Beschluss
12 K 1543/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0706.12K1543.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Nach diesen Vorschriften erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 4 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg des beabsichtigten Rechtsmittels gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94.88 -, DVBl. 1990, 926 = NJW 1991, 413. 6 Bei Anlegung dieses Maßstabs böte die noch zu erhebende Klage gegen die Eingangskontrollmaßnahmen im Vorfeld der den Antragsteller betreffenden Verhandlungen vor dem Landgericht E. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 7 Sie wäre zwar zulässig, aber unbegründet. 8 Der Verwaltungsrechtsweg wäre gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, da sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner Grundrechte durch Eingangskontrollmaßnahmen des Hausrechtsinhabers, des Präsidenten des Landgerichts E. , beruft. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die etwa am 23. Januar 2012 getroffenen Maßnahmen rechtswidrig waren. Dies ergibt sich aus der Antragsschrift, die "zur Begründung" auf das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts E. vom 29. Februar 2012 verweist. Dieses Schreiben verhält sich zwar ausschließlich zum Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht E. am 23. Januar 2012, dürfte möglicherweise aber auch darüber hinausgehen. 9 Die Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) wäre unbegründet. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Antragsteller jedenfalls am 23. Januar 2012 rechtswidrigen Eingangskontrollmaßnahmen ausgesetzt war. 10 Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen stellt das Hausrecht des Gerichtspräsidenten dar. Der Präsident des Landgerichts ist auf Grund seines gewohnheitsrechtlich anerkannten Hausrechts befugt, zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (verhältnismäßige) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude zu ergreifen. Ergänzt und beschränkt wird das Hausrecht durch sicherheitspolizeiliche Maßnahmen des (Vorsitzenden) Richters während der Verhandlungen (vgl. § 176 GVG), 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8, 12 flankiert wird es durch die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der im Gericht befindlichen Personen. Aufgrund des Stellenwerts der in Rede stehenden Rechtsgüter und mit Blick auf die im Regelfall öffentlichen Sitzungen (vgl. § 169 GVG), zu denen grundsätzlich jedermann Zutritt hat, rechtfertigt das Hausrecht im Regelfall auch präventive Maßnahmen wie eine elektronische Eingangskontrolle. 13 Gegen die Eingangskontrollmaßnahmen vom 23. Januar 2012 (Vorzeigen metallischer Gegenstände, Passieren eines Metalldetektors) ist nichts einzuwenden. Sie verletzen den Antragsteller weder in seiner körperlichen Integrität (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) (I.), noch beeinträchtigen sie ihn unverhältnismäßig in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, II.). 14 I. 15 Eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) durch die elektronische Eingangskontrolle ist von vornherein nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Bedenken gegen den Einsatz von Metalldetektoren sind durch nichts belegt. 16 II. 17 Die elektronische Eingangskontrolle und die Aufforderung, metallische Gegenstände zuvor abzulegen, verletzen die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nicht. Die damit einhergehende Beschränkung des Grundrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig, dabei insbesondere erforderlich. Aufgrund des regen Betriebes zu den Sitzungszeiten eines Landgerichtes ist bereits nicht ersichtlich, dass statt dessen etwa eine Abtastung der Verfahrensbeteiligten organisatorisch durchführbar wäre. Diese birgt im Übrigen die Gefahr, dass gefährliche Gegenstände übersehen werden, so dass fraglich ist, ob eine "manuelle" Personenkontrolle für die Sicherheitsbelange in gleichem Maße geeignet wäre. Erforderlich ist insbesondere die Erstreckung der Eingangskontrolle auf Verfahrensbeteiligte. Gerade diese können sich bei mündlichen Verhandlungen bzw. Hauptverhandlungen in psychischen Ausnahmesituationen befinden. Dies verdeutlicht der tragische Vorfall in Bayern, bei dem ein Verfahrensbeteiligter einen Staatsanwalt während der Hauptverhandlung im Januar 2012 erschoss. Angesichts dieser - mit Blick auf den jüngsten Vorfall - auch konkreten Gefahren ist die mit der Eingangskontrolle einhergehende Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit auch zumutbar. 18 Die Aufforderung an den Kläger, vor der Detektoruntersuchung metallische Gegenstände abzulegen, ist als verhältnismäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ebenfalls rechtmäßig. Sie steht mit der elektronischen Einlasskontrolle im Zusammenhang. Sie ist für die fehlerfreie Detektoruntersuchung notwendig, da nur so ausgeschlossen werden kann, dass potentiell gefährliche Gegenstände in das Gerichtsgebäude gelangen.