Urteil
1 K 1500/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Leistungsbescheid ist wegen Verfahrensfehlers aufzuheben, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde (§ 72 Abs.4 Satz1 Nr.11, Satz2 LPVG NRW).
• Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs.4 Satz1 Nr.11 LPVG NRW gilt auch für Ruhestandsbeamte, soweit sich die Ersatzansprüche auf Pflichtverletzungen in der aktiven Dienstzeit beziehen.
• Für die Auslegung des Begriffs "Beschäftigter" ist auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen; der Personalrat soll die Gleichbehandlung und soziale Belange auch gegenüber ausgeschiedenen Bediensteten sichern.
Entscheidungsgründe
Fehlende Personalratsbeteiligung macht Regressbescheid gegen Ruhestandsbeamten rechtswidrig • Der Leistungsbescheid ist wegen Verfahrensfehlers aufzuheben, weil der Personalrat nicht beteiligt wurde (§ 72 Abs.4 Satz1 Nr.11, Satz2 LPVG NRW). • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs.4 Satz1 Nr.11 LPVG NRW gilt auch für Ruhestandsbeamte, soweit sich die Ersatzansprüche auf Pflichtverletzungen in der aktiven Dienstzeit beziehen. • Für die Auslegung des Begriffs "Beschäftigter" ist auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen; der Personalrat soll die Gleichbehandlung und soziale Belange auch gegenüber ausgeschiedenen Bediensteten sichern. Der Kläger war bis zur Versetzung in den Ruhestand Leiter und stellvertretender Behördenleiter beim Polizeipräsidium. Nach einer Prüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt wurden unzulässige Höhergruppierungen und Zulagen festgestellt, wodurch dem Land ein Schaden entstand bzw. künftig drohte. Das Land erließ einen Leistungsbescheid, der den Kläger anteilig mit 103.432,55 EUR sowie für weitere prognostizierte Schäden in Anspruch nahm. Der Kläger beantragte Akteneinsicht und ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats. Der Bescheid wurde ohne Beteiligung des Personalrats erlassen. Der Kläger klagte gegen den Leistungsbescheid und machte geltend, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei auch bei Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen. • Formeller Verfahrensfehler: Nach §72 Abs.4 S.1 Nr.11, S.2 LPVG NRW hat der Personalrat bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen mitzubestimmen, wenn der Betroffene einen Antrag stellt; der Kläger hatte einen solchen Antrag gestellt, die Beteiligung erfolgte nicht. • Begriffliche und systematische Auslegung: Der Wortlaut und die Legaldefinitionen schließen die Einbeziehung von Ruhestandsbeamten nicht aus; die Beamtengesetze enthalten Regelungen für Ruhestandsbeamte, sodass ein Ausschluss nicht naheliegt. • Zusammenhang mit beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen: §§47,48 BeamtStG legen nahe, am Zeitpunkt der Pflichtverletzung (aktive Dienstzeit) anzuknüpfen; auch disziplinarrechtliche Vorschriften unterscheiden nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. • Sinn und Zweck: Das Mitbestimmungsrecht dient der Gleichbehandlung, der Berücksichtigung sozialer Belange und der Vermittlung aus Sicht der Beschäftigten; diese Ziele rechtfertigen die Anwendung der Mitbestimmung auch bei Ruhestandsbeamten, wenn der geltend gemachte Schaden auf der aktiven Dienstzeit beruht. • Rechtsprechung und gesetzliche Auslegung: Entgegen anderslautender Entscheidungen und Ansichten zieht das Gericht die übereinstimmende systematische und teleologische Auslegung hinzu und stützt sich auf die Grundsätze, wonach Mitbestimmung auch ausgeschiedenen Dienstkräften zugutekommen kann. • Rechtsfolge: Die Nichtbeteiligung des Personalrats ist nicht nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil nicht offensichtlich ist, dass der Verfahrensmangel die Entscheidung nicht beeinflusst hat; daher ist der Leistungsbescheid formell rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums vom 8. März 2012 wird aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Personalrat nach §72 Abs.4 Satz1 Nr.11, Satz2 LPVG NRW zu beteiligen gewesen wäre, weil der Kläger die Beteiligung beantragt hatte und die geltend gemachten Ersatzansprüche auf Pflichtverletzungen aus seiner aktiven Dienstzeit beruhen. Die fehlende Beteiligung war verfahrensunrechtmäßig und nicht nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich; daher war der Bescheid formell rechtswidrig. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.