Beschluss
1 L 593/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0704.1L593.12.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, den Antragsteller gemäß seinem Antrag vom 29. Januar 2012 für die Dauer eines Jahres ab dem 1. August 2012 zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Ersatzschuldienst ohne Dienstbezüge zu beurlauben.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, den Antragsteller gemäß seinem Antrag vom 29. Januar 2012 für die Dauer eines Jahres ab dem 1. August 2012 zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Ersatzschuldienst ohne Dienstbezüge zu beurlauben.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die in der Antragsschrift vom 3. April 2012 enthaltenen Anträge des Antragstellers haben mit dem aus dem Beschlussausspruch zu 1. ersichtlichen Hauptantrag Erfolg. Allerdings ist dieser Antrag auf eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet. Eine antragsgemäß erlassene Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde dem Antragsteller nämlich bereits diejenige Rechtsposition vermitteln, die er bei einem Obsiegen in der Hauptsache erlangen kann. Eine solche Vorwegnahme der grundsätzlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird (Anordnungsanspruch). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2002- 6 B 1828/02 - und vom 1. Juli 2008 - 6 B 726/08 -. Die gesteigerten Anforderungen an den Anordnungsgrund sind hier erfüllt. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Die Ablehnung seines Antrags auf Beurlaubung für ein Jahr ab dem 1. August 2012, um die Tätigkeit als Schulleiter am Q. T. in E. zu übernehmen, durch den Bescheid der C1. N1. vom2. März 2012 in der Fassung des Schreibens der C. N. vom26. April 2012 ist offenkundig rechtswidrig. Das Begehren des Antragstellers findet seine Grundlage in § 103 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG). Danach können Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Einzelheiten der Beurlaubung regelt § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (FrUrlV NRW). Gemäß § 34 Abs. 3 FrUrlV NRW kann Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen zur Wahrnehmung einer Tätigkeit u. a. im Ersatzschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei dieser Entscheidung hat die C. N. der Ablehnung des Beurlaubungsantrags des Antragstellers ausschließlich entgegenstehende dienstliche Gründe zu Grunde gelegt. Es ist bereits fraglich, ob die Prüfung der Urlaubsbewilligung für eine Tätigkeit im Ersatzschuldienst überhaupt die Prüfung entgegenstehender dienstlicher Gründe umfassen darf. Diese Tatbestandsvoraussetzung enthalten zwar Abs. 1 und Abs. 2 des § 34 FrUrlV NRW, jedoch nicht der hier maßgebliche Abs. 3 dieser Vorschrift. Auf dieses Tatbestandsmerkmal könnte bewusst im Hinblick auf die sich aus § 103 SchulG zu entnehmende Durchlässigkeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Schuldienst verzichtet worden sein. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im Rahmen dieses Verfahrens, da die von dem Antragsgegner angeführten entgegenstehenden dienstlichen Gründe nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhen. Deshalb bedarf es auch insoweit keiner Klärung der Frage, ob als dienstliche Gründe nicht nur schulspezifische Gründe angesehen werden dürfen, sondern ob auf die Unterrichtsversorgung in dem jeweiligen Regierungsbezirk abgestellt werden kann, wie dies im Schreiben der C. N. vom 26. April 2012 als tragende Erwägung zum Ausdruck kommt. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 hat die C. N. die Versorgung durch Lehrkräfte in den von dem Antragsteller vertretenen Fächern Latein und Französisch dargelegt. Im gesamten Regierungsbezirk sind danach für 9 ausgeschriebene Stellen im Fach Latein 5 Bewerbungen eingegangen. 2 Stellen sind bereits besetzt, 2 weitere Bewerbungen befinden sich noch in der Abwicklung. Nach diesen Angaben besteht höchstens ein Fehlbestand von 5 Stellen im Fach Latein im gesamten Regierungsbezirk. Im Fach Französisch bestehen überhaupt keine Probleme mit der Unterrichtsversorgung. Mit diesen Angaben setzt sich der Antragsgegner in Widerspruch nicht nur zu dem Inhalt seiner Bescheide, wonach es sich neben Latein auch bei Französisch um ein Mangelfach handele. Im Fach Latein könne bereits jetzt der Bedarf nur durch Mehrarbeit gedeckt werden. Im Fall einer Beurlaubung des Antragstellers könne eine adäquate Unterrichtsversorgung für die von ihm unterrichteten Fächer nicht mehr gewährleitet werden. Auch die Antragserwiderung vom 15. Mai 2012 enthält noch die Angabe, der Bedarf im Fach Latein sei in diesem Fach „bei weitem“ nicht abgedeckt. Nach eingehender Prüfung der Stellensituation stünden den fehlenden Stellen im Fach Latein zu wenig Bewerber und damit Stellenbesetzungsmöglichkeiten im Regierungsbezirk zur Verfügung. Diese Angaben lassen sich jedoch nicht durch die im Schriftsatz vom 21. Juni 2012 enthaltenen Angaben stützen.Hinzu kommt, dass es nach Kenntnis des Gerichts keine Verwaltungspraxis gibt, geringfügige Unterbesetzungen durch Versetzungen auszugleichen, und die C. N. auch nicht mitgeteilt hat, dass eine solche Versetzung für den Antragsteller zurzeit in Betracht kommen könnte. Da die C. N. die ablehnende Entscheidung nur auf die entgegenstehenden dienstlichen Gründe gestützt hat und daher kein Anhalt für weitere Gründe besteht, die bei der zu treffenden Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden wären, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und der Antragsgegner zu verpflichten, die beantragte Beurlaubung zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.