Urteil
13 K 5697/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0614.13K5697.10.00
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Leitsätze
Ein durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot steht einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit entgegen.
Tenor
Die beiden Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetztes Pflanzgebot steht einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit entgegen. Die beiden Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der mit jeweils mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücke T.----straße 108 (Gemarkung B. , Flur °°, Flurstück 1046) und T.----straße 110 (Gemarkung B. , Flur °°, Flurstück 1047). Die Grundstücke grenzen beide an die östliche Seite des Hauptzuges der T.----straße an. Die T.----straße verläuft in Nord-Süd- Richtung. Die Teilstrecke von der Einmündung des E.------weges bis zur Kreuzung X.---------straße weist eine Länge von ca. 780 m auf. Unmittelbar südlich anschließend an das Grundstück T.----straße 110 geht eine Sackgasse (Flurstück 1057) mit der postalischen Bezeichnung T.----straße in östlicher Richtung vom Hauptzug der T.----straße ab. Sie weitet sich nach etwa 17 m zu einem kreisförmigen Platz mit einem Durchmesser von ca. 19 m auf und ist einschließlich der Kreisfläche ca. 36 m lang. Von der Kreisfläche geht - jeweils rechtwinklig - nach Norden ein in einem Wendehammer endender ca. 44 m langer und nach Süden ein ca. 40 m langer, vor Kopf der Grundstücke T.----straße 94 und 96 endender Abzweig ab. Sämtliche Abschnitte sind ca. 5,50 m breit. Die beiden klägerischen Grundstücke grenzen mit ihrer östlichen Grundstücksgrenze an den nördlichen Abzweig, über den sie mit Fahrzeugen angefahren werden können. An den Stichweg grenzen insgesamt 12 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an. Etwa 45 m südlich der Einmündung dieses Stichweges in die T.----straße geht ein weiterer Stichweg in östlicher Richtung von der T.----straße ab. Der Stichweg ist insgesamt 6,50 m breit und besteht aus einem auf der nördlichen Straßenseite verlaufenden Gehweg, der mit der Fahrbahn höhengleich angelegt ist. Der Stichweg endet sodann in einem Wendehammer und ist ca. 80 m lang. Im Anschluss an den Wendehammer führt ein Rad- und Gehweg in östlicher Richtung über ca. 20 m bis zum dort verlaufenden T1.--------weg . Die Beklagte baute im Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2008 in dem von der X.---------straße bis zum E1.------weg reichenden Teilstück die vorhandene Fahrbahn aus und errichtete im ca. 400 m langen Teilstück von M.-----straße bis E1.------weg erstmalig auf der westlichen Straßenseite einen Gehweg. Die Straßenbauarbeiten der Gesamtmaßnahme wurden am 11. August 2008 abgenommen. Mit Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt M1. vom 6. August 2009 - Nr. 21/2009 - wurde die T.----straße im Abschnitt von der X.---------straße bis zum E1.------weg förmlich gewidmet. Der Ausbau stand im Zusammenhang mit der äußeren Erschließung des an die T.----straße östlich angrenzenden Bebauungsplangebietes Nr. 107 "M2. I. ". Ausgeführt wurde die innere Erschließung des neuen Baugebietes durch die M2. I. GbR auf eigene Kosten. Grundlage war ein Erschließungsvertrag vom 2. Mai 2005. Da die Beklagte nicht über ausreichende Haushaltsmittel hierfür verfügte, finanzierte die M2. I. GbR auf der Grundlage eines Vertrages vom 7. September 2005 zudem die äußere Erschließung vor. Die westlich der T.----straße zwischen der X.---------straße und dem E1.------weg gelegenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des unter dem 18. Juli 2005 (erstmalig) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus bekanntgemachten Beschlusses des Rates der Stadt M1. über den Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " vom 7. Juli 2005. Ein Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgte durch Anzeigen in zwei im Stadtgebiet vertriebenen Tageszeitungen. Nachdem der Rat der Stadt M1. eine neue Hauptsatzung vom 31. Oktober 2008 erlassen hatte, beschloss dieser in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2008 (erneut) den Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " rückwirkend zum 25. Juli 2005 als Satzung, die im Amtsblatt der Stadt M1. Nr. 06/2008 vom 10. Dezember 2008 bekannt gemacht wurde. Durch den Bebauungsplan wurde, bis auf einen kurzen Abschnitt zwischen E1.------weg und Q.----weg und zwischen der südlich des klägerischen Grundstücks vom Hauptzug abzweigenden Stichstraße und der X.---------straße , für die an die T.----straße angrenzenden Grundstücksflächen durchgehend ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Für diesen Bereich enthält der Bebauungsplan unter Nr. 13 weiterhin folgende textliche Festsetzung: "In den mit WA 1, 2 ..........gekennzeichneten Baugebieten sind die Grundstücksgrenzen der privaten Grundstücke entlang der T.----straße mit standortgerechten Gehölzen, z.B. Crataegusmonogyna (Weißdorn), Fagus silvatica (Rot-Buche), Ligustrum vulgare (Liguster), in Form einer Hecke zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist als geschnittene Hecke mit einer Schnitthöhe von mindestens 1,20 m dauerhaft zu erhalten." Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück T.----straße 108 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.637,18 EUR fest. Dabei legte sie eine Grundstücksfläche von 232 m² mit dem Vervielfältiger 1,25 für zweigeschossige Bebauung auf der Grundlage einer Gesamtverteilungsfläche von 48.992 m² zugrunde. Als Anteil der Beitragspflichtigen wurden für die Fahrbahn 40 % von 600.952,27 EUR, mithin 240.380,91 EUR, und für den Gehweg 60 % von 60.334,17 EUR, mithin 36.200,50 EUR, insgesamt 276.581,41 EUR als umlagefähiger Aufwand in Ansatz gebracht. Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Grundstück T.----straße 110 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.947,68 EUR unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 276 m² mit dem Vervielfältiger 1,25 für zweigeschossige Bebauung fest. Der Beitragssatz betrug 5,64544 EUR je m² Verteilungsfläche. Der Kläger hat am 15. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Seine Grundstücke seien durch die ausgebaute T.----straße nicht erschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " sehe in der textlichen Festsetzung Nr. 13 die Anpflanzung einer Hecke entlang der T.----straße in einer Mindesthöhe von 1,20 m und deren dauerhafte Erhaltung vor. Der Begriff der Hecke sei gesetzlich nicht definiert. Es handele sich aber um einen Begriff, der durch jahrzehntelange Rechtsprechung, beispielsweise zum Nachbarrechtsgesetz, eine feststehende Kontur erhalten habe. Zum Wesen einer Hecke gehöre es, dass durch Beschneiden ein Dichtschluss sowie eine Seiten- und Höhenbegrenzung erzielt werde. Das Ineinandergreifen der Zweige, die eine Hecke bildeten, grenze diese von alleinstehenden Pflanzen ab. Gerade das Merkmal der Hecke verhindere es also, dass durch sie hindurch gegangen werde. Dieses Pflanzgebot sei nicht nur durch diese Festsetzung des Bebauungsplanes, sondern darüber hinaus durch die Vereinbarung in dem städtebaulichen Vertrag abgesichert. Dieser sehe in § 3 als Grundstückseinfriedung zur T.----straße und im Zufahrtsbereich bis zum Wendekreis einheitliche Laubholzhecken vor, die vom Erschließungsträger anzupflanzen und dauerhaft durch ihn zu erhalten seien. Die Anlage der Hecke sei einvernehmlich mit der Stadt M1. auf der Grundstücksgrenze erfolgt. Es handele sich damit um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Selbst eine teilweise Beseitigung der Hecke zum schaffen eines Zuganges bedürfe der Zustimmung der Stadt. Eine Zustimmung könne und werde die Stadt nicht erteilen, weil dies im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stünde. Die Stadt habe auch einen Vorteil im Sinne des § 921 BGB aufgrund der gemeinsamen Zielsetzung der Vertragsparteien, ein Betreten der Grundstücke von der T.----straße aus zu verhindern. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes in verschiedenen Bereichen der T.----straße unterschiedlich seien, käme es nicht darauf an, dass an anderen Stellen der der T.----straße zugewandte Bereich der Grundstücke als Parkplätze dienen sollte. Die Parzelle 1057 stelle gerade einen besonderen städtebaulichen Bereich dar. Die Erschließung der Grundstücke, auch der an die T.----straße angrenzenden, solle ausschließlich über diese Stichstraße erfolgen. Ferner sehe der Bebauungsplan durch Planzeichen die Festsetzung "keine Ein- und Ausfahrt" vor. Der Kläger beantragt, die beiden Heranziehungsbescheide vom 6. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die beiden Grundstücke des Klägers seien durch die T.----straße erschlossen. Der Kläger sei aus Rechtsgründen nicht gehindert, das Grundstück von der T.----straße aus zu betreten. Die textliche Festsetzung Nr. 13 des Bebauungsplanes Nr. 107 "M2. I. " stehe dem nicht entgegen. Dass eine Durchbrechung der Hecke möglich sei, um von der T.----straße aus ein Betreten des Grundstücks zu ermöglichen, sei zwar nicht explizit geregelt, ergäbe sich jedoch durch Auslegung. Ergäbe sich aus der zitierten Festsetzung, dass die Hecke ohne jede Lücke sein müsse, wäre das Verbot von Ein- und Ausfahrten durch Planzeichen überflüssig. Bebauungspläne der Stadt M1. , die keine Lücken in Einfriedungen u. ä. zuließen, seien zudem anders formuliert, nämlich unter explizitem Hinweis auf die erforderliche Lückenlosigkeit. So heiße es beispielsweise im Bebauungsplan Nr. 38: "(...) ist eine lückenlose Einfriedung ohne Tür und Tor zur E2. Straße vorzusehen, um damit auch Zu- und Ausgänge auszuschließen". Im Bebauungsplan Nr. 176 sei festgelegt, die "westlichen Grundstücksgrenzen der mit WR 1 und WR 2 bezeichneten Bereiche (...) mit einer lückenlosen min. 1,5 m hohen Einfriedung ohne Tor zu versehen." Auch Sinn und Zweck sowohl des Bepflanzungsgebotes als auch des Verbotes von Ein- und Ausfahrten sprächen nicht für eine Lückenlosigkeit der Hecke. An der Ostseite der T.----straße befinde sich ein 3 m breiter Fuß- und Radweg. Um Radfahrer auf diesem Weg nicht zu beeinträchtigen, sollten vermehrte Querungen durch PKW auf die angrenzenden Grundstücke vermieden werden. Das Bepflanzungsgebot solle lediglich ein einheitliches Erscheinungsbild sicherstellen. Gegenstand auch des städtebaulichen Vertrages vom 22./26. September 2003 sei das Bepflanzungsgebot nicht gewesen, um es besonders abzusichern, sondern weil der Bebauungsplan Nr. 107 mit einer entsprechenden Festsetzung noch nicht existiert habe. Dass ein Betreten der Grundstücke von der T.----straße sogar den Planungen entspreche, folge aus der Vielzahl öffentlicher Parkplätze, die im nördlichen Bereich der T.----straße errichtet worden seien. Diese sollten auch als Besucherparkplätze für die Anwohner dienen, um z. B. weniger Verkehr in das Gebiet zu ziehen. Die Nutzung dieser Parkplätze würde nicht akzeptiert, wenn die Zugänglichkeit der angrenzenden Grundstücke von der T.----straße aus nicht möglich wäre. Auch § 921 BGB hindere den Kläger nicht an der Durchbrechung der Hecke, z. B. für ein Gartentor. Schon die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor, da die Hecke keine beidseitigen Vorteile vermittele. Die Hecke biete zwar dem Kläger einen Sicht- und Schallschutz gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum. Ein Vorteil der Stadt hingegen sei nicht ersichtlich. Wolle man die mit der Hecke bezweckte Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes als Vorteil i. S. d. Norm verstehen, käme dieser jedenfalls nicht dem Eigentümer des Grundstücks zugute, auf dem die Straße verlaufe, sondern dem Bauplanungsgeber. Dass beide vorliegend zufällig identisch seien, könne den Anwendungsbereich des § 921 BGB nicht erweitern. Jedenfalls erteile die Beklagte in ihrer Funktion als Grundstückseigentümerin hiermit die Zustimmung zur teilweisen Beseitigung der Hecke zum Schaffen eines fußläufigen Zuganges. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der VwGO zulässige Klage ist begründet. Die beiden angefochtenen Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 6. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragsbescheide in Betracht kommt allein § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt M1. vom 3. November 2008 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) in Betracht. Der Ausbau der T.----straße vermittelt den beiden Grundstücken des Klägers keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, weil diese nicht über diese Straße erschlossen sind. Gemäß § 1 SBS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 7. Aufl. 2010, Rdn. 145. Ob ein Grundstück von der Anlage erschlossen wird, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris, Rdnr. 15. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die "erschlossenen" Grundstücke. Dies trifft in erster Linie auf Eigentümer von Grundstücken zu, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich regelmäßig relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, S. 150. In jedem Fall muss die eine Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für den Eigentümer des veranlagten Grundstücks auf Dauer gesichert sein, so dass die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs vom und zum Grundstück nur noch von seinem Willen abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2006, S. 16, vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, KStZ 2004, S. 153, und vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, S. 134 (jeweils zu Hinterliegergrundstücken). Ein Grundstück, das im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht als erschlossen anzusehen ist, weil die erforderliche rechtliche Sicherung des Zugangs fehlt, ist nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 186 zu Hinterliegergrundstücken. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die beiden Grundstücke T.----straße 108 und 110 nicht über den Hauptzug der T.----straße im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes erschlossen, da von diesem aus die Grundstücke nicht betreten werden dürfen. Die von der Beklagten ausweislich der schriftlichen Angaben im Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und damit auf Bauplanungsrecht und nicht auf landesrechtliche Gestaltungsvorschriften gestützte Festsetzung eines Pflanzgebotes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans steht einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit entgegen. Hierdurch ist festgesetzt, dass in den gekennzeichneten Baugebieten - in deren Geltungsbereich auch die beiden klägerischen Grundstücke liegen - die Grundstücksgrenzen entlang der T.----straße mit standortgerechten Gehölzen in Form einer Hecke zu bepflanzen sind. Das Pflanzgebot erstreckt sich bereits seinem Wortlaut nach auch über die gesamte Frontlänge der beiden Grundstücke und verhindert damit, dass Fußgänger oder Personen aus heranfahrenden Personen- oder Versorgungsfahrzeugen die beiden Grundstücke von der T.----straße aus unter zumutbaren Umständen betreten können. Für eine vom eindeutigen Wortlaut der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes als ein ausnahmslos geltendes Gebot der Anpflanzung abweichende Auslegung bieten weder die Begründung für den Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " noch die Gesamtschau der Festsetzungen des Bebauungsplans Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte auf Festsetzungen in anderen von der Beklagten erlassenen Bebauungspläne hinweist, die die ausdrückliche Formulierung "lückenlose Einfriedung ohne Tür und Tor" beinhalteten, lässt sich diesen für die Auslegung des satzungsgeberischen Willens für die Festsetzung des streitigen Bebauungsplans nichts Gegenteiliges entnehmen. Zur Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplan sind zum Einen allein die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, die Teil des Bebauungsplans darstellende Begründung und die Aufstellungsvorgänge maßgeblich. Zum Anderen greift der Hinweis auf die in anderen Bebauungsplänen erfolgten textlichen Festsetzungen auch aus anderem Grund nicht durch : "Einfriedungen" sind nach der gefestigten Rechtsprechung Vorrichtungen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstücks, gegen Witterungs- oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück in seinem ganzen Umfang oder auch nur zum Teil von der öffentlichen Verkehrsfläche und von den Nachbargrenzen abgrenzen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1995 - 3 S 1298/94 - veröffentl. in juris. Eine Einfriedung ist somit die Eingrenzung eines Terrains, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. Daher ist bei Verwendung des Begriffs Einfriedung zwingend eine zusätzliche einschränkende Formulierung erforderlich, soll die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt durch ein Tor, eine Tür oder eine Schranke bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Dagegen ist bei einem bauplanerischen Pflanzgebot einer Hecke, die sich, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, durch Dichtschluss sowie eine Seiten- und Höhenbegrenzung auszeichnet und damit den Durchgang vollständig verhindert, nur dann ein (erweiternder) Zusatz im Rahmen der textlichen Festsetzung zwingend erforderlich, wenn entgegen dem Begriffsverständnis eine Unterbrechung der Hecke möglich sein soll. Letztlich bestätigt auch das Gesamtkonzept des in dem Bebauungsplan festgeschriebenen Wegesystems die obige Auslegung der Festsetzung des Pflanzgebotes; denn im Einzelfall kann selbst ohne ausdrückliche weitere Festsetzung allein das Gesamtkonzept des in einem Bebauungsplan festgeschriebenen Wegesystems für ein Baugebiet ergeben, dass nur eine bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist. So BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - , KStZ 2002, S. 232 in einer erschließungsbeitragsrechtlichen Streitigkeit Der Bebauungsplan Nr. 107 lässt erkennen, dass die innere Erschließung der an die T.----straße angrenzenden Bauflächen, anders als die zum E1.------weg gelegenen Bauflächen, allein durch die von der T.----straße abgehenden und als Mischflächen oder Wohnwege ausgewiesenen Verkehrsflächen gesichert sein soll. Insbesondere die östlich der T.----straße parallel verlaufenden Verkehrsflächen im rückwärtigen Bereich und die von den Mischflächen abzweigenden Wohnwege machen dieses Konzept deutlich. Diese Wertung des Bebauungsplans wird auch unterstützt durch die durch Planzeichen festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt an der Grenze zwischen dem Hauptzug der T.----straße und den östlich gelegenen angrenzenden Grundstücken. Auch diese Festsetzung bestätigt das Gesamtkonzept des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die innere verkehrsmäßige Erschließung des gesamten Plangebietes soll erkennbar allein durch das neu zu errichtende Straßennetz in Form von Mischflächen erfolgen. Durch die planungsrechtliche Festsetzung einer Bepflanzung mit einer Hecke und dem damit ausgeschlossenen Zugang zu den Grundstücken von Hauptzug der T.----straße wird dieses Konzept der inneren Erschließung noch bekräftigt. Die erforderliche rechtliche Sicherung des Zugangs aufgrund des Pflanzgebots fehlte auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der programmgemäßen endgültigen Herstellung der Anlage, durch die die T.----straße mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Grundstückseigentümer (nachmalig) hergestellt oder verbessert wurde. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahme. Zwar war zu diesem Zeitpunkt am 11. August 2008 der Bebauungsplan Nr. 107 "M2. I. " als Satzung aus formellen Gründen unwirksam. Seine Bekanntmachung war nämlich auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Hauptsatzung unter dem 18. Juli 2005 durch Aushang erfolgt. Eine Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses stellt aber nach der Rechtsprechung des OVG NRW jedenfalls für größere Gemeinden eine "absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht" dar. Dabei wird die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE - m. w. N. Die im Hinblick auf diese Entscheidung und die Einwohnerzahl der Stadt M1. von rund 88.000 neue Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Erlass einer neuen Hauptsatzung der Stadt M1. erfolgte nach Ratsbeschluss vom 4. Dezember 2008, mit dem auch die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf den 25. Juli 2005 beschlossen wurde, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt M1. Nr. 06/2008 vom 10. Dezember 2008 und damit zeitlich nach der Abnahme. Trotz dieses zeitlichen Ablaufs fehlte die dauerhafte Sicherung des Erschlossen- seins, da die nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch zulässige rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes als Satzung zur Behebung von Fehlern bewirkte, dass zum Zeitpunkt der Abnahme am 11. August 2008 ein rechtliches Hindernis vorlag. Zudem dürfte aber auch ohne die spätere Bekanntmachung des Bebauungsplanes mit Rückwirkung zum Zeitpunkt der (nachmaligen) Herstellung eine dauerhafte Sicherung des wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr gewährleistet gewesen sein. Denn bereits aufgrund des Ratsbeschlusses war der normgeberische Wille manifestiert und es fehlte nur noch an dem formellen Bekanntmachungsakt. Mit dem gefassten Satzungsbeschluss musste die Erwartung verbunden werden, dass der Bebauungsplan nun auch alsbald in Kraft gesetzt werde und insoweit ein Erschließungshindernis gegeben sei. Da auch - ausweislich des von Klägerseite überreichten Luftbildes - tatsächlich kein Zugang zu den Grundstücken vom Hauptzug der T.----straße geschaffen worden ist, kann dahinstehen, wie bei tatsächlich vorhandenem und möglicherweise von der Gemeinde geduldetem Zugang die Frage des Bestehens eines rechtlichen Hindernisses zu beurteilen wäre. Die beiden Grundstücke des Klägers sind auch nicht deshalb durch die ausgebaute T.----straße erschlossen, weil die an die östlichen Grundstücksgrenzen angrenzende Stichstraße (Flurstück 1057) als unselbständig gegenüber dem Hauptzug der T.----straße zu werten wäre, so dass die Grundstücke von der T.----straße selbst erschlossen wären. Ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächst erreichbare selbständige Straße erschlossen wird, wobei dies auch eine Privatstraße sein kann. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -. Ob ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, 150 f. (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet) und Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, NWVBl. 2009, S. 270 und vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, S. 285 f. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht eine Grenze von 100 m als Anhaltspunkt für die Selbständigkeit einer Anlage angenommen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30.93 -, Deutsche Verwaltungsblätter (DVBl.), 1995, S. 1137. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, sondern um eine Regel, die unter Würdigung des Einzelfalles wegen anderer Umstände überwunden werden kann. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, DVBl. 2002, S. 486; Diese Grundsätze gelten auch für das landesrechtliche Straßenbaubeitragsrecht. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 -, KStZ 2009, S. 217 f. Für die Frage der Selbständigkeit einer für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen Sackgasse kommt es ferner entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht neben ihrer Gesamtlänge darauf an, ob diese insgesamt gradlinig verläuft oder ob sie mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 30/93 -, DVBl. 1995, S. 1137 ff.; vgl. auch Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, Kommunalabgaben-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12 Rdnr. 14; derselbe, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der Stichweg (Flurstück 1057) bereits als eine selbständige Anlage zu qualifizieren. Hierfür spricht zunächst seine Gesamtlänge (einschließlich der beiden Abzweige) von insgesamt 120 m und seiner Breite im gesamten Verlauf von ca. 5,50 m. Zudem weitet sich die Stichstraße nach ca. 17 m zu einem kreisförmigen Platz mit einem Durchmesser von ca. 19 m auf. Von dort aus geht nach Norden ein 44 m langer und nach Süden ein 40 m langer Abzweig ab. Besonders durch die Aufweitung zu einem kreisförmigen Platz und die hiervon rechtwinklig abgehenden Abzweige drängt sich nach Auswertung des vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Luftbildes der Eindruck einer selbständigen Anlage auf. Auch die Anzahl der vom Stichweg mit seinen Abzweigen erschlossenen Grundstücke ist mit 12 Grundstücken mit zweigeschossiger Bebauung (zumindest) nicht unterdurchschnittlich, so dass sich auch nicht aus der tatsächlichen Bebauungsstruktur ein abweichender Gesamteindruck ergibt. Der Annahme der Selbständigkeit des Stichweges steht auch nicht die postalische Bezeichnung und Zuordnung der Grundstücke zur T.----straße entgegen, da diese für eine beitragsrechtliche Differenzierung unergiebig sind. Mithin bildet die die beiden Grundstücke des Klägers erschließende Sackgasse (Flurstück 1057) mit dem Hauptzug der T.----straße keine Einheit i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts, wovon im Übrigen auch die Beklagte bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Grundstücke ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.