Urteil
16a K 5463/11.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0629.16A.K5463.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendes Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger, er wurde im Jahr 2005 in Deutschland geboren. Seine Eltern hatten bereits zuvor in Deutschland erfolglos Asylverfahren betrieben, wonach sein Vater im Jahr 2005 nach China abgeschoben wurde. Die Eltern des Klägers haben ein weiteres gemeinsames Kind, den 2003 ebenfalls in Deutschland geborenen Bruder K. N. R. des Klägers (Kläger des Verfahrens 16a K 5461/11.A). 3 Der Kläger beantragte erstmals im Jahr 2005 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 wurde dieser Antrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. 4 Der Kläger stellte am 27. Oktober 2011 einen auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Asylfolgeantrag. 5 Er machte dabei geltend, seine Mutter sei nicht im Besitz einer Geburtserlaubnis nach chinesischem Recht. Er, der Kläger, sei in China nicht registriert und könne eine solche Registrierung auch im Nachhinein nicht erlangen. Dadurch unterläge er zahlreichen Einschränkungen. In China gelte er als sogenanntes "schwarzes Kind". Ihm sei ein Schulbesuch nur dann möglich, wenn von den Eltern ein erhebliches Bußgeld entrichtet würde, das - je nach Region - unterschiedlich, zum Teil aber sehr hoch ausfallen könne und von den Eltern kaum zu tragen sei. Ein staatlicher Krankenversicherungsschutz stehe für ihn nicht zur Verfügung. Die Rechtslage sei zugunsten des Klägers verändert, wie sich vor allem aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts N1. vom 6. April 2011 und weiteren Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte ergebe. 6 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2011 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 21. Oktober 2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Die chinesische Familienpolitik knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an, weswegen eine politische Verfolgung in entsprechenden Fällen nicht vorliege. 7 Am 7. Dezember 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 5 oder 7 AufenthG vor-liegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. 15 Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Ebenso besteht - wie hilfsweise begehrt - kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 19 1. Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren auf Grund eines erneuten Asylantrags, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines ersten Asylantrages stellt, nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Betroffene ist gehalten, die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG benannten Gründe für eine ihm günstigere Sachentscheidung unter Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 71 Abs. 3 AsylVfG) schlüssig darzulegen. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 - und Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, S. 359, jeweils juris. 21 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - welcher nach dem Folgeantragsvorbringen des Klägers ausschließlich in Betracht kommt - liegt nicht vor. 22 Der Kläger hat sich zur Begründung seines Folgeantragsbegehrens und seiner Klage im Wesentlichen auf Umstände berufen, die einen Verstoß gegen die Geburtenkontrollpolitik der Volksrepublik China begründen. Die in Bezug genommenen Auskünfte (etwa der Bericht "Treatment of illegal or black children born outside the one-child-family planning policy; whether unregistered children are denied access to education, health care and other social services (2003 - 2007)" des Immigration and Refuguee Board of Canada) lassen nicht den Rückschluss auf eine Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers zu. Insoweit entsprechen diese zitierten Erkenntnisse der bereits seit langem bekannten Sachlage hinsichtlich der Maßnahmen der chinesischen Regierung im Zusammenhang mit der Geburtenkontrolle bzw. der Familienplanungspolitik. 23 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Arnsberg vom 29. April 2005 - 508-516.80/43553 - und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2011) vom 18. November 2011 (im Folgenden: AA, Lagebericht China vom 18. November 2011). 24 Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ist ebenfalls nicht festzustellen. Aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts N1. vom 6. April 2011 - 8 K 20205/09 Me - ergibt sich eine solche Änderung nicht. Einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten veranlassen nicht zur Annahme einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Selbst die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt eine Änderung der Rechtslage nur dann dar, wenn sie Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung ist. 25 Vgl. Kopp/ Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl. 2012, § 51 Rn. 30 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung. 26 Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen, stünde ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. 27 Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn der Ausländer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist (§ 3 AsylVfG). Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht gegeben. 28 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden. 29 Der zu Art. 16a des Grundgesetzes (GG) entwickelte Prognosemaßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit gilt auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ist. 30 Einer eventuellen Vorverfolgung des Asylsuchenden ist durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie Rechnung zu tragen. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, S. 391; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30. März 2004 - 15 A 1047/00.A -, juris, Rn. 28, und vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A, juris, Rn. 50. 32 Bei dieser Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur Wahrscheinlichkeit - des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118. 90 -, BVerwGE 89, S. 162 (169) und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, S. 180 ff. 34 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Schutzsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Schutz-suchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris. 36 Der in Deutschland geborene Kläger hat allerdings in China keine politische Verfolgung erlitten, so dass ihm nicht die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie zur Seite steht. Mangels Vorverfolgung ist daher maßgeblich, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im Sinne einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, S. 497 (500), vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, S. 524 (525), vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, S. 363 (367) und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, S. 838 (840), jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG. 38 Nach diesem Maßstab droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 39 Der Kläger hat geltend gemacht, bei einer Ausreise nach China drohten ihm von staatlicher Seite Eingriffe, die sich als administrative Maßnahmen mit diskriminierender Wirkung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b Qualifikationsrichtlinie darstellten. Namentlich werde er vom Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem ausgeschlossen. 40 Nach der Erkenntnislage, die sich dem Gericht bietet und die den Beteiligten des Verfahrens zugänglich gemacht worden ist, bestehen für den Kläger - und sich in vergleichbarer Situation befindliche chinesische Kinder - diskriminierende administrative Schwierigkeiten, die eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie darstellen, nicht. 41 Es wird nicht verkannt, dass für den Kläger die Ansiedlung in der Volksrepublik China mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese können daraus resultieren, dass die Eltern des Klägers gegen die von der Volksrepublik China erlassenen Regelungen zur Geburtenkontrolle verstoßen haben, indem die Mutter des Klägers jedenfalls ein zweites Kind ohne zuvor erteilte Geburtsgenehmigung zur Welt gebracht hat. Damit kann es ausgesprochen problematisch sein, den Kläger im staatlichen Haushaltsregister ("hukou") zu registrieren, was wiederum Probleme beim Zugang zu staatlichen Leistungen nach sich ziehen kann. 42 Gleichwohl bestehen nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich weder für den Kindergarten- und Schulbesuch unregistrierter Kinder in der Volksrepublik China unüberwindbare Schwierigkeiten noch ist eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende Diskriminierung o. ä. zu erwarten. 43 Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 5. Juni 2012 - 5 K 1933/11.A -, n. v., und vom 3. November 2005 -5 K 1483/04.A -, juris. 44 Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes hat die nicht vorhandene Registrierung von Kindern keinen Einfluss auf den Schulbesuch. 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. April 2005 - 508-516.80/43553 -. 46 Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen anderen Auskünften und im aktuellen Lagebericht vom 18. November 2011 (S. 29) allerdings einräumt, die fehlende Registereintragung habe "Auswirkungen u.a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen", führt das nach Auffassung der Kammer nicht zu unüberwindlichen Schwierigkeiten beim Zugang zu den genannten Leistungen. 47 So auch VG Arnsberg, Urteile vom 5. Juni 2012 - 5 K 1933/11.A - und vom 3. November 2005 - 5 K 1483/04.A -, jeweils a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -, n. v. ; ähnlich VG Ansbach, Urteil vom 14. März 2008 - AN 14 K 06.30064 -); a. A.: VG Meiningen, Urteil vom 6. April 2011 - 8 K 20205/09 Me -, jeweils juris. 48 Zunächst bestehen zahlreiche Ausnahmen von dem Verbot, mehr als ein Kind zu gebären. Das betrifft etwa nationale Minderheiten. Seit Mitte der 1980er Jahre dürfen auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit 2000 dürfen Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Daneben sehen lokale Vorschriften Erleichterungen vor, z. B. für Rückkehrer. 49 AA, Lagebericht China vom 18. November 2011, S. 29; Auskunft von Amnesty International an das VG Trier vom 18. April 2011 - ASA 17-11.009 -; Kurzinformation des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 29. Januar 2009; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -; BayVGH, Beschluss vom 17. April 2003 - 2 B 99.31783 -; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2003 - 5 K 935/98.A -, jeweils juris. 50 Weiter ist es möglich, durch die Bezahlung eines - allerdings regional sehr unterschiedlichen - "Bußgeldes" ("sozialer Unterhaltsbeitrag" nach § 41 des Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetzes der Volksrepublik China von 2002) die Eintragung in das Register und damit die "Legalisierung" eines weiteren Kindes zu erreichen. 51 AA, Lagebericht China vom 18. November 2011, S. 29, weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Augsburg vom 5. März 2012 - 508-516.80/47156 - und an das VG Trier vom 20. April 2011 - 508-516.80/46846 -. 52 Schließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Einschätzung in der Vergangenheit bestätigt und unter Heranziehung weiterer Erkenntnisse festgestellt, dass sich die Tatsachengrundlage als tragfähig für die Verneinung der Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung darstellt. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -, a. a. O. 54 Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Lage im Heimatland des Klägers aufgrund neuerer Entwicklungen nachhaltig verschärft hätte, sind nicht ersichtlich. 55 Anlässlich des vorliegenden Verfahrens muss nicht entschieden werden, ob die Situation von Frauen, die mehrere Kinder geboren haben und die sich (noch) im gebärfähigen Alter befinden, anders einzuschätzen ist. In derartigen Fällen wird man aber jedenfalls in Rechnung stellen müssen, dass - etwa durch Zwangssterilisationen - staatliche Eingriffe drohen können, die eine erheblich höhere Eingriffsintensität aufweisen. 56 Vor dem geschilderten Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger mit Hilfe seiner Mutter möglich sein wird, die in der Volksrepublik China - fraglos vorhandenen - Schwierigkeiten zu überwinden. In Betracht kommt hier insoweit die mögliche nachträgliche Legalisierung unter Berufung darauf, dass beide Elternteile des Klägers selbst aus Ein-Kind-Familien stammen. Möglicherweise wird der Familie des Klägers unter Anwendung lokaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch zugute kommen, dass es sich bei ihnen um aus dem Ausland rückkehrende Chinesen handelt und daher eine erleichterte Registrierungsmöglichkeit gewährt wird. 57 2. Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 58 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hier bezüglich der geltend gemachten Abschiebungsverbote vorliegen, kann dahin stehen. 59 Denn die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 60 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, S. 907; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, S. 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -; aus der Rspr. des erkennenden Gerichts vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. März 2012 - 7a K 1818/10.A -, juris. 61 Für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 62 Davon ist das Bundesamt - wie aus dem Bescheid vom 22. November 2011 ersichtlich - auch zutreffend ausgegangen, denn es ist in eine inhaltliche Prüfung des Antrags eingetreten. 63 § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. 64 Zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, S. 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, S. 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, S. 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, S. 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324 (329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31. 98 -, NVwZ 1999, S. 1346 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris, Rn. 15. 65 Auch für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris, Rn. 15 67 Nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe droht. Eine unmenschliche Behandlung erfordert die absichtliche Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, zu erniedrigen, zu entwürdigen und möglicherweise den psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. 68 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 18. Januar 1979 - Beschwerde Nr. 5310/71 -, EuGRZ 1979, S. 149 (153). 69 Gefahren solcher Qualität drohen dem Kläger nicht. 70 Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn er in seinem Heimatland als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Für eine auf einem solchen Konflikt beruhende Gefährdung hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. 71 Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 4 oder 5 AufenthG bestehen keine Anhaltspunkte. 72 Der Kläger hat letztlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Norm soll ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn für ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger bei Rückkehr nach China aus den bereits dargelegten Gründen nicht. 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG und § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Der Kläger hat auch die durch die Verweisung durch das Verwaltungsgericht Köln entstandenen Kosten zu tragen. Da der Bescheid des Bundesamtes mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zutreffend bezeichnete, besteht kein Grund, den Kläger insoweit von der Kostentragung zu befreien. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 75