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Urteil

5 K 1588/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0614.5K1588.09.00
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Tenor

Die Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens auf dem Grundstück C. 42 in F. (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 111) vom 3. März 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens auf dem Grundstück C. 42 in F. (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 111) vom 3. März 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C. 15 in F. (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 110). Das Grundstück liegt im Waldgebiet C. nördlich des C2. außerhalb der bebauten Ortsteile der Stadt F. (Landschaftsschutzgebiet "C3. Ruhrhang"). Ein Bebauungsplan besteht für dieses Gebiet nicht. Im Regionalen Flächennutzungsplan Ruhr ist der Bereich als "Waldgebiet" dargestellt. Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Hochseilgarten auf seinem Nachbargrundstück. Am 8. Februar 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung gem. § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB zum Umbau und zur Modernisierung des Hauses für die Nutzung als 2-Familien-Haus. Das Haus war ursprünglich im 18. Jahrhundert als Mühle errichtet, später landwirtschaftlich und noch später als Wohnhaus für bis zu 5 Familien genutzt worden. Am 5. März 2007 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens auf dem Grundstück C. 42 (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 111). Das Projekt Klettergarten wird durchgeführt in Kooperation von der Beigeladenen, dem Jugendamt der Stadt F. , der Universität E. -F. und der Evangelischen Kirchengemeinde F. -C4. . Mit dem Klettergarten sollen wald- und erlebnispädagogische Ziele verwirklicht werden, Prozesse des sozialen Lernens ermöglicht, Teamentwicklungsprozesse initiiert und gefördert und ein einmaliger Naturort für Spiel und Spaß geschaffen werden. Der Seilgarten soll auf dem Grundstück zwischen dem Grundstück des Klägers und dem F1. -G. -Haus, einer Jugendfreizeitstätte, erstellt werden. Die Räumlichkeiten des F1. -G. -Hauses könnten bei Bedarf genutzt werden und der Klettergarten in dessen Angebotsstruktur aufgenommen werden. Die Seile sollen an bis zu 12 m hohen Masten angebracht werden. Es sind zwei sog. "Strecken" vorgesehen: Eine "lange Strecke" mit 5 Masten von je 12 m und 2 Masten von je 8 m Höhe. Diese Strecke soll in Ost-West-Richtung südlich des Grundstücks des Klägers verlaufen. Von West nach Ost sind zwischen den Masten vorgesehen: ein "Hohes V": Vom zentralen Mast aus gehen 2 Fußseile zu 2 weiteren Masten (alle 12 m hoch), die die Form eines V bilden. 2 Teilnehmer besteigen den zentralen Mast und versuchen in 9 m Höhe, indem sie sich gegenseitig stützen, sich in Richtung der gegenüber liegenden beiden Masten zu bewegen. "Flying Bridge": 2 Teilnehmer sollen durch ihre gegenseitige Hilfe und mit Unterstützung des am Boden stehenden Teams die fliegende Brücke (in einer Höhe von ca. 9 m) überqueren. "Coaching Ladder": Die Teilnehmer sollen (in einer Höhe von ca. 9 m) eine Brücke überqueren, die aus Drahtseilen mit mehreren Holzplanken besteht, von denen einige fehlen. Unterhalb dieser "Coaching Ladder" befindet sich in ca. 5 m Höhe außerdem noch ein Balancierbalken. Riesenschaukel: Diese ist zwischen den 8 m hohen Masten angebracht, die sich in einer Entfernung von ca. 7 m von der südlichen Grundstücksspitze des klägerischen Grundstücks befindet. Der dem Grundstück des Klägers nächste Mast ist 4 m entfernt. Die Schaukel ermöglicht einen Ausschlag bis zu 8 m Höhe. Eine "kurze Strecke" mit 5 Masten von 12 m Höhe. Diese Strecke soll in Südwest-Nordost-Richtung nördlich der "Langen Strecke" in Richtung Südwest-Seite des Hauses des Klägers verlaufen. Von West nach Ost sind zwischen den Masten vorgesehen: Riesenleiter: 2 bis 3 Teilnehmer sollen durch gegenseitige Hilfe eine überdimensionale Leiter bis in eine Höhe von 11 m erklimmen Pfahlsprung: 1 oder 2 Teilnehmer steigen auf einen Pfahl bis in 7 m Höhe hoch und stellen sich oben auf die Plattform; dort erfolgt eine Drehung um 180 ° sowie ggf. ein Absprung. Halteseilbrücke: Eine Brücke bestehend aus einem Drahtseil und 3 von oben herabhängenden Seilen soll von 1 Person (in einer Höhe von ca. 9 m) überquert werden. Sanduhr: 3 überkreuz gespannte Taue sollen von einem Teilnehmer (in einer Höhe von ca. 5,50 m) überquert werden. Die Betriebszeiten sollen werktags in der Zeit zwischen 8 und 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr liegen. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 erteilte die Beklagte (Untere Landschaftsbehörde) der Beigeladenen eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 a) LG. Nach der Schallimmissionsprognose des TÜV-Nord vom 20. Dezember 2007 ist für Immissionspunkte, die an der südwestlichen und südöstlichen Seite des Hauses des Klägers gesetzt wurden, mit Beurteilungspegeln von 53,8 bzw. 50,5 dB(A) zu rechnen. Mit Bauschein vom 3. März 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung des Klettergartens und machte dem Kläger hiervon mit Schreiben vom 13. März 2009 Mitteilung. Der Kläger, der sich schon im Vorfeld gegen die geplante Anlage ausgesprochen hatte, hat am 3. April 2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen § 35 BauGB verstoße, denn das Vorhaben diene keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Auch handele es sich nicht um eine der Erholungsfunktion des Waldes dienende Nutzung. Denn die Nutzung der Anlage durch bis zu 60 Personen gleichzeitig zuzüglich Trainer und Aufsichtspersonen, die in 10 bis 12 m Höhe über ein künstlich geschaffenes Klettergerüst kraxeln, sei eher als sportliche und gruppendynamische Grenzerfahrung zu werten denn als Erholung, namentlich keine natur- und landschaftsverträgliche. Hier habe erst der Wald gerodet werden, der Waldboden ausgetauscht, mit einer Drainage versehen und verdichtet werden müssen; sodann seien massive Betonfundamente und ein künstliches Klettergerüst errichtet worden. Das sei mit den Definitionen der Erholungsfunktionen des Waldes nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Lebensgemeinschaft Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 LFoG werde nicht nur gestört, sondern komplett vernichtet. Auch liege kein natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG vor. Darüber hinaus solle der eigentliche Kletterpark eingezäunt werden, solle also nicht der Allgemeinheit zugänglich sein, was aber Grundlage der Erholungsfunktion des Waldes sei. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht, denn die Anlage sei nicht auf eine Errichtung im Wald nicht angewiesen, sondern könne auf jeder größeren Freifläche errichtet werden. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf einige, auch nachbarrechtsrelevante Umstände unbestimmt: In Nr. 4 der Auflagen sei ein Nutzungskonzept aus August 2007 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden; dies sei anhand der Akten jedoch nicht erkennbar. Die ebenfalls zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Erklärung zum Betriebsablauf vom 3. April 2007 enthalte unbestimmte und unbestimmbare Formulierungen. Es sei völlig unklar, wer Betreiber der Anlage sein solle. So sei auch unklar, an welchen Adressaten sich der Beklagte ggf. als Ordnungsbehörde wenden müsste, falls es zu Missständen technischer oder betrieblicher Art kommen sollte. Auch die Nutzer-Zielgruppe sei unbestimmt; allenfalls werktags könne von einem Vorrang von Schulklassen ausgegangen werden. Unklar sei, was mit der Unterscheidung werktags und an Wochenenden gemeint sei. Die Nutzerzahl "zwei Gruppen mit maximal 30 Personen" sei unklar; je 30 oder insgesamt 30. Ferner sei nicht geregelt, wo sich auf ihren Einsatz wartende oder wieder abgeseilte Gruppen oder sonstige Personen auf dem Gelände aufhalten dürfen. Die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen, da nur Teile des Bauvorhabens, nämlich lediglich die umzäunte Fläche der Kletter-Masten zur Prüfung gestellt und Gegenstand der Baugenehmigung worden seien. Zum Gesamtvorhaben gehöre aber auch die Wetterschutzhütte. Die sei nicht genehmigungsfrei nach § 65 Nr. 7 BauO NRW, denn sie erfülle deren Voraussetzungen nicht, denn der funktionelle Zusammenhang mit der Kletteranlage sei offensichtlich. Die Unbestimmtheit ergebe sich auch daraus, dass unklar sei, was mit den auf dem Gelände drapierten Baumstämmen erfolgen solle. Der Kläger könne nicht glauben, dass diese nur zufällig in Form von Sitzgruppen neben den Aktionsflächen liegen sollen. Schließlich scheide auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB aus. Zum einen sei die Erschließung nicht gesichert; die Anordnung von 18 Stellplätzen erscheine zu wenig. Bei maximaler Auslastung sowie erst recht bei parallel stattfindenden Veranstaltungen im F1. -G. -Haus und im Gemeindehaus sei der Parksuchverkehr für den Kläger unzumutbar. Jeder Besucher der Anlage müsse mit seinem Fahrzeug am Hause des Klägers vorbeifahren. Unklar sei auch, inwieweit die Toilettenanlagen des F1. -G. -Hauses und/oder des Landheims C. der evangelischen Kirchengemeinden zur Verfügung ständen. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung folge auch aus der Inkaufnahme schädlicher Immissionen zu Lasten des Klägers. Das Lärmgutachten sei fehlerbehaftet. In die Isophonenkarte sei der östliche Teil des südlicheren Klettergerüsts nicht als Immissionsquelle miteinbezogen worden, obwohl auch dieser Teil des Gerüsts bespielt werden solle. Außerdem fehlten in der Berechnung die Baumstamm-Zuschauerränge sowie die Schutzhütte völlig. Nicht nachvollziehbar sei, dass kein Zuschlag für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit berücksichtigt worden sei. Die Trainer würden ihren Kunden Anweisungen zurufen, die Aktiven selbst würden sich lautstark anfeuern und vor allem impulshaft aufschreien, wenn sie abrutschen o. ä. Die Berechnung der Abstandflächen glücke dem Beklagten nur unter Rückgriff auf das Schmalseitenprivileg und nach dem Einkürzen einiger Masten. Eine Berechnung hinsichtlich der Schutzhütte fehle. Schließlich sei die durch die genehmigte Anlage für den Kläger geschaffene Zoosituation außerordentlich und über das zumutbare Maß hinaus belastend. Das Wohnhaus des Klägers werde auf der Süd- und Westseite durch die Anlage nahezu umschlossen. Das führe dazu, dass der Kläger große Teile seines Grundstücks praktisch nicht mehr nutzen könne, ohne sich den Blicken der Anlagenbenutzer auszusetzen. Zwar passe der Begriff des Eingemauertseins auf den ersten Blick nicht, da keine Mauer vorhanden sei; die erdrückende Wirkung einer derartigen Anlage sei jedoch vergleichbar. Der Kläger und seine Familie befänden sich gleichsam auf einem Präsentierteller, ständig der Einsichtnahme durch fremde Menschen ausgesetzt. Von einem angemessenen Sozialabstand könne, selbst wenn die Maße korrekt berechnet sein sollten, nicht die Rede sein. Schließlich macht der Kläger Belange des Denkmalschutzes geltend. Er habe sich den Beschränkungen unterworfen und das kultur- und landschaftsprägende Gebäude C. 15 im geforderten Zustand zu erhalten. Nunmehr solle dem seit Jahren mit viel Geld und Mühe erhaltenen Gebäude ein keinerlei ästhetischen Maßstäben gerecht werdendes Konvolut aus unbearbeiteten Holzpfählen, Abspannseilen und Metallkonstruktionen zur Seite gestellt werden, noch vervollständigt durch einen massiven Zaun, 18 Stellplätzen und einen zugeparkten Zufahrtsweg. In der Umgebung von Denkmälern sei es verboten Anlagen zu errichten, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen könnten. Dies müsse auch für den Beklagten gelten. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten für die Errichtung eines Seil- und Klettergartens auf dem Grundstück C. 42 in F. (Gemarkung C1. , Flur 27, Flurstück 111) vom 3. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Vorhaben verstoße nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Die Abstandflächenberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung des Schmalseitenprivilegs entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wetterschutzhütte liege nicht auf dem Baugrundstück und sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Planungsrechtlich sei die Genehmigung nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB erfolgt. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne allenfalls aus dem Gebot der Rücksichtnahme hergeleitet werden, liege aber hier nicht vor. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus der Möglichkeit der Einsichtnahme. Bei der streitigen Anlage handele es sich durchaus um eine der Erholungsfunktion des Waldes dienende Nutzung. Klettergärten im Wald seien grundsätzlich vergleichbar mit anderen Erholungseinrichtungen wie z. B. Spielplätzen oder Waldparkplätzen. Es handele sich um eine dem Wald verbundene und ihm dienende Fläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG. Die Einzäunung belege nicht, dass der Kletterpark nicht der Allgemeinheit zugänglich sei. Die Anlage stehe allen Interessierten zur Nutzung unter fachlicher Aufsicht frei. Die Einzäunung diene zum einen dem Zweck der Verkehrssicherung, zum anderen dem Zweck sozialer Kontrolle. Das Nutzungskonzept vom August 2007 befinde sich in den Verwaltungsvorgängen (Bl. 147 ff). Die Baugenehmigung sei nicht personenbezogen, sondern grundstücksbezogen. Ein zuständiger Adressat für etwaige zukünftige ordnungsbehördliche Verfahren würde im Einzelfall ermittelt. Die Zielgruppen seien im Nutzungskonzept genau festgelegt, ebenso die Betriebszeiten. Zwei Gruppen von je maximal 30 Personen könnten den Klettergarten gleichzeitig benutzen, darauf weise auch das TÜV-Gutachten (S. 6) hin. Weitere Zuschauer oder Begleiter seien nicht vorgesehen. Die Baumstämme im Zentrum des Klettergartens dienten primär als Sitzgelegenheit, hier fänden Vor- und Abschlussgespräche statt. Während dieser Zeit spreche in der Regel nur der Ausbilder oder ein Kursteilnehmer. Ferner dienten die Baumstämme als Anlaufstelle während der Pausen, in denen nicht mit maßgeblicher Geräuschentwicklung zu rechnen sei. Die Geräusche aus der Nutzung der Baumstammgruppen seien gegenüber den Geräuschen aus der Nutzung der Strecke zu vernachlässigen. Öffentliche Kletterveranstaltungen oder sportliche Wettkämpfe mit Zuschauerbeteiligung seien nicht geplant. Die Beigeladene hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie stellt keinen Antrag. Am 27. Juli 2010 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Ein Mediationsverfahren endete erfolglos, weil die Beigeladene dessen Fortsetzung nicht für sinnvoll hielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der genehmigte Hochseil- und Klettergarten liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ein Bebauungsplan besteht nicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 35 des Baugesetzbuchs - BauGB - . Es handelt sich unstreitig nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben. Es ist planungsrechtlich unzulässig, weil es in nachbarrechtswidriger Weise gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB verstößt. Zwar haben § 35 Abs. 2 und 3 BauGB abgesehen von dem nachfolgend zu behandelnden Gebot der Rücksichtnahme keine nachbarschützende Funktion. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BauR 1983, 143. Deshalb mag offen bleiben, ob das genehmigte Vorhaben schon deshalb nicht zugelassen werden durfte, weil seine Ausführung oder Benutzung die übrigen öffentlichen Belange beeinträchtigt. Jedenfalls beeinträchtigt der Klettergarten insofern öffentliche Belange, als er das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Er lässt die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Haus des Klägers vermissen. Das Gebot der Rücksichtnahme im planungsrechtlichen Außenbereich wird von der Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der die Kammer folgt, aus der Regelung des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 BauGB hergeleitet. Vgl. BVerwG, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 24. Januar 1983 - 7 A 733/81 -, BauR 1984, 148; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 89; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 35 Rdnr. 110. Dabei ist die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme nicht auf den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" beschränkt. Das Gebot der Rücksichtnahme betrifft vielmehr auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 sowie a.a.O. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter im Ortstermin festgestellten und der Kammer vermittelten örtlichen Verhältnisse sowie der in Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakte enthaltenen Fotos stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gegenüber dem Kläger als rücksichtslos dar. Der Gutachter hat zwar in seiner Immissionsprognose vom 20. Dezember 2007 ermittelt, dass die zu erwartenden Beurteilungspegel an den zwei Immissionspunkten am Hause des Klägers bei 50,5 bzw. 53,8 dB(A) liegen. Damit wären die Immissionsrichtwerte nach der Freizeitlärmrichtlinie nicht erreicht. Für den hier fraglichen Bereich sind analog die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zugrunde zu legen, da für den Außenbereich keine eigenen Immissionsrichtwerte gebildet werden. Vgl. Beckert/Fabricius, TA Lärm, 2. Auflage, S. 74 m.w.N. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sieht die Freizeitlärmrichtlinie Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) an Werktagen (außerhalb der Ruhezeiten, 8 bis 20 Uhr) bzw. 55 dB(A) an Sonn- und Feiertagen vor. Nichts anderes gilt nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImschV, so dass offen bleiben kann, welches der beiden Regelungswerke vorliegend Anwendung findet. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Auffassung des Gutachters, dass weder ein Zuschlag für Impulshaltigkeit noch für Informationshaltigkeit zugrunde zu legen ist, angesichts der in einem Hochseilgarten zu erwartenden auffälligen Pegeländerungen der Geräusche sowie dem bei zu erwartenden Zurufen durch Mitspieler und Trainer auftretendem Informationsgehalt zutrifft. Schon ein Zuschlag von nur 3 dB(A) würde an Sonntagen zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes an einem der Immissionspunkte führen, ein Zuschlag von 6 dB(A) zu einer Überschreitung an beiden Immissionspunkten. Letztlich kann die Frage, ob die Immissionsrichtwerte hier eingehalten sind dahinstehen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme greift weiter als die schalltechnischen Regelwerke. Die Grenzwerte in der 18. BImschV und der Freizeitlärmrichtlinie können nicht starr und schematisch angewandt werden, vielmehr sind die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. August 1982 - 7 B 67.82 -, DÖV 1982, 906. Solche Besonderheiten sind vorliegend gegeben und zwar wegen der Art des Lärms, der Zeit der Lärmeinwirkung sowie der Lage der lärmbelasteten Baukörper zur Lärmquelle. Die Besonderheit der Art des Lärms liegt darin, dass auf das Haus des Klägers nicht ein mehr oder weniger gleichmäßiges Dauergeräusch einwirkt sondern in unregelmäßigen Abständen zu erwartende Ruf-, Schrei- und Applausgeräusche, die zum Teil aus großer Höhe abgegeben werden und sich deshalb ungehindert in die Nachbarschaft ausbreiten können. Der Effekt des Aufsichziehens der Aufmerksamkeit macht diese Art von Geräuschentwicklung besonders belastend. Die zweite zur Verschärfung der Interessenkollision führende Besonderheit liegt in den Zeiten, in denen die Lärmeinwirkung eintritt. So sind die Betriebszeiten von 8 bis 20 Uhr werktags und 9 bis 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen tagfüllend, d. h. der Kläger und seine Familie müssen täglich ganztägig über 11 bzw. 12 Stunden mit dem von der Kletteranlage ausgehenden Immissionen rechnen, also auch am frühen Abend sowie an Wochenenden, wenn die Außenanlagen (Terrasse und Garten) am stärksten für Ruhe, Freizeit und Erholung genutzt werden. Die gleiche Verstärkung der Konflikte tritt auch durch die Wetterlagen ein. Steigt bei schönem Wetter die Nachfrage für den Klettergarten, so steigt auch das Bedürfnis der Bewohner der Hauses des Klägers, Garten und Terrasse zu nutzen und in dieser Nutzung nicht durch Lärmeinwirkung gestört zu werden. Als drittes kommt die Lage des Hauses des Klägers zu der Kletteranlage als örtliche Besonderheit hinzu, durch die die Belastung des Wohnhauses verstärkt wird. Das klägerische Haus ist mit den der Ruhe und Erholung dienenden Freiflächen (Garten und Terrassen) zu dem Vorhaben der Beigeladenen ausgerichtet, sie werden sogar von den zwei "Strecken" des Klettergartens umfasst bzw. in die Zange genommen. Dies hat zur Folge, dass die in der geschilderten Weise belastenden Immissionen gerade auf die Bereiche des Hauses des Klägers wirken, die in besonderem Maße des Schutzes und der Rücksichtnahme bedürfen. Zu den Lärmimmissionen tritt noch erheblich verstärkend der Umstand, dass das Grundstück des Klägers, insbesondere seine rückwärtigen Ruhe- und Erholungsflächen der permanenten Einsichtnahme durch die Benutzer des Hochseilgartens ausgesetzt ist. Die Benutzer können von verschiedenen Stellen aus großer Höhe auf den Garten und die Terrasse des Kläger hinabschauen und in die rückwärtigen Fenster sowie die Dachflächenfenster hineinschauen. Lassen sich die Fenster noch gegen eine unerwünschte Einsichtnahme durch Gardinen, Vorhänge o. ä. absichern, so sind der Garten- und der Terrassenbereich dieser Einsichtnahme aus großer Höhe ungeschützt ausgesetzt. Das schutzwürdige Interesse des rücksichtnahmeberechtigten Klägers wird auch nicht dadurch gemindert, dass er mit derartigen Belästigungen hätte rechnen müssen. Zwar liegt das Grundstück des Klägers im Außenbereich und in einem Waldgebiet, eine Lage, bei der generell damit gerechnet werden muss, dass auf dem benachbarten Grundstück eine andere Nutzung zulässig ist, also auch Nutzungen, die über diejenigen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet hinausgehen. Namentlich hat der Kläger als Außenbereichsbewohner im Regelfalle grundsätzlich alle diejenigen Nutzungen hinzunehmen, die im Außenbereich zulässig sind. Hier im Wald sind insoweit denkbar und zumutbar Wald- oder Abenteuerspielplätze, Bolzplätze, Trimm-Dich-Pfade o. ä., von denen auch erhebliche Lärmentwicklungen ausgehen können. Dagegen kann sich der Kläger aber ggf. durch Hecken oder auch Mauern abschirmen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die Aktionen auf dem Klettergarten in einer Höhe abspielen, die der Kläger nicht mehr beeinflussen kann. Die Teilnehmer gehen hier in Höhen bis zu 9 m über verschiedene Geräte/Brücken, die Augenhöhe der Teilnehmer liegt noch entsprechend höher. Von mehreren Stellen des Klettergartens aus sind unbeschränkte Einsichtmöglichkeiten in den Garten, auf die Terrasse sowie in die Fenster des Hauses des Klägers möglich. Besonders deutlich wird das angesichts der Riesenschaukel, die nur wenige Meter vom Garten des Klägers entfernt ist. Da täglich mehrere Gruppen von jeweils bis zu 30 Teilnehmern den Klettergarten "bespielen" können, ist die Befürchtung des Klägers, es sei für ihn eine Zoo-Situation, nicht von der Hand zu weisen. Die Situation, jederzeit von täglich bis zu mehreren hundert fremden Menschen in Garten, Terrasse oder auch hinter Fenstern beobachtet zu werden, erscheint nach Auffassung der Kammer zusammen mit den dargestellten Lärmimmissionen derart bedrückend, dass die Grenze des Zumutbaren im vorliegenden Fall eindeutig überschritten ist. Der objektiv-rechtliche Verstoß der Baugenehmigung gegen das sich aus § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme führt vorliegend auch zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers, der sich seinerseits für sein Wohnhaus auf eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB stützen kann und damit ein privilegiertes Vorhaben bewohnt. Für ihn kann in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise bestimmt werden, dass auf ihn Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 a.a.O. Es ist im Einwirkungsbereich des Klettergartens der Kläger als unmittelbarer Nachbar, der in unzumutbarer Weise in der Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt wird und demgegenüber die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt werden kann. Es war auch stets dieser Anlieger, der sich gegen das Vorhaben zu Wehr gesetzt hatte. Seine Betroffenheit musste sich der Beklagten bei der Entscheidung über die Baugenehmigung geradezu aufdrängen. Die streitige Baugenehmigung verletzt deshalb subjektive Rechte des Klägers und war deshalb antragsgemäß aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.