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Urteil

7 K 5680/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0620.7K5680.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 wird hinsichtlich der Nummern 3. bis 5. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Zuwendungsbescheid vom 6. November 2008 bewilligte der Beklagte gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald vom 9. August 2007 dem Kläger auf dessen Antrag vom 30. April 2008 für die Wiederaufforstung nach Kyrill in den Revieren F. , G. und F1. eine Zuwendung allein aus Landesmitteln in Höhe von 26.388,15 EUR in Form einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. Als Durchführungszeitraum ist die Zeit vom 19. Januar 2007 bis zum 6. Dezember 2008 vorgesehen. Nach den Antragsunterlagen sollten neben 1000 kleineren Sträuchern (Stückpreis 0,50 EUR) 45.433 Bäume Rotbuche (Stückpreis 1,10 EUR) und 2.000 Bäume Eiche (Stückpreis 1,15 EUR) jeweils mit einer Größe von mindestens 120 cm im Zeitraum Februar 2008 bis Mai 2009 gepflanzt werden. Daraus errechnete sich ein Investitionsvolumen von 52.776,30 EUR, das mit 26.388,15 EUR gefördert wurde. 3 Hinsichtlich der Reviere F. und G. erfolgte die Aufforstung noch im Jahre 2008 und wurde nach Vorlage des entsprechenden Zwischenverwendungsnachweises auch in Höhe von 10.682,25 EUR abgerechnet. Hinsichtlich des Reviers F1. im südlichen F2. wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 der Durchführungs- und Bewilligungszeitraum bis zum 30. August 2009 verlängert und die Höhe der Zuwendung für diese Teilmaßnahme auf 14.700 EUR festgesetzt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. Juli 2009 wurde der Bewilligungszeitraum nochmals bis zum 30. April 2010 verlängert. 4 Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte der Kläger mit, dass sich die aufzuforst-enden Flächen im Nachhinein als größer erwiesen hätten; dadurch hätten sich die Stückzahlen der Pflanzen und die zu verwendenden Baumarten geändert. Es werde beantragt, dies nachträglich mit zu berücksichtigen. 5 Mit Datum vom 28. April 2010 legte der Kläger den Verwendungsnachweis für die genehmigte Maßnahme und die beantrage Erweiterung vor und beantragte die Auszahlung der schon bewilligten 14.700 EUR. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erfolgten Antragserweiterung ergab sich ein weiterer Förderbetrag von ca. 6.500 EUR. 6 In der Folgezeit stellten Bedienstete des Beklagten bei der Überprüfung der Aufforstungsflächen fest, dass ein Teil der Buchen die angegebene Mindestgröße von 120 cm nicht erreichte. Deshalb teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mit, dass falsche Angaben über die abgeschlossenen Pflanzungen in den Abteilungen 595 D und F, 595 N sowie 597 C gemacht worden seien. Daher sei beabsichtigt, die Auszahlung abzulehnen und den Kläger mindestens in 2010 von weiteren Förderungen auszuschließen. 7 Dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2010 wie folgt Stellung: Nach seinen Berechnungen belaufe sich der Förderbetrag auf 21.288 EUR. Soweit Flächen-größen betroffen seien, könne wegen der Geringfügigkeit der Maßabweichungen nicht von Falschangaben gesprochen werden. Hinsichtlich der Pflanzengröße könne von absichtlichen Falschangaben nicht ausgegangen werden, da er entsprechend große Pflanzen bestellt und bezahlt habe. Kleinere Pflanzen seien zwar vorhanden, aber in erheblich kleinerem Umfang als behauptet. Auf Grund der gegenüber dem Antrag insgesamt höheren Pflanzenzahlen seien genügend große Pflanzen zur Ausschöpfung des Förderrahmens vorhanden. 8 Nach weiteren Gesprächen teilte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2010 mit, dass inzwischen eine vollständige Zählung der Rotbuchen erfolgt sei und alle Abweichungen bei der Pflanzengröße detailiert aufgenommen worden seien. Es bleibe festzuhalten, dass die Flächenabnahme nach der Pflanzung, die Grundlage des Verwendungsnachweises gewesen sei, durch den bisherigen Reviervertreter auf Grund des Zeitdrucks nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt worden sei. Der Verwendungsnachweis vom 28. April 2010 werde zurückgezogen, da dieser auf der nicht bewilligten Antragserweiterung beruhe. Der anliegend überreichte neue Verwendungsnachweis vom 29. September 2010 sei den tatsächlichen Verhältnissen und formalen Erfordernissen angepasst. Mit ihm wurde in Abweichung vom Zuwendungsbescheid eine Auszahlung von 9.061,80 EUR beantragt. 9 Mit dem hier angefochtenen Ablehnungs-, Aufhebungs-, Rückforderungs- und Ausschlussbescheid vom 23. November 2010 entschied der Beklagte, 10 den Auszahlungsantrag vom 28. April 2010 über 14.700 EUR abzulehnen; 11 den Kläger für die Jahre 2010 und 2011 von jeglicher Förderung auszuschließen; 12 den Zuwendungsbescheid vom 29. Oktober 2009 aufzuheben; 13 die damit bewilligte und ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 15.159,43 EUR zurückzufordern und 14 für den Rückzahlungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. 15 Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Abweichungen in allen Revieren so auffallend und gleichmäßig seien, dass dies nicht im Bereich des Zufälligen liegen könne. Die falschen Angaben im Verwendungsnachweis könnten deshalb nicht fahrlässig gemacht worden sein, so dass die konkrete Gefahr der Fehlleitung von Subventionen bestanden habe. Die Motivation liege nach Aktenlage nicht beim Kläger, da dieser die Großpflanzen wie beantragt bezahlt habe. Die ungerechtfertigte Bereicherung sei aber bei einem Dritten eingetreten. Weil Sanktionen davon unabhängig anzuwenden seien, führe das objektive Vorliegen der vorsätzlichen Falschangaben zur Sanktionsanwendung. Gemäß Nr. 8.2 der Zuwendungsrichtlinie i.V.m. Nr. 2 der Anlage Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben werde ein Begünstigter, der vorsätzlich falsche Angaben mache, für das betreffende und das folgende Jahr von Beihilfen ausgeschlossen. Dies gelte für alle Neubewilligungen und Auszahlungen von Förderungen für Wiederaufforstungen. 16 Der (einen anderen Fördervorgang betreffende) Zuwendungsbescheid vom 29. Oktober 2009 werde gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW wegen des nachträglichen Förderungsausschlusses aufgehoben und der schon ausgezahlte Betrag gemäß Nr. 8.1 ANBest-P i.V.m. § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zurückgefordert; die Zinspflicht ergebe sich aus § 49a Abs. 2 VwVfG NRW. 17 Daraufhin hat der Kläger am 13. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben. 18 Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, es lägen keine vorsätzlichen Falschangaben und keine Täuschungsabsicht vor, da er entsprechend dem Subventionsantrag die Bäume bestellt und diese nach Lieferung bezahlt habe. Entsprechend sei auch der Verwendungsnachweis im April 2010 erstellt worden. Nach Feststellung der Mängel von 44 % zu kleinen Bäumen sei ein neuer Verwendungsnachweis vorgelegt worden. Seinem Mitarbeiter seien bei der Überwachung keine Mängel aufgefallen. Lieferant der Bäume sei eine Firma S. gewesen, die eine mögliche versehentliche Falschlieferung eingeräumt und inzwischen ihre Rechnung korrigiert und 4.185,94 EUR erstattet habe. Außerdem habe er weitere Pflanzungen ohne zusätzliche Fördermittel vorgenommen. Die Stellungnahme des Beklagten nach Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sei ihm unverständlich. 19 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt und vorgetragen, dass sich bei genauer Vermessung und Berücksichtigung der Bodenverhältnisse ergeben habe, dass nur knapp 20 % der Pflanzen zu klein gewesen seien. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Beklagten vom 23. November 2010 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er ist der Auffassung, dass die Pflanzung der zu kleinen Bäume bei den Kontrollen von Mitarbeitern des Klägers hätte auffallen müssen. Entweder seien diese unsachgemäß vorgenommen oder das Wissen mangelhafter Lieferung nicht weitergegeben worden. Beides sei nur bewusst und gewollt möglich und müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Dabei spreche die besondere Anordnung der Pflanzen dafür, dass gewollt unter Mitwirkung eines Mitarbeiters des Klägers getäuscht werden sollte. Der korrigierte Verwendungsnachweis habe gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 keine Berücksichtigung mehr finden können, da eine Rücknahme von Beihilfeanträgen dann nicht mehr möglich sei, wenn schon Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. 25 In dem eingestellten staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren sei nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit der subjektive Tatbestand eines Subventionsbetrug durch Herrn W. geführt worden; von dessen Täterschaft sei er aber auch zu keiner Zeit ausgegangen. Auf Grund der Anordnung der Groß- vor den Kleinpflanzen auf mehreren Flächen gehe er weiter davon aus, dass mit Vorsatz getäuscht werden sollte (Anscheinsbeweis). Dies müsse sich der Kläger innerhalb seines Verantwortungsbereiches als Antragsteller im Zuwendungsrechtsverhältnis zurechnen lassen. Dies gelte wegen der Widersprüchlichkeit der Aussage des Lieferanten auch dann, wenn von einer Falschlieferung der Lieferfirma auszugehen wäre. 26 Die Lieferfirma der Bäume hat sich im Januar 2011 mit dem Kläger wegen der zu klein gelieferten Pflanzen auf Nachbesserungsmaßnahmen geeinigt und 4.185,94 EUR gutgeschrieben. 27 Der Beklagte hat wegen des Verdachts eines Subventionsbetruges im November 2010 die Staatsanwaltschaft informiert. In dem daraufhin von der Staatsanwaltschaft F2. gegen den Betriebsleiter des Klägers W. geführten Ermittlungsverfahren 301 Js ***/10 hat ein weiterer Mitarbeiter des Klägers gemäß § 55 StPO ein Aussage-verweigerungsrecht geltend gemacht. Der Lieferant der Bäume ist als Zeuge vernommen worden. Das Ermittlungsverfahren wurde im August 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach den Ermittlungsergebnissen nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Beschuldigte vorsätzlich oder auch nur leichtfertig falsche Angaben im Rahmen der Subventionsgewährung gemacht habe. Er habe nachweislich die großen Bäume bestellt und auch eine entsprechende Rechnung erhalten und gezahlt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Lieferung und Einpflanzung der zu kleinen Bäume tatsächlich nicht doch um ein Versehen des Lieferanten gehandelt habe. Ein Tatnachweis sei daher nicht zu führen. 28 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 3) sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F2. 301 Js ***/10 (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet, soweit der Kläger sich gegen Nrn. 3. bis 5. des Bescheides des Beklagten vom 23. November 2010 wendet, im Übrigen ist sie unbegründet. 31 Die Anfechtungsklage ist nicht begründet, soweit sie sich auf Nrn. 1. und 2. des Bescheides vom 23. November 2010 erstreckt. Die hier getroffenen Regelungen, mit denen die Auszahlung der bewilligten Mittel in Höhe von 14.700 EUR abgelehnt und der Kläger für die Jahre 2010 und 2011 von jeglicher Förderung ausgeschlossen wird, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 32 Die in Nr. 1. des Bescheides getroffene Feststellung, dass der unter dem 6. November 2008, geändert mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, bewilligte Förderbetrag in Höhe von 14.700 EUR für Wiederaufforstungsmaßnahmen im Revier F1. im Süden F2. nach dem Sturmschadenereignis "Kyrill" nicht mehr ausgezahlt wird, ist rechtmäßig, weil die Wiederaufforstung im fraglichen Revier im erheblichen Umfang nicht der beantragten und bewilligten Fördermaßnahme entspricht. Gegenstand des Antrages vom 30. April 2008 und des Zuwendungsbescheides sind ausnahmslos Großpflanzen, d.h. solche, die über 1,20 m groß sind. Nach den Angaben des Klägers, der eine komplette Vermessung durchgeführt hat (Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 13. Mai 2011), betrugen die förderrelevanten Abweichungen (Größe der Bäume kleiner als 1,20 m) bei den gepflanzten Bäumen ca. 44%. Von dieser Größenordnung geht die Kammer in etwa aus. Sie entspricht den Ermittlungen des Beklagten vor Ort und den Zeugenaussagen vor der Staatsanwaltschaft F2. , namentlich der Aussage des Revierleiters beim Regionalforstamt S. L. vom 18. Februar 2011 (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F2. , BA 2, Bl. 35 ff (37), die aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle gemeinsam mit dem Forstbediensteten M. erfolgt ist. Der Umfang der Abweichungen von der mit Zuwendungsbescheid erfassten Größe der Bäume spiegelt sich insbesondere auch in der Gutschrift wider, die die mit der Lieferung der Pflanzen beauftragte Firma S. an den Kläger ausgezahlt hat, nachdem deren Inhaber selbst sich vor Ort über die Anzahl der zu klein gelieferten Pflanzen überzeugt hat, sowie der von der Firma übernommenen Verpflichtung u.a. zur Nachlieferung (s. Schreiben der Firma S. vom 18. und 19. Januar 2011, BA 2, Bl. 68 f). Letztlich hat der Kläger selbst im - geänderten - Verwendungsnachweis eine entsprechende Kürzung vorgenommen. Die in der mündlichen Verhandlung übergebene Aufstellung vom 21. Juni 2011, nach der tatsächlich nur Abweichungen von ca. 20 % vorliegen sollen, weil unterschiedlich starke Mulchauflagen die Pflanzengröße verdecken sollen, stimmt mit den vorgenannten Feststellungen nicht überein und ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine solche - nach den Angaben des Beklagten forstlich ungewöhnliche - Aufmulchung normaler Bodenverhältnisse bei den mehrfachen örtlichen Begehungen nicht verborgen geblieben wäre. Im Übrigen dürfte bei der im Mai 2011 erfolgten erneuten Nachmessung des Klägers zu berücksichtigen sein, dass die Bäume ca. 15 Monate zuvor gepflanzt worden waren und in dieser Zeit einige Zentimeter gewachsen sein dürften. 33 Allerdings entspräche die Aufforstungsmaßnahme auch mit (nur) 20% förderrelevanter Abweichungen nicht dem Antrag, der der Bewilligung zugrundelag. Nach Nr. 9.2.3 der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zu Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G), die der Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich akzeptiert hat, ist die Zuwendung u.a. zu erstatten, wenn sie nicht für den vorgesehenen Förderzweck verwendet wird. Das ist hier aufgrund der erheblichen Abweichung von Antrag und Bewilligung der Fall, weshalb eine nicht erfolgte Auszahlung des Förderbetrages zu unterbleiben hat. Einen Änderungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. 34 Unabhängig von Vorstehendem kommt die Auszahlung der bewilligten Fördergelder nicht in Betracht, weil der Kläger entsprechend den Förderbestimmungen wegen vorsätzlicher Falschangaben sowohl 2010 als auch im Folgejahr von einer Förderung gleichartiger Maßnahmen auszuschließen war. Daher ist auch die in Nr. 2. des angefochtenen Bescheides getroffene Regelung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Sanktion ist Ziff. 8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald vom 9. August 2007 (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW) - Richtlinie - in Verbindung mit der Anlage "Kürzungen und Ausschlüsse bei investiven Vorhaben" hierzu. Gem. Ziff. 2 dieser Anlage, die Bestandteil des Zuwendungsantrages und des Zuwendungsbescheides ist, wird der Begünstigte, wenn festgestellt wird, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Die Richtline beruht auf der VO (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005, die den allgemeinen Rahmen für die Förderung auch forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Europäischen Raum bildet, die in Art. 89 ausdrücklich - neben den von der EU periodisch bereitgestellten Mitteln - eine Aufstockung für bestimmte Maßnahmen durch den einzelnen Mitgliedsstaat zulässt und in den Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission bezüglich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in Art. 31 eine gleichlautende Sanktionsregelung aufweist. 35 Die genannten Voraussetzungen für eine Sanktion liegen hier vor. Die Kammer ist überzeugt, dass die Eintragungen im ersten (und damit maßgeblichen) Verwendungsnachweis des Klägers über die ordnungsgemäße Durchführung der Waldaufforstung im hier betroffenen Revier auf vorsätzlichen Falschangaben beruhen, die dem Kläger zuzurechnen sind. 36 Die Kammer geht davon aus, dass ein Bediensteter des Klägers vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der für die Erstellung des Verwendungsnachweises zuständigen Person gemacht hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass direkter Vorsatz im Sinne einer Absicht vorliegt, sondern es reicht aus, wenn der betreffende Verantwortliche als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat, dass er subventionserhebliche Falschangaben macht und dies billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz, ständige Rechtsprechung des BGH in Strafsachen, vgl. z.B. Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11 -, juris Rdnr. 26 m.w.N.). Das war hier der Fall. 37 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass die Kontrolle und Abnahme der Lieferung der Baumpflanzen vor Ort regelmäßig von einem Forstbediensteten vorgenommen wird, der das Ergebnis seiner Prüfung zur Eintragung in den Verwendungsnachweis übermittelt, insbesondere dabei angibt, ob die Aufforstung im beantragten und geförderten Umfang stattgefunden hat. Im konkret betroffenen Fall ist die Abnahme durch den Forstamtsrat K. erfolgt. Die Kammer geht davon aus, dass diesem Bediensteten des Klägers jedenfalls tatsächlich nicht verborgen geblieben sein kann, dass ein Großteil der gelieferten Bäume nicht die für die - bereits bewilligte - Förderung erforderliche Pflanzengröße aufwies und dass er dieses zumindest billigend in Kauf genommen hat, ferner dass er wahrheitswidrig die ordnungsgemäße Bepflanzung für die Erstellung des Verwendungsnachweises bestätigt und dabei billigend in Kauf genommen hat, dass damit subventionserhebliche Falschangaben vorlagen, die er selbst gegenüber dem für den Verwendungsnachweis zuständigen Bediensteten übermittelt hat. Der Bedienstete K. ist beim Kläger in gehobener Stellung tätig und nach seiner Ausbildung und Laufbahn als Forstamtsrat befähigt, unterschiedliche Pflanzengrößen zu erkennen. Er war konkret zuständig, die Überwachung auch im Sinne der Erfüllung subventionserheblicher Bedingungen vor Ort vorzunehmen. Es handelt sich bei der Abnahme der Pflanzen um eine übliche Aufgabe im forstwirtschaftlichen Bereich. Auch die Einteilung der Klein- und Großpflanzen, wie sie im Förderantrag vorgegeben ist, entspricht - was sich nicht zuletzt aus den Lieferscheinen der Baumfirma ergibt, die diese Größenangaben aufweisen - gängigen Kategorien im Forstbereich. Forstamtsrat K. war nach den eigenen Angaben des Klägers insgesamt 6 mal vor Ort und hat die Lieferung und Bepflanzung überwacht. 38 Das vorsätzliche Handeln dieses Bediensteten ist dem Kläger entsprechend § 278 BGB zuzurechnen, weil Forstamtsrat K. mit seiner Kontrolle und der Angabe, die Forstmaßnahme sei "in Ordnung", im Subventionsverhältnis des Klägers mit dem Beklagen als Erfüllungsgehilfe tätig geworden ist. Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben. 39 Vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272. 40 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 6. November 2008, geändert durch Bescheid vom 15. Dezember 2008, wurde dem Kläger für die Wiederaufforstung des betr. Reviers nach den Sturmschäden, die Kyrill hinterlassen hat, eine Zuwendung mit der Maßgabe bewilligt, dass ausschließlich Großpflanzen gesetzt werden. Davon hing insbesondere die Wertigkeit der forstwirtschaftlichen Maßnahme und der Zuwendungsbetrag ab. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Die mit dem Subventionsverhältnis begründeten Pflichten sind einer Schuldrechtsbeziehung angenähert, weshalb die analoge Anwendung des § 278 BGB gerechtfertigt ist. 41 So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2011 -10 S 2545/09 - juris Rdnr. 32 ff. 42 Forstamtsrat K. ist im oben dargelegten Umfang als Erfüllungsgehilfe des Klägers als Subventionsnehmers tätig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 43 vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197, 44 ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört. Das ist hier ohne weiteres der Fall. K. hat die dem Kläger obliegende Verpflichtung, sich von der Richtigkeit der Verwendung der Fördergelder zu überzeugen, übernommen. 45 Die in Ziff. 2 des Bescheides ausgesprochene Sanktion für 2010 und 2011 ist damit insgesamt nicht zu beanstanden. 46 Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich der Nrn. 3. bis 5. des Bescheides des Beklagten vom 23. November 2010 begründet, da diese Regelungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 47 Der faktische Ausschluss des Klägers auch von Förderleistungen, die bereits abgeschlossene Maßnahmen aus 2009 betreffen, findet weder in den Richtlinien noch in der tatsächlichen Handhabung, wie sie der Beklagte insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, eine Stütze. Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hier betroffene Maßnahme unter den Förderungs-ausschluss gemäß Nr. 2. des Bescheides für das Jahr 2010 fällt. Nach Satz 2 der Ziff. 2 des Anhangs der Richtlinie wird der Begünstigte bei vorsätzlich falschen Angaben "in dem betreffenden und dem darauffolgenden ELER-Jahr von der Beihilfe-gewährung... ausgeschlossen". Selbst wenn der Begriff der "Beihilfegewährung" nicht auf den Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides zu beziehen sein sollte, sondern darüber hinaus ginge, wäre die hier durch Ziff. 3. - 5. des Bescheides betroffene Aufforstungsmaßnahme vom Wortlaut der Sanktionsregel nicht mehr erfasst. Der aufgehobene Zuwendungsbescheid vom 29. Oktober 2009 betrifft hinsichtlich des Bewilligungszeitraums (29. Oktober 2009 bis 15. Dezember 2009) und des Durchführungszeitraums (19. Januar 2007 bis 15. Dezember 2009) nicht das Jahr 2010. Auch der Zuwendungsbetrag wurde aus dem Haushaltsjahr 2009 bereitgestellt. Letztlich ist die Maßnahme auch tatsächlich vollständig noch im Jahre 2009 beendet und der Verwendungsnachweis am 7. Dezember 2009 erstellt worden. Damit ist die gesamte Maßnahme dem Jahre 2009 zuzurechnen, auch wenn die Auszahlung der Zuwendung, auf deren Zeitpunkt der Kläger ohnehin keinen Einfluss hat, erst am 31. März 2010 erfolgte. 48 Dass demgegenüber regelmäßig auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen wäre, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Weder der Anhang der Richtlinie noch Art. 31 der VO (EG) 1975/2006, an den der Richtliniengeber seine Sanktionsvorschriften angepasst hat, enthalten Angaben oder gar Definitionen dazu, wie Maßnahmen welchem Jahr zuzurechnen sind. Nach Auffassung der Kammer könnte der in beiden Vorschriften benutzte Begriff des Ausschlusses von der Beihilfegewährung sogar dafür sprechen, dass nur dem Förderungsausschluss nachfolgende Maßnahmen betroffen sein sollen, da die Beihilfegewährung rechtlich durch den Zuwendungsbescheid erfolgt und die Auszahlung lediglich tatsächliche Folge der ordnungsgemäßen Durchführung einer Maßnahme ist. Dafür könnte weiter sprechen, dass dem Satz 2 im Gegensatz zum Satz 1 der Halbsatz fehlt, dass bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Jedenfalls erfasst die Richtlinie nicht Maßnahmen, die bereits im Vorjahr vom Begünstigten vollständig abgewickelt waren, wie das hier mit Vorlage des Verwendungsnachweises in 2009 der Fall gewesen ist. 49 Die tatsächliche Handhabung der Sanktionsvorschrift, wie sie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, rechtfertigt die Rückabwicklung der hier betroffenen Maßnahme ebenfalls nicht. Dazu hat der Vertreter des Beklagten angegeben, dass nach den geltenden EU-Bestimmungen grundsätzlich Förderanträge zu forstwirtschaftliche Maßnahmen hinsichtlich der Auszahlung der Fördergelder über das gesamte Jahr gesammelt und am Jahresende kassenmäßig abgewickelt würden. Bei investiven Maßnahmen, wie sie hier betroffen sind, bestehe die Besonderheit, das der betreffende Begünstigte auf die Mittel angewiesen sei, so dass die Auszahlung der Fördergelder jeweils unmittelbar nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolge. Die regelmäßige Handhabung (Sammlung aller Anträge eines Begünstigten über ein Jahr) führe dazu, dass sämtliche Vorhaben des betreffenden Jahres nicht mehr zur Auszahlung der - bewilligten - Fördergelder gelangten, wenn im Laufe des Jahres in einem Antragsverfahren vorsätzliche Falschangaben gemacht worden seien. Dieser Regel folgend würde auch bei investiven Vorhaben, bei denen bereits Fördergelder ausgezahlt seien, eine Rückabwicklung über das gesamte Jahr im Wege der Aufhebung der Bescheide und der Rückforderung erfolgen. 50 Mit dieser Praxis wird nach Auffassung der Kammer die hier von der Rückabwicklung betroffene Maßnahme nicht mehr erfasst, da sie im Jahre 2009 vollständig abgewickelt war und auch haushaltstechnisch Mittel aus dem Jahr 2009 bereitstanden (s. Bewilligungsbescheid vom 29. Oktober 2009). 51 Damit liegen die vom Beklagten angeführten Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG NRW schon tatsächlich nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung, ob ein ausgesprochener Förderungsausschluss bestandskräftig sein müsste, ehe auf seiner Grundlage ein Widerruf erfolgen könnte. 52 Da der Widerruf gemäß Nr. 3. aufzuheben ist, sind auch die Folgeregelungen der Rückzahlung (4.) und der Zinspflicht (5.) als rechtswidrig aufzuheben. 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis der jeweiligen Streitwertanteile (siehe Streitwertbeschluss). Die Vollstreck-barkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 54