Urteil
18 K 1653/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0710.18K1653.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 5. März 2012 verpflichtet, die der Klägerin gegenüber mit dem Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 festgesetzten Hundesteuern auf ein Viertel zu ermäßigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher 1 Tatbestand 2 Die im Jahre 1968 geborene Klägerin lebt seit Juli 2005 in dem Mehrfamilienhaus F.----------straße 26 in F1. in der im ersten Stock links gelegenen Wohnung mit einer Gesamtgröße von gut 52 qm. In derselben Wohnung wohnt seit Juli 2002 I. I1. N. . Seit dem Jahre 2005 bis heute bezieht die Klägerin vom JobCenter F1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei ihr u.a. jeweils der volle Regelsatz für erwerbsfähige Hilfebedürftige bewilligt wurde und wird. Die Klägerin legt die Kopie eines Untermietvertrages vor, den sie unter dem 4. Juni 2006 mit Herrn I1. N. als Hauptmieter der o.a. Wohnung über ein möbliertes Zimmer sowie die Mitbenutzung von Bad/WC und Küche in der Wohnung geschlossen hat. Dafür wurde ein Mietzins von 250,00 Euro vereinbart. 3 Mit Datum vom 4. Juli 2007 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen seit September 2006 in ihrem Haushalt als einzigen Hund gehaltenen Colli Mix namens E. zur Hundesteuer an. Durch Ankreuzen auf dem Formular beantragte sie gleichzeitig u.a. Steuerbefreiung, weil sie Leistungen vom JobCenter beziehe. Einen entsprechenden Bescheid vom 5. Juni 2007 fügte sie bei. Wie aus einem Aktenvermerk vom 5. August 2007 hervorgeht, erklärte eine Mitarbeiterin des JobCenters der Beklagten sodann telefonisch, dass die Klägerin und I. N. , der über eigenes Einkommen verfüge, in einer WG zusammenlebten. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 15. August 2007 zu ihrem Antrag auf Steuerbefreiung mit, dass sie mit Herrn N. in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die Kriterien für die Steuerbefreiung zwar bei ihr selbst, nicht aber bei Herrn N. vorlägen. Deshalb werde sie zur Hundesteuer veranlagt und in Kürze einen Bescheid erhalten. 4 Demgemäß setzte die Beklagte mit Hundesteuerbescheid vom 5. Oktober 2007 der Klägerin und Herrn I1. N. gegenüber Hundesteuern von insgesamt 188,16 Euro (47,04 Euro für die Monate von September 2006 bis Dezember 2006 und 141,12 Euro für das Jahr 2007) fest. 5 Unter dem 4. Januar 2008 erging an dieselben Adressaten der Bescheid über Hundesteuer 2008 in Höhe von 141,12 Euro. 6 Mit Schreiben an die Beklagte vom 22. April 2008, Eingang am 23. April 2008, bat die Klägerin nochmals, sie von der Hundesteuer zu befreien, weil sie ihren Lebensunterhalt vom JobCenter beziehe; dazu übersandte sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. In demselben Schreiben teilte die Klägerin mit, dass sie nur noch einen Hund besitze, weil ihr Colli Ben habe eingeschläfert werden müssen. In einem Telefongespräch vom 27. Mai 2008 mit einem Bediensteten der Beklagten gab die Klägerin ausweislich des insoweit gefertigten Aktenvermerks an, dass sie den zweiten Hund seit September 2006 gehabt habe. Wie aus dem Aktenvermerk hervorgeht, wurde ihr sodann erläutert, mit Blick auf den zweiten gehaltenen Hund müsse eine Nachveranlagung erfolgen, und eine Befreiung von der Hundesteuer ohne Einkommensunterlagen des Herrn N. sei nicht möglich. 7 Mit Hundesteuerbescheid vom 6. Juni 2008 setzte die Beklagte sodann der Klägerin und Herrn I1. N. gegenüber für die Monate von September 2006 bis Dezember 2006 sowie für die Jahre 2007 und 2008 Hundesteuern von insgesamt 650,00 Euro (114,56 Euro, 343,68 Euro und 191,76 Euro) fest. In der Begründung heißt es, dass damit die Nachveranlagung wegen des zweiten Hundes geschehen sei. 8 Ebenso setzte die Beklagte mit Hundesteuerbescheid 2009 vom 5. Januar 2009 der Klägerin und Herrn I1. N. gegenüber für das Jahr 2009 Hundesteuern von 141,12 Euro fest. 9 Nachdem die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, teilte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 26. Januar 2009, vom 2. Juli 2009 und vom 7. Dezember 2009, zum Teil im Anschluss an vergebliche Besuche des Vollstreckungsaußendienstes, mit, dass sie, wie sie bereits wiederholt erklärt habe, Arbeitslosengeld II beziehe. Sie gehe davon aus, dass sie deshalb wie jeder andere Arbeitslose von der Hundesteuer befreit sei, und könne nicht verstehen, dass sie immer wieder Mahnungen bekomme. Jedem der drei Anträge fügte die Klägerin einen sie selbst betreffenden gerade aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei. Auf Rückfrage der Beklagten reichte sie zudem einen Bescheid nach, mit dem Herrn I1. N. für die Zeit ab August 2009 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von täglich 20,76 Euro bewilligt worden sind. Im Schreiben vom 7. Dezember 2009 wies die Klägerin u.a. ausdrücklich darauf hin, dass sie der Beklagten schon im Januar 2009 und im Juli 2009 jeweils einen Bewilligungsbescheid der ARGE zugesandt habe. 10 Mit Hundesteuerbescheid 2010 vom 12. Januar 2010 setzte die Beklagte der Klägerin und Herrn I1. N. gegenüber für das Jahr 2010 Hundesteuern von 141,12 Euro fest. 11 Ferner lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2010 den Antrag der Klägerin auf Weiterbefreiung von der Hundesteuer ab. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Hundesteuersatzung der Stadt F1. vom 29. März 2003 (HStS a.F.) werde auf Antrag eine Steuerbefreiung für einen Hund gewährt, der von Personen gehalten werde, die bestimmte Sozialleistungen, u.a. Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch, erhielten oder die diesen gleichgestellt seien. Die Klägerin lebe mit Herrn N. in einem gemeinsamen Haushalt. Nach der Hundesteuersatzung sei deshalb davon auszugehen, dass der Hund der Klägerin von ihr und Herrn N. gemeinsam gehalten werde. I. N. beziehe jedoch keine der in der Befreiungsvorschrift genannten Sozialleistungen. 12 Unter dem 26. Oktober 2010 beantragte die Klägerin erneut Befreiung von der Hundesteuer. Dazu teilte sie unter Beifügung der aktuellen Bewilligungsbescheide für sich selbst und für Herrn N. mit, dass letzterer ebenfalls Hartz IV bekomme. Das JobCenter F1. hat Herrn N. für die Zeit ab dem 22. August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag von 20,00 Euro nach § 24 SGB II bewilligt. 13 Mit Bescheid vom 24. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag vom 26. Oktober 2010 ab, mit dem die Klägerin wegen ihres Hartz IV-Bezuges erneut eine Steuerbefreiung beantrage. Nach § 6 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt F1. vom 9. Juli 2010 (HStS) sei für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur noch eine Ermäßigung der Hundesteuer möglich. Nicht anspruchsberechtigt seien dabei diejenigen Personen, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II zu ihrer Grundsicherungsleistung beanspruchen könnten. I. N. erhalte diesen Zuschlag. Die Beklagte gehe weiter davon aus, dass die Klägerin und I. N. in einem gemeinsamen Haushalt lebten und somit gemeinsam hundesteuerpflichtig seien. Eine Steuerbefreiung könne deshalb während des Bezuges des Zuschlages nicht gewährt werden. 14 Die Beklagte setzte sodann mit Hundesteuerbescheid 2011 vom 17. Januar 2011, gerichtet an die Klägerin und Herrn I1. N. , diesen gegenüber für das Jahr 2011 Hundesteuern von 156,00 Euro fest. 15 Mit Schreiben an die Beklagte vom 5. August 2011 erklärte die Klägerin, dass zwischen Herrn N. und ihr keine Wirtschaftsgemeinschaft, sondern nur ein Untermietverhältnis bestehe. Daher könne die Tatsache, dass I. N. neben der Grundsicherungsleistung einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, sie, die Klägerin, nicht von der Befreiung von der Hundesteuer ausschließen. Zudem habe sie erhebliche Zweifel, ob die im Sozialrecht aufgestellten Fiktionen der Zurechnungen von Leistungen auf die Eingriffsverwaltung, das Steuerrecht der Hundesteuer, übertragbar seien. Es werde gebeten, die Hundesteuer gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen. 16 Diesen Erlassantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2011 ab. Das deshalb von der Klägerin eingeleitete Klageverfahren (18 K 3602/11) wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 die der Klägerin gegenüber für das Jahr 2011 festgesetzten Hundesteuern auf ein Viertel ermäßigt hatte. 17 Mit Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 setzte die Beklagte der Klägerin und Herrn I1. N. gegenüber für das Jahr 2012 Hundesteuern von 156,00 Euro fest. Daraufhin hat die Klägerin am 6. Februar 2012 die Klage 18 K 678/12 erhoben, mit der sie vor allem das Begehren verfolgt hat, den Hundesteuerbescheid 2012 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 hat die Klägerin diese Klage zurückgenommen. 18 Zudem pfändete die Beklagte mit einer an die Deutsche Bank gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Januar 2012 die gegenwärtigen und künftig entstehenden angeblichen Forderungen der Klägerin aus den dort vorhandenen Kontoguthaben in Höhe der Gesamtforderung von 1.425,80 Euro zuzüglich weiterzuberechnender Säumniszuschläge. Nach der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Forderungsaufstellung setzt sich die o.a. Forderung aus Hundesteuern von 906,28 Euro sowie Nebenforderungen, Säumniszuschlägen und Pfändungskosten zusammen. Deshalb hat die Klägerin am 17. Februar 2012 die Klage 18 K 894/12 erhoben. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben hatte, wurde dieses Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet. 19 Die Klägerin stellte ferner bei der Beklagten unter dem 6. Februar 2012 einen am selben Tag eingegangenen Antrag, mit dem sie, wie sie formuliert, den Ermäßigungs- und Befreiungsantrag vom 5. August 2011 für die Hundesteuer 2012 wiederhole. Die Beklagten habe letzteren Antrag bei der Festsetzung der Hundesteuer für 2012 unberücksichtigt gelassen. Sie, die Klägerin, beziehe nach wie vor Leistungen vom JobCenter F1. . Beigefügt war der der Klägerin erteilte Bewilligungsbescheid des JobCenters vom 26. November 2011. Ferner betonte die Klägerin erneut, dass zwischen ihr und Herrn N. keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege, die als Zurechnungsnorm für die Festsetzung der Hundesteuer geeignet sei. 20 Ebenfalls am 6. Februar 2012 richtete die Klägerin an die Beklagte einen Ermäßigungs-, Befreiungs- und Erlassantrag betreffend Hundesteuer, Säumniszuschläge und Zinsen im Gesamtumfang von 1.424,80 Euro, die Gegenstand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Januar 2012 seien. Sie, die Klägerin, habe hinsichtlich der Hundesteuer bereits eine Vielzahl von Ermäßigungs-, Befreiungs- und Erlassanträgen gestellt, die die Beklagte allesamt nicht beschieden habe, die jedoch der Steuerfestsetzung gegenüber vorgreiflich gewesen seien. Die Voraussetzungen dieser Anträge lägen vor und hätten auch in der Vergangenheit vorgelegen. 21 Mit Bescheid vom 5. März 2012 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom 6. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus: 22 Es stehe im Ermessen des örtlichen Satzungsgebers, ob er eine Befreiung oder Ermäßigung der Steuer gewähre. Unter anderem aus sozialen Gründen habe der Rat der Stadt F1. bei der Hundesteuer bestimmte Befreiungstatbestände eingeführt. Angesichts der derzeitigen Haushaltssituation habe der Rat aber die entsprechenden Regelungen neu gefasst und die Steuerbefreiung für Empfänger von Grundsicherungsleistungen zum 1. August 2010 abgeschafft. Auf Antrag würden nur noch drei Viertel der Steuern erlassen. 23 Sie, die Beklagte, habe die Hundesteuern für die Jahre 2006 bis 2010 bestandskräftig und damit unanfechtbar festgesetzt. In § 8 Abs. 2 HStS werde eine rückwirkende Steuerbefreiung ausgeschlossen. So sei eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 HStS i.V.m. § 8 Abs. 2 HStS erst ab Antragstellung möglich. 24 Im Übrigen könnten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 227 Abs. 1 AO erlassen werden, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen sei hier zu verneinen. Wie dargestellt, habe der Rat der Stadt F1. im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes die ursprüngliche Erlassregelung für Empfänger von Grundsicherungsleistungen, auch aufgrund der derzeitigen Haushaltssituation, geändert. Die Änderungen seien nach dem erklärten Willen des Satzungsgebers geschehen, so dass eine weitergehende Billigkeitsregelung nicht infrage komme. 25 Ebenso wenig liege eine Unbilligkeit aus bei der Klägerin bestehenden persönlichen Gründen vor. Es fehle an einer Erlassbedürftigkeit und einer Erlasswürdigkeit. 26 Erlassbedürftigkeit sei anzunehmen, wenn durch die Steuererhebung die wirtschaftliche Existenz, also die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts, vorübergehend oder dauernd gefährdet werden könnte. Obwohl die Klägerin Grundsicherungsleistungen beziehe, sei sie spätestens durch die Pfändungsschutzbestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und der Zivilprozessordnung in ihrem Lebensunterhalt gesichert. Bei Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin liege daher keine Erlassbedürftigkeit vor. 27 Ferner mangele es an einer Erlasswürdigkeit. Denn die Klägerin habe ihren zweiten Hund verspätet angemeldet und damit gegen Satzungsrecht und die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Ferner habe sie sich in den Vorjahren nicht bemüht, den aufgelaufenen Rückstand zu begleichen. Schließlich sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine Aufwandsteuer für das Halten eines Hundes bedeute und die Haltung des Hundes einen wesentlich höheren Aufwand verursache als die Zahlung der Steuer. Es sei zu unterstellen, dass bei der Leistung dieses Aufwandes ebenfalls die Hundesteuer aufgebracht werden könne. 28 Für das Jahr 2012 sei der Erlass der Hundesteuer nach § 6 Abs. 2 HStS für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur noch in der Form einer Ermäßigung möglich. Obwohl die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Klägerin vorlägen, scheide die Befreiung aus, weil der Hund nicht von ihr allein gehalten werde. Gemäß § 1 Abs. 3 HStS gelte als Halter des Hundes neben der Klägerin auch I. N. . Beide schuldeten die Hundesteuer gesamtschuldnerisch. 29 Wegen der Ablehnung ihrer Anträge vom 6. Februar 2012 hat die Klägerin am 22. März 2012 die vorliegende Klage erhoben. Sie führt aus: 30 Die Beklagte habe ihr auf die Befreiungsanträge hin, die sie seit dem 4. Juli 2007 fortlaufend unter Vorlage der JobCenter-Bescheide und weiterer Erklärungen gestellt habe, die Befreiung von der Hundesteuer jeweils ohne gesonderte Zustellung mit der Begründung versagt, dass der Hauptmieter, I. N. , nicht zu dem zu befreienden Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 HStS gehöre. Unabhängig davon, dass sie, die Klägerin, diese Zusammenhänge nicht verstanden habe, gebe es erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte berechtigt sei, die im Sozialrecht geübte Praxis der „Wirtschaftsgemeinschaft“, die hier nicht bestehe, als Anspruchsgrundlage für die Festsetzung der Hundesteuer zu transformieren. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Hundesteuer komme nicht in Betracht. Der Hauptmieter, I. N. , mit dem kein gemeinsamer Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften bestehe, sei nicht Halter ihres Hundes. 31 Ihr erster Befreiungsantrag stamme bereits aus dem Jahre 2007. Die Befreiungsanträge aus den Folgejahren habe sie jeweils unmittelbar nach dem Erhalt der Hundesteuerbescheide gestellt. Daraufhin habe sie seitens der Beklagten keine (weiteren) schriftlichen und mündlichen Ausführungen erhalten. Man habe sie nicht über den Sachstand informiert. 32 In § 6 Abs. 2 lit. a) HStS sei eine Steuerermäßigung für Empfänger von Grundsicherungsleistungen vorgesehen. Sie, die Klägerin, habe dafür einen Antrag gestellt. Die Beklagte sei bei der Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2012 darauf nicht eingegangen, so dass der Hundesteuerbescheid 2012 rechtswidrig sei. Die gesamten bei ihr, der Klägerin, für die Ermäßigung und den Erlass der Hundesteuern relevanten Verhältnisse entsprächen denen des Jahres 2011. Das habe sie der Beklagten bereits vor dem Erlass des Hundesteuerbescheides für 2012 mitgeteilt. 33 Die Klägerin beantragt, 34 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 5. März 2012 zu verpflichten, 35 sie, die Klägerin, von den ihr gegenüber festgesetzten Hundesteuern für die Jahre 2006 bis 2010 zu befreien und die ihr gegenüber mit dem Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 festgesetzten Hundesteuern auf ein Viertel zu ermäßigen, 36 hilfsweise ihr die ihr gegenüber für die Jahre 2006 bis 2010 und für das Jahr 2012 festgesetzten Hundesteuern zu erlassen, 37 weiter hilfsweise, die ihr gegenüber für die Jahre 2006 bis 2010 festgesetzten Hundesteuern zu ermäßigen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Sie bezieht sich vor allem auf den Inhalt des angegriffenen Ablehnungsbescheides. 41 Im Übrigen erläutert die Beklagte, dass die Befreiungsanträge, die die Klägerin im Laufe der Jahre gestellt habe, sämtlich ihr selbst gegenüber beschieden worden seien. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin nach dem Erhalt eines jeden Jahressteuerbescheides ihre Befreiung von der Hundesteuer beantragt habe. Aufgrund der Jahressteuer- und Ablehnungsbescheide habe die Klägerin stets ausreichende Kenntnisse über den Sachstand besessen. Ihr Antrag vom 5. August 2011 sei zeitlich nicht konkretisiert worden, während im zugehörigen Klageverfahren 18 K 3602/11 eine Konkretisierung auf das Jahr 2011 erfolgt sei. Eine Befreiung und Ermäßigung nach der Hundesteuersatzung sei auch von Leistungsbeziehern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch jährlich neu zu beantragen. Das gelte schon deshalb, will derartige Leistungen nur zeitlich befristet gewährt würden. 42 Im Übrigen sei weiter anzunehmen, dass der neben der Klägerin in der Wohnung lebende I. N. Halter ebenfalls Halter des Hundes sei und die Hundesteuer somit gesamtschuldnerisch geschuldet werde. 43 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten einschließlich derjenigen in den zugehörigen Klageverfahren 18 K 3602/11, 18 K 678/12 und 18 K 894/12 sowie auf die von der Beklagten zu sämtlichen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 44 Entscheidungsgründe: 45 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht auf ihre Anträge vom 6. Februar 2012 hin zwar für das Jahr 2012 eine Ermäßigung der mit dem Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 festgesetzten Hundesteuern auf ein Viertel zu; die mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen im Klageverfahren ansonsten begehrten Befreiungen und Ermäßigungen oder Steuererlasse kann sie jedoch nicht beanspruchen. 46 I.1. Die Klägerin kann nicht verlangen, auf ihre Anträge vom 6. Februar 2012 hin mit Blick auf ihren Bezug von Grundsicherungsleistungen gemäß § 5 Abs. 1 HStS a.F. von den Hundesteuern befreit zu werden, welche ihr gegenüber mit den bestandskräftig gewordenen Hundesteuerbescheiden vom 5. Oktober 2007, 4. Januar 2008, 6. Juni 2008, 5. Januar 2009, 12. Januar 2010 und 12. Oktober 2010 für die Zeit von September 2006 bis Ende 2010 festgesetzt worden sind; denn die Beklagte hat die Anträge, die die Klägerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge insoweit für jedes der genannten Steuerjahre gestellt hat, bereits mit einem inzwischen ebenfalls bestandskräftigen Bescheid abgelehnt, ohne dass sie verpflichtet wäre, die entsprechenden Verfahren nunmehr wiederaufzugreifen. 47 Nach § 5 Abs. 1 HStS a.F. wurde die - für Empfänger von Grundsicherungsleistungen damals grundsätzlich mögliche - Steuerbefreiung auf Antrag gewährt; nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HStS a.F. war der Antrag auf eine Steuervergünstigung, d.h. u.a. auf eine Steuerbefreiung, innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes oder, bei versteuerten Hunden, mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden sollte, schriftlich bei der Stadt F1. zu stellen. Ferner wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 HStS a.F. bei verspätetem Antrag die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 HStS a.F. erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorlagen. Im Übrigen regelte § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 HStS a.F., dass die Steuerbefreiung u.a. für arbeitssuchende Bezieher von Grundsicherungsleistungen jeweils für ein Kalenderjahr ausgesprochen wurde. 48 Nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen sind hinsichtlich der Hundesteuern für die Jahre 2006 bis 2010 Befreiungsanträge wie folgt von der Klägerin gestellt und von der Beklagten beschieden worden: 49 Eine Befreiung, die sich in zeitlicher Hinsicht für das Kalenderjahr 2006 hätte auswirken können, hat die Klägerin, deren erster Befreiungsantrag vom 4. Juli 2007 zusammen mit der ursprünglichen Anmeldung des Hundes E. am 5. Juli 2007 bei der Beklagten einging, niemals beantragt. 50 Soweit dieser Befreiungsantrag allerdings noch die nachfolgenden Monate des Jahres 2007 hätte betreffen können, hat die Beklagte ihn mit Bescheid vom 15. August 2007 abgelehnt, wobei die Klägerin den deshalb zulässigen Rechtsbehelf - den Widerspruch - nicht eingelegt hat. 51 Der nächste Befreiungsantrag der Klägerin war in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22. April 2008 enthalten. Indem ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin daraufhin am 27. Mai 2008 telefonisch u.a. erklärt hat, dass eine Befreiung ohne Einkommensunterlagen des Herrn N. nicht möglich sei, hat er den Antrag durch einen mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakt abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin binnen der ihr mangels Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung stehenden Jahresfrist keine Klage eingereicht. 52 Sodann hat die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Januar 2009 und vom 2. Juli 2009 gebeten, sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende von der Hundesteuer zu befreien. Diese - zunächst nicht beschiedenen - Anträge hat sie mit Schreiben an den Vollziehungsbeamten vom 7. Dezember 2009 unter Hinweis auf ihre beiden vorherigen Anträge aus dem Jahre 2009 und auf die damit übersandten Bewilligungsbescheide des JobCenters wiederholt. Sinngemäß wegen dieser drei Anträge vom Januar, Juli und Dezember 2009 hat die Beklagte schließlich den ablehnenden Bescheid vom 14. Januar 2010 erlassen, den die Klägerin ebenfalls nicht mit der nur zulässigen Klage angegriffen hat. 53 Ein weiterer schriftlicher Befreiungsantrag der Klägerin datiert vom 26. Oktober 2010. Er wurde von der Beklagten mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23. November 2010 abgelehnt. 54 Nach alledem kann das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin, wie sie angibt, jeweils nach dem Erhalt eines Steuerfestsetzungsbescheides deshalb das Stadtsteueramt aufgesucht, um die Aufhebung des Bescheides gebeten, einen Rechtsbehelf eingelegt und/oder einen Befreiungsantrag gestellt hätte. Andere als die o.a. Anträge, die zeitlich nicht mit den Daten der Steuerbescheide zusammenzupassen, sind den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zwar behauptet, im Zusammenhang mit der Hundesteuer öfter mit einem Mitarbeiter des Stadtsteueramts telefoniert zu haben; sie war aber nicht in der Lage, substantiierte Angaben zu bestimmten weiteren Befreiungsanträgen oder von ihr eingelegten Rechtsbehelfen zu machen. 55 Ebenso wenig ist den schriftsätzlichen Behauptungen der Klägerin zu folgen, dass sie auf ihre im Laufe der Jahre gestellten Befreiungsanträge von Seiten der Beklagten niemals eine Antwort und vor allem keine Bescheide erhalten habe. Es spricht alles dafür, dass der Klägerin die o.a. Ablehnungsbescheide sämtlich zugegangen sind und sie jeweils die Möglichkeit hatte, darauf mit der Einlegung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) zu reagieren. 56 Das Gericht hat zunächst keinen durchgreifenden Zweifel daran, dass das Telefongespräch vom 27. Mai 2008, mit dem der Befreiungsantrag der Klägerin vom 22. April 2008 mündlich abgelehnt worden ist, tatsächlich stattgefunden hat. So enthalten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einen eindeutigen Aktenvermerk über das auf einen Anruf der Klägerin hin entstandene Gespräch und seinen Inhalt. Ferner hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, in der Hundesteuerangelegenheit öfter mit einem Mitarbeiter der Stadtsteueramts telefoniert zu hab en. Angesichts des vorhandenen ausdrücklichen Aktenvermerks ist daher anzunehmen, dass das Telefongespräch mit dem in dem Vermerk geschilderten Inhalt geführt worden ist. 57 Des Weiteren ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG ebenfalls bei Hundesteuerbescheiden eingreift, davon auszugehen, dass der Klägerin die o.a. schriftlichen Ablehnungsbescheide vom 15. August 2007, 14. Januar 2010 und 23. November 2010 bekanntgegeben worden sind. 58 Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Weiter regelt § 122 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 AO, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; nach § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO hat die Behörde im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 59 Die Anwendung dieser Vorschrift führt hier dazu, dass die Beklagte den Beweis darüber zu führen hat, dass der Klägerin die o.a. drei Bescheide bekanntgegeben worden sind. 60 So stellen die in Kopien in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ablehnungsbescheide vom 15. August 2007, 14. Januar 2010 und 23. November 2010 schriftliche Verwaltungsakte dar, die nach den jeweils darauf befindlichen „Ab-Vermerken“ der Klägerin an ihre Anschrift in Essen, Elsterbusch 26, übersandt worden sind. Indem die Klägerin behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben, hat sie die gesetzliche Vermutung des § 122 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 AO erschüttert mit der Folge, dass die Beklagte die Beweislast für den Zugang trifft. Dabei genügt hier das „einfache“ Bestreiten durch die Klägerin; denn der Adressat, der den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts überhaupt bestreitet, muss nicht substantiiert vortragen, warum ihn das Schriftstück nicht erreicht hat; dazu wäre er nämlich objektiv gar nicht in der Lage. 61 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 (1229), und vom 1. April 2003 - 15 A 2468/01 -, NVwZ 2004, 120; BFH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - sowie Urteil vom 29. April 2009 - X R 35/08 -, jeweils juris; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 122 Rdnr. 55; Müller-Franken in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Rdnr. 378 (Stand: Juni 2008) 62 Den ihr obliegenden Beweis nach § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO kann die Behörde zwar nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins führen; sie kann sich dabei aber auf einen Indizienbeweis stützen. Insoweit ist dem vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsatz zu folgen, dass das Gericht bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids im Wege der freien Beweiswürdigung in der Weise bewerten kann, dass von dem Zugang des Steuerbescheids ausgegangen wird. 63 Vgl. BFH, Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, Beschluss vom 29. April 1999 - V B 173/98 - und vom 29. April 2009 - R 35/08 -, jeweils juris; Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 122 Rdnr. 55; Müller-Franken in Hübschmann/Sepp/Spitaler, a.a.O., § 122 AO Rdnr. 380 f. 64 Bei der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände und insbesondere der Ausführungen, die die Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, gelangt das Gericht zu der Annahme, dass die Ablehnungsbescheide der Klägerin zugegangen sind. Dabei ist grundsätzlich zu bedenken, dass zwar nicht jedes zur Post aufgegebene Schreiben den Adressaten erreicht, sondern gelegentlich auch Briefe verlorengehen, dass andererseits aber die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass abgesandte Briefe beim Empfänger ankommen. Danach spricht alles dafür, dass die Klägerin die Ablehnungsbescheide erhalten hat. 65 So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, dass die Beklagte keinen ihrer Befreiungsanträge beschieden habe, nicht wiederholt. Stattdessen hat sie hier zunächst erklärt, dass sie Ablehnungsbescheide bekommen habe, dass sie aber nicht mehr wisse, wie viele es gewesen seien. Sodann hat die Klägerin geäußert, dass ihr nicht auf jeden ihrer Anträge ein Ablehnungsbescheid zugegangen sei; und schließlich hat sie hinzugefügt, dass sie meine, „mal“ einen Ablehnungsbescheid erhalten zu haben. 66 Schon danach kommt es infrage, dass jeder der in Rede stehenden Bescheide die Klägerin erreicht hat. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass alle drei Bescheide nach Aktenlage jeweils nur an die Klägerin persönlich adressiert waren und die richtige Anschrift trugen. Ferner fällt auf, dass die Klägerin die anderen ihr in denselben Zeiträumen zugesandten Schreiben der Beklagten (Bitte vom 18. Juli 2007 und vom 29. Dezember 2009, JobCenter-Bescheide nachzureichen, Bitte vom 23. Mai 2009, sich bei der Beklagten zu melden,) sämtlich beantwortet hat und die entsprechenden Briefsendungen somit auch erhalten haben muss. Die Behauptung der Klägerin, dass sie die nachgeforderten Unterlagen von sich aus übersandt habe, vermögen angesichts des ausnahmslos erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Anschreiben der Beklagten und der erbetenen Handlung der Klägerin nicht zu überzeugen. Es wäre zudem als nicht erklärbarer Zufall anzusehen, dass der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2010 einerseits nicht die auf ihre Befreiungsanträge hin erlassenen Ablehnungsbescheide, andererseits aber sämtliche anderen in ihrer Hundesteuerangelegenheit abgesandten Schreiben des Stadtsteueramts erhalten haben sollte. Anzumerken ist ferner, dass die Klägerin sich nach Lage der Akten niemals zeitnah erkundigt hat, warum ihre Befreiungsanträge - ausgehend von ihrem Vorbringen - nicht beantwortet worden waren. Wenn die Klägerin im übrigen, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorträgt, in der Hundesteuersache öfter mit einem Mitarbeiter des Stadtsteueramts telefoniert haben und dieser ihr gesagt haben sollte, dass ihr keine Befreiung zustehe, schließt das den Erlass der schriftlichen Ablehnungsbescheide nicht aus. Es wäre denkbar, dass der Klägerin bei diesen Gesprächen die ihr übersandten Bescheide erläutert worden sind. 67 Insgesamt spricht nach der Überzeugung des Gerichts alles dafür, dass die Klägerin die Ablehnungsbescheide aus den Jahren 2006 und 2010 bekommen, aber sodann in der Wohnung verlegt und deshalb inzwischen vergessen hat. 68 Demgemäß sind die von der Klägerin im Laufe der Jahre von 2007 bis 2010 gestellten Befreiungsanträge sämtlich bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Gründe, diese Verfahren aufgrund der an die Beklagte gerichteten Befreiungsanträge vom 6. Februar 2012 wieder aufzugreifen, bestehen nicht. 69 2. Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag ferner begehrt, dass die Beklagte ihr - angesichts ihres Bezuges von Grundsicherungsleistungen im Jahr 2012 - die Hundesteuer für dieses Jahr auf ein Viertel ermäßigt, steht ihr ein derartiger Anspruch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a), Satz 4, § 8 Abs. 2 HStS zu. 70 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HStS erhalten Personen, welche (lit. a) u.a. Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (ALG II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II) erhalten oder dem Grunde nach Ansprüche darauf haben, auf Antrag eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Abs. lit. a) für den ersten Hund. 71 Da die Klägerin, wie sie der Beklagten bei der Stellung ihres Ermäßigungsantrages vom 6. Februar 2012 nachgewiesen hat, seit Januar 2012 Empfängerin derartiger Leistungen, nicht aber eines darüberhinausgehenden Zuschlages, war und ist, kann sie auf diesen Antrag hin die Ermäßigung beanspruchen. Dabei kommt es für die Zeit ab März 2012 nicht mehr darauf an, ob die Gewährung der Steuervergünstigung an die Klägerin deshalb ausscheidet, weil der Hauptmieter Herr N1. desgleichen als Hundehalter anzusehen ist und zudem über Einkünfte verfügt, die ihrer Höhe nach einer Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) HStS entgegenstehen; denn die Klägerin hat inzwischen vorgetragen und belegt, dass auch der Hauptmieter seit März 2012 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende ohne Zuschlag bezieht. 72 Unabhängig davon ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Klägerin für ihre eigene Person die Steuerermäßigung für das Jahr 2012 auch für den Fall nicht verweigert werden kann, dass sie mit Herrn N1. einen gemeinsamen Haushalt führen und dieser deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 HStS ebenfalls als - gesamtschuldnerisch zur Hundesteuer heranzuziehender - Halter ihres Hundes gelten sollte. Die Formulierung der Ermäßigungsvorschrift - § 6 Abs. 2 Satz 1 lit. a) HStS -:„Personen, welche Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende .... erhalten .... , erhalten auf Antrag eine Steuerermäßigung ...“ lässt keinen Raum dafür, denjenigen Hundehalter, der selbst diese Voraussetzungen erfüllt, nur deshalb von der Steuerermäßigung auszuschließen, weil bei einem anderen Halter und ansonsten Gesamtschuldner die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 44 AO, § 12 Nr. 2 lit. b) KAG setzt erst ein, wenn mehrere Personen nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden; sie kann aber nicht schon das Entstehen der Steuerpflicht oder die Möglichkeit der Ermäßigung der Steuern für den einzelnen Schuldner beeinflussen. Eine andere Lösung wäre ferner nicht mit § 8 Abs. 3 Satz 2 HStS zu vereinbaren, wonach die Steuervergünstigung nur für die Halter gilt, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 73 II. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr die für die Jahre 2006 bis 2010 und für das Jahr 2012 (insoweit in der verbleibenden Höhe von einem Viertel) festgesetzten Hundesteuern zu erlassen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte auf ihre Anträge vom 6. Februar hin ihr die für das jeweilige Jahr festgesetzten Hundesteuern erlässt oder sie in dieser Hinsicht neu bescheidet, § 113 Abs. 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2012 ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. 74 Der Erlass von Hundesteuern, wie er hier begehrt wird, kann unter dem Gesichtspunkt einer sog. sachlichen Unbilligkeit auf § 163 Abs. 1 Satz AO und unter dem Gesichtspunkt einer sog. persönlichen Unbilligkeit auf § 227 Halbsatz 1 AO zu stützen sein. Bei der Anwendung beider Vorschriften, deren Geltung für das kommunale Steuerrecht aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG folgt, ist eine Unbilligkeit zu bejahen, wenn die Festsetzung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall aber derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint, d.h. wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers anzunehmen ist, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die betroffene Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. In diesen Fällen können Steuern niedriger festgesetzt (§ 163 Abs. 1 AO) oder Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen (§ 227 Halbsatz 1 AO) werden. 75 Vgl. BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 - II R 98/97 -, juris; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 163 Rdnr. 32, § 227 Rdnr. 17 76 Die Beklagte hat in dem ablehnenden Bescheid vom 5. März 2012, mit dem sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, 77 vgl. Rüsken in Klein, a.a.O., § 163 Rdnr. 11, § 227 Rdnr. 17 78 insbesondere angeführt, dass eine sachliche Unbilligkeit hier deshalb zu verneinen sei, weil der Satzungsgeber nach seinem erklärten Willen mit der Satzungsänderung zum 1. August 2010 die zugunsten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen ursprünglich bestehende Befreiungsregelung, auch aufgrund der derzeitigen Haushaltssituation, abgeschafft und stattdessen nur noch eine Steuerermäßigung auf ein Viertel vorgesehen habe. Deshalb scheide eine weitergehende Billigkeitsregelung aus. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die Besteuerung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde und wegen der Haltung des Hundes ansonsten einen wesentlich höheren Aufwand zu tragen habe als es den Belastungen durch die Hundesteuer entspreche. 79 Gegen diese Argumentationen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Klägerin trägt keine Gesichtspunkte vor, aus denen sich ergeben könnte, dass sie selbst, gerade mit Blick auf die in der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der Beklagten beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorgesehenen Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvorschriften für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen, die Gewährung einer weiteren Steuererleichterung in der Form des Erlasses zu beanspruchen hätte oder dass es rechtsfehlerhaft wäre, dass die Beklagte ihr dahingehendes Begehren aus den genannten Gründen abgelehnt hat. Vor allem die Erwägung der Beklagten, dass es bei den nach dem Satzungsrecht grundsätzlich vorgesehenen Befreiungen und Ermäßigungen bleiben müsste, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 80 Nach alledem steht der Klägerin weder der begehrte Steuererlass noch ein Anspruch auf eine Neubescheidung ihrer Anträge vom 6. Februar 2012 durch die Beklagte zu. 81 III. Nach dem Vorstehenden kann der weiter hilfsweise gestellte Klageantrag, die der Klägerin gegenüber für die Jahre von 2006 bis 2010 festgesetzten Hundesteuern zu ermäßigen, ebenfalls keinen Erfolg haben. Gründe, auf die ein dahingehender Anspruch der Klägerin zu stützen sein könnte, werden nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozeßordnung.