichen den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen gehabt, da erst nach der Stellungnahme der Klägerin vom 31. Mai 2011 klar gewesen sei, dass auch nach dem Gesellschafterwechsel eine Nachbesetzung der geforderten Arbeits- und Ausbildungsplätze dauerhaft nicht erfolgen würde. Der Gesellschafterwechsel habe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die späte Beendigung des zweiten Anhörungsverfahrens habe überdies die Klägerin zu vertreten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 16. Juni 2011 ist, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 26. November 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Widerrufsvoraussetzungen sind erfüllt. 21 Es kann offen bleiben, ob der Zuwendungsbescheid rechtmäßig oder, wie die Beklagte nunmehr angesichts des Vortrags der Klägerin, sie sei ein zumindest zu 50 % mit der Überlassung von Arbeitnehmern an Drittfirmen befasstes Unternehmen, vermutet, rechtswidrig war. Denn ungeachtet der ggf. im Zeitpunkt der strittigen Behördenentscheidung zusätzlich gegebenen Möglichkeit einer Rücknahme nach Maßgabe von § 48 VwVfG NRW ist § 49 VwVfG erst recht auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30.87 ‑ , NJW 1991, 766, und vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 -, NVwZ 1987, 498. 23 Der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck der strittigen Zuwendung erschöpft sich nicht in der Einrichtung neuer Arbeitsplätze in einem neu aufgebauten Betriebsteil, sondern besteht in der Erweiterung des im geförderten Betrieb insgesamt bestehenden Arbeitsplatzangebots. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des geförderten Projekts als „Betriebserweiterung als arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ im Zuwendungsbescheid. Der Begriff der „Betriebserweiterung“ nimmt nämlich entgegen der Argumentation der Klägerin nicht nur den neuen Teilbetrieb in den Blick, sondern umfasst den gesamten Betrieb, durch dessen Erweiterung die Zahl der dortigen Arbeitsplätze erhöht werden soll. Bestätigt und konkretisiert wird diese Zweckbestimmung durch Ziffer 6.2 der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. Diese Regelung legt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut fest, dass neben den neu zu schaffenden 14 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen die bei Beginn der Investitionsmaßnahme bestehenden 111,73 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen seien. Ebenso eindeutig bestimmt Ziffer 6.3 hieran anknüpfend, dass die Zahl der in der geförderten Betriebsstätte vorhandenen und besetzten Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze gemäß Vordruck jährlich mitzuteilen sei. Diese Zweckbindung war der Klägerin auch bewusst. Sie hatte das Investitionsvorhaben in ihrem Zuwendungsantrag selbst als „arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ und „Erweiterung einer Betriebsstätte (mit Arbeitsplatzzuwachs von mindestens 15%)“ bezeichnet und unter Ziffer 3 des Antrags erklärt, dass die 14 neuen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze „zusätzlich“ zu den vorhandenen geschaffen würden. In ihrer Mitteilung vom 20. August 2009 an die Beklagte räumte sie selbst im Zusammenhang mit den weggefallenen Arbeitsplätzen ein, dass sie „die Auflagen der Beklagten“ nicht habe erfüllen können. 24 Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die von der Klägerin geltend gemachte „einschränkende Auslegung“ der Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids. Die Einbeziehung der Bestandsarbeits- und Ausbildungsplätze ist auch nicht, wie die Klägerin meint, „unerfindlich“ bzw. „unerklärlich“; im Gegenteil erschließt sich ohne weiteres, dass das öffentliche Interesse an der Subventionierung einer „arbeitsplatzschaffenden Maßnahme“ gerade durch den beabsichtigten Gesamtzuwachs an Arbeitsplätzen definiert wird. Auf die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Förderung von nicht mit einem solchen Zuwachs verbundenen Maßnahmen nach Ziffer 2.1.2 RWP kommt es nicht an, da eine solche Förderung vorliegend nicht in Rede steht. Mit der auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzten Arbeitsplatzvorgabe wird dem Zuwendungsempfänger auch unter Berücksichtigung konjunktureller Schwankungen nichts von vornherein Unmögliches abverlangt. Dass das verbleibende Risiko der Nichterfüllung vom Zuwendungsempfänger zu tragen ist, liegt im Wesen der Inanspruchnahme von Leistungen, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. 25 Der besagte Zuwendungszweck ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verfehlt worden, so dass den von der Beklagten hiergegen geäußerten Bedenken nicht nachgegangen werden muss. Die sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen ergebenden Arbeits- und Ausbildungsplatzzahlen seit Abschluss der geförderten Maßnahme lagen stets noch unter den in Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids zugrunde gelegten Bestandszahlen. Die Klägerin stellt dies in ihrer Klagebegründung selbst fest und räumt darüber hinaus ein, dass diese Bestandszahlen auch in absehbarer Zeit nicht erreicht werden könnten. Ob sie die Verfehlung des Arbeitsplatzzieles verschuldet hat, ist für die Frage, ob die Zuwendung für den festgelegten Zweck verwendet worden ist, unerheblich. 26 Die Beklagte hat ihr Widerrufsermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie durfte den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie geschehen entscheidendes Gewicht beimessen. Dem gesetzlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 Abs. 1 LHO i.V.m. § 6 Abs. 1 HGrG) ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. Eine Entscheidung gegen einen Widerruf setzt danach Umstände voraus, die die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts begründen. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen. 28 Derartige Umstände sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass weder die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Dreherei noch die von der Klägerin in konjunkturellen Schwankungen verortete Ursache für die Verfehlung des Subventionszwecks einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt begründet. Es bestand im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch keine Aussicht darauf, dass die geforderten Arbeits- und Ausbildungsplatzzahlen in absehbarer Zeit geschaffen würden. Die Klägerin hatte trotz mehrfacher Aufforderung kein entsprechendes Personalkonzept vorgelegt, sondern im Gegenteil erklärt, keine realistische Einschätzung abgeben zu können, wann das in Rede stehende Arbeitsplatzziel erreicht werden könne. Die hieraus folgende Negativprognose ist im Übrigen durch ihren Vortrag im Klageverfahren bestätigt worden. 29 Weitere als die im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen musste die Beklagte bei dieser Sachlage nicht anstellen. Liegt nämlich ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich das Ergebnis von selbst, kann eine das Selbstverständliche darstellende Begründung – weitergehend als im angefochtenen Bescheid – sogar ganz unterbleiben. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, a.a.O., m.w.N. 31 Unschädlich ist schließlich, dass sich die Beklagte zur Begründung des Widerrufs nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW, sondern auf Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie auf Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Vorschrift gestützt hat. Die Heranziehung dieser Widerrufsgründe begegnet allerdings Bedenken. § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erlaubt lediglich einen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft und deckt daher nicht die angefochtene Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit. Ob Ziffer 6.2 der Nebenbestimmungen zum widerrufenen Zuwendungsbescheid tatsächlich eine – mit Zwangsmitteln durchsetzbare – Auflage im Sinne der § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW beinhaltet, erscheint zweifelhaft, zumal die Schaffung und Besetzung von Arbeitsplätzen nicht allein vom Willen des Begünstigten abhängt. Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die Nennung ggf. nicht einschlägiger Widerrufsgründe ändert nichts daran, dass die an den genannten haushaltsrechtlichen Grundsätzen orientierten Ermessenserwägungen der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO dem Zweck der Ermächtigung in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW entsprechen. 32 Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines Verwaltungsakts rechtfertigen, der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Es handelt sich um eine Entscheidungs- und nicht um eine Bearbeitungsfrist. Sie beginnt entgegen der Annahme der Klägerin nicht bereits dann, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf eingetreten sind und die Behörde den Widerrufsgrund erkannt hat, sondern erst dann, wenn ihr alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen – auch die für ihre Ermessensbetätigung – vollständig bekannt sind. Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer für die Ermessensbetätigung wesentlicher Umstände, beginnt die Frist erst danach zu laufen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360, und Beschluss vom 5. Mai 1988 - 7 B 8.88 -, NJW 1988, 2911, ferner für die Rücknahme BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356. 34 Nach diesen Maßgaben begann die Jahresfrist erst nach dem Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 31. Mai 2011 zu laufen. Die erneute Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 räumte ihr u.a. nochmals Gelegenheit ein, eine ggf. bestehende Aussicht, in absehbarer Zeit doch noch das in Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids vorgegebene Arbeitsplatzziel zu erreichen, durch Vorlage eines entsprechenden konkreten Personalkonzepts darzulegen und nachzuweisen. Sie diente damit der Ermittlung weiterer für die Ermessensbetätigung wesentlicher Umstände, denn eine solche Erwartung hätte es eventuell gerechtfertigt, von einem Widerruf einstweilen abzusehen und statt dessen beispielsweise die Frist für die Einhaltung der Arbeits- und Ausbildungsplatzvorgaben des Zuwendungsbescheids zu verlängern. Zu dieser Ermittlung bestand auch hinreichender Anlass, nachdem am 1. Januar 2011 ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden hatte. Aufgrund dieses Gesellschafterwechsels bestand die Möglichkeit eines neuen Personalkonzepts und einer dadurch begründeten Aussicht, die in Ziffer 6.2 des Zuwendungsbescheids genannten Arbeits- und Ausbildungsplatzzahlen alsbald zu erreichen. 35 Das Erstattungsverlangen in Ziffer 2 des angefochtenen Widerrufs- und Erstattungsbescheids ist auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. 36 Die in Ziffer 3 des Widerrufs- und Erstattungsbescheids enthaltene Zinsgrundentscheidung stützt sich zu Recht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Dass sie einen um 110,- Euro übersetzten Rückforderungsbetrag ausweist, ist unschädlich, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG NRW handelt. Insoweit gilt die Zinsgrundentscheidung mit ihrem gewollten Inhalt und damit bezogen auf den zutreffenden Rückforderungsbetrag von 199.887,- Euro. 37 Ob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 26. November 2008 auch nach § 48 VwVfG NRW hätte zurücknehmen können, ist nicht entscheidungserheblich. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.