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Beschluss

13 L 487/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0711.13L487.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dem Verfahren 13 K 1763/12 erhobenen Klage wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 307,87 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1763/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. März 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. 5 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 7 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, S. 154. 8 9 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 10 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80 Rdnr. 147 11 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Es spricht bei summarischer Prüfung, insbesondere der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, nicht Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides vom 23. März 2012. 12 Rechtsgrundlage für deren Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bochum vom 25. September 2006 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). 13 Gemäß § 1 BS, der in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW steht, erhebt die Antragsgegnerin Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile. Bei einer Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW kann es sich allein um eine nochmalige oder nachmalige Herstellung handeln, da für die erstmalige Herstellung der Vorrang des Erschließungsbeitragsrechtes gilt. 14 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A 4244/92 -. 15 Der Ausbau der Fahrbahn im Jahre 2008 erfüllt bei summarischer Prüfung das Tatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung. 16 Eine Erneuerung im beitragsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn eine Anlage nach ihrer Abnutzung entsprechend dem ersten Ausbauzustand in gleichwertiger Art neu erstellt wird und den Anliegern infolgedessen statt der abgenutzten, reparaturanfälligen Anlage eine neue, intakte Anlage zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anlage verschlissen ist und die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2000, S. 144; Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 7. Aufl. 2010, RdNr. 54 m.w.N. 18 Auch unter Berücksichtigung des Antrags- und Klagevorbringens des Antragstellers spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausbaumaßnahme um eine Erneuerung handelte. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit als eine der beiden Voraussetzungen einer Erneuerung gibt es keine allgemeingültige Zeitspanne. Sie hängt von der Qualität des früheren Ausbaus und der Funktion der Straße ab. Jedenfalls ist für eine gewöhnliche Straße eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren anzusetzen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., RdNr. 57. 20 Die übliche Nutzungszeit ist unzweifelhaft abgelaufen. Die Fahrbahn wurde in dem hier zur Beurteilung stehenden Abschnitt der Straße S. letztmals im Jahre 1957 ausgebaut. Damit war im Zeitpunkt des Ausbaus der Fahrbahn im Jahre 2008 die übliche Nutzungszeit für diese Teilanlage mit rund 51 Jahren abgelaufen. 21 Vor der Ausbaumaßnahme war die Fahrbahn auch im beitragsrechtlichen Sinne verschlissen. Die in der Ausbau- und Abrechnungsakte befindlichen Fotos über den Altzustand der Straße S. in dem fraglichen Abschnitt geben neben zahlreichen ausgebesserten Teilflächen nachhaltige Schäden in der Fahrbahnoberfläche, Rissbildungen, Unebenheiten und Vertiefungen, Querrillen sowie sog. Elefantenhaut-Oberflächen wieder. Der Erneuerungsbedürftigkeit steht entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung auch nicht entgegen, dass die Straße trotz der vorhandenen Schäden noch funktionstüchtig war, da dies nicht die Verschlissenheit in Frage stellt. Ebenso ist bei einem Neuausbau der Fahrbahn nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit für die Frage der Beitragsfähigkeit unerheblich, dass während einer fünf Jahre zurückliegenden Baumaßnahme im Straßenbereich der Straße Am O. Schwerlastverkehr über die Straße am S. geführt worden ist. 22 Im Hinblick auf den dem Umfang nach vollständigen Ausbau der Fahrbahn mit sämtlichen Trag- und Deckschichten handelt es sich auch nicht um eine reine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, deren Kosten nicht beitragsfähig sind. 23 Der Beitragsfähigkeit des Ausbaus steht weiterhin nicht entgegen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrbahnausbau ein im Straßenbereich liegender Entwässerungskanal neu verlegt worden ist. Es kommt nämlich für die Frage der Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht darauf an, ob die Maßnahme anlässlich des Ausbaus einer anderen Teileinrichtung erfolgte. Vielmehr müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragserhebung nach § 8 KAG NRW erfüllt sein. Ob in diesem Fall der Ausbau ohne die gleichzeitige Sanierung des Kanals von der Gemeinde auch beschlossen worden wäre, ist dagegen unerheblich, da es auf das Ausbaumotiv nicht ankommt. Wenn die Erneuerungsbedürftigkeit feststeht, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung vornimmt oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführt. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -. 25 Ob im Hinblick auf die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrbahnausbau durchgeführte Verlegung eines Entwässerungskanals die Kosten für Wiederherstellung der oberen Deckschichten im Bereich des Kanalgrabens als Kostenersparnis bei den beitragsfähigen Kosten in Abzug zu bringen sind, muss wegen erforderlicher weiterer Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Sollte es sich bei den oberen Deckschichten im Bereich des Kanalgrabens tatsächlich lediglich um eine provisorische Wiederherstellung des Fahrbahnoberbaus gehandelt haben, käme eine hierauf bezogene Kostenaufteilung unter entsprechender geringfügiger Reduzierung der beitragsfähigen Kosten in Betracht. 26 Ob die Antragsgegnerin letztlich die zur Beurteilung stehende Anlage in nicht zu beanstandender Weise begrenzt hat und damit auch die zu berücksichtigende Gesamtverteilungsfläche richtig ermittelt hat, muss ebenfalls einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren - etwa im Rahmen eines Ortstermins - überlassen bleiben. Die Satzung legt jedenfalls den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Zu prüfen sein wird somit, ob die Anlage mit der östlichen Grenze des Grundstückes S. 19 richtig begrenzt worden ist. 27 Dass den Anliegern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten Anlage wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten werden, ist regelmäßig der Fall. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke . Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil; er wirkt sich auf die zulässige Nutzung der Grundstücke aus, soweit diese von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage abhängt. 28 OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1987, S. 277 (278). 29 Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Antragstellers solche wirtschaftlichen Vorteile ausnahmsweise nicht gegeben sind, sind für das Gericht nicht ersichtlich. 30 Dass die Vollziehung des strittigen Beitragsbescheides für den Antragsteller als Eigentümer des veranlagten Grundstückes eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist weder von ihm vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. 31 Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung 33 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, in: Gemeindehaushalt 1993, 109 m.w.N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW 34 mit einem Viertel des strittigen Betrages angemessen bewertet. 35