Urteil
9 K 1407/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0712.9K1407.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte am 17. Juni 2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine "Automaten-Spielstätte zur Aufstellung von 2 x 9 Geldspielautomaten", aufgeteilt in 2 Spielbereiche von 158,83 qm und 156,13 qm. Die Nettospielflächen wurden mit 108,83 qm und 108,68 qm berechnet. Die Baugenehmigung wurde am 22. November 2009 erteilt. 3 Noch vor Erteilung dieser Genehmigung beantragte die Klägerin unter dem 6. August 2009 die Erweiterung des bestehenden Spielstättenbetriebes von je 9 Geldspielgeräten auf je 11 Geldspielgeräte. Die Nettospielflächen sollen zukünftig durch Einbeziehung von zuvor als Nebenflächen ausgewiesene Bereiche 132,95 qm bzw. 132,14 qm ausmachen. 4 Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich südlich der G.---straße , westlich der I.-------straße , nördlich der U. -L. -Straße und östlich der I1.---straße . Innerhalb dieses Gevierts befindet sich längs der U. -L. -Straße das westlich an die I1.---straße grenzende Vorhabengrundstück, das mit einem großen Gebäude bebaut ist, in dem sich neben den beiden bereits vorhandenen Spielhallen überwiegend eine Kinderwelt befindet, die im Internet damit beworben wird, ein Indoorspielplatz auf über 4.500 qm zzgl. Outdoorbereich auf über 1.500 qm mit dem wohl längsten Niedrigseilgarten Deutschlands zu sein. Entlang der U. -L. -Straße schließt sich östlich ein Sanitärgroß- und Einzelhandelsbetrieb an. Nördlich dieses Grundstücks, zwischen I.------- - und E.-----straße schließen sich ein Fahrzeughandel und -werkstatt, eine Autovermietung, ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und auf dem Eckgrundstück eine Schreinerei mit Betriebsleiterwohnhaus an. Entlang der G.---straße befinden sich jenseits der E.-----straße eine Kirche, ein Wohnhaus, ein unbebautes Grundstück und zwei weitere Wohngrundstücke. Entlang der I1.---straße stehen in Nord-Süd-Richtung ein Wohnhaus, eine Gewerbehalle, ein Möbelhaus und 17 Wohnhäuser. Das südlichst gelegene Wohnhaus liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Spielhallen. Innerhalb dieses Gevierts liegen an der E.-----straße noch ein großflächiger Einzelhandel sowie ein Sanitärbetrieb. 5 Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Genehmigungsantrag abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus: Zwei nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (Spielhallen) seien im Rahmen der Gesamtbaumaßnahme "I1.---straße 124" zulässig und genehmigt. Die nähere Umgebung des Vorhabens stelle sich als Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe dar. Mischgebietstypische Nutzungen fügten sich grundsätzlich in diesen Bereich ein. Die Erweiterung des bestehenden Spielstättenbetriebes führe zu einer bereits kerngebietstypischen Grundflächengröße von ca. 132 qm je Spielhalle. Kerngebietstypische Nutzungen fügten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie beträchtliche städtebauliche Auswirkungen auf den im Sinne von § 34 BauGB zu betrachtenden Bereich hätten. Sie könnten Vorbildwirkung für künftige Umnutzungen in der näheren Umgebung haben. Zudem würde die Realisierung auch den beabsichtigten Festsetzungen (Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO) des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 270 - E.-----straße - widersprechen. Dort seien Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig, weil sich hier bereits in den ehemaligen Gebäuden eine Vergnügungsstätte befunden habe. Ausnahmegründe für das Errichten von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten seien nicht erkennbar, zumal sich mit dem Wohnen und der Spieleinrichtung "Kinderwelt" sensible und schutzwürdige Nutzungen in der Nachbarschaft befänden. 6 Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 behauptete die Klägerin: Das erweiterte Bauvorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die beabsichtigte Erweiterung der Spielhallen und das Aufstellen von jeweils zwei weiteren Geldspielgeräten sei in Anbetracht des riesigen Spielparadieses für Kinder planungsrechtlich vollkommen irrelevant. Auch bei der Spielstätte für Kinder handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Diese befinde sich an einer Ausfallstraße und zum anderen sei sie von derart großem Ausmaß, dass in jedem Fall von einer überörtlichen Magnetwirkung gesprochen werden müsse. Es sei daher nicht nachvollziehbar zu begründen, warum in Anbetracht der dort vorgesehenen Nutzung die Erweiterung der Spielhalle negativ beschieden werde. Sie habe Anspruch auf Gleichbehandlung mit der Kinderspielstätte. Die Erweiterung um 2 Geldspielgeräte je Spielhalle beeinträchtige auch nicht die Nachbarschaft. Sie sei durch eine Grundrissänderung möglich und daher von außen nicht wahrnehmbar. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass mit den vier Geldautomaten ein zusätzlicher Umsatz von ca. 12.000,00 EUR generiert werde, weshalb im Fall rechtswidriger Versagung ein erheblicher Regress zu befürchten wäre. Außerdem sei durch die geplante Aufstockung der Gerätezahl auch eine Erhöhung der Einnahmen aus der Vergnügungssteuer zu erwarten. 7 Mit Bescheid vom 4. März 2010 lehnte die Beklagte den Nachtragsantrag bei Wiederholung der im Anhörungsschreiben gegebenen Begründung mit folgenden ergänzenden Erwägungen ab: Die im selben Gebäude befindliche "Spielstätte für Kinder" sei keine Vergnügungsstätte. Es sei eine Anlage für sportliche / spielerische Zwecke. Solche Anlagen seien gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten regelzulässig. Somit widerspreche diese Einrichtung nicht den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich (Festsetzung eines Gewerbegebietes). Das Kinderspielparadies könne also keine Vorbildwirkung für kerngebietstypische Vergnügungsstätten entfalten. Da es demnach in der näheren Umgebung keine kerngebietstypischen Vergnügungsstätten gebe, lasse sich in Bezug auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine planungsrechtliche Zulässigkeit herbeiführen. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zudem wäre es geeignet, bodenrechtlich relevante Spannungen auszulösen. 8 Gegen diesen am 17. März 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 1. April 2010 Klage erhoben und trägt zu ihrer Begründung ergänzend vor: Bodenrechtliche Spannungen löse die Erweiterung nicht aus, da sie keine Auswirkungen auf die äußere Gestaltung habe. Aufgrund der beherrschenden Kinderwelt sei eine höhere Frequentierung zu vernachlässigen. Die Kinderwelt sei keinesfalls eine Sportanlage, da sie nicht besonders zur sportlichen Nutzung vorgesehen sei. Sie biete wie eine Vergnügungsstätte einen Unterhaltungswert für Menschen, hier Kinder. Auch im Kinderspielparadies werde Billard gespielt. An die dem Spielparadies erteilte Genehmigung sei die Beklagte gebunden und daher nunmehr zur Gleichbehandlung verpflichtet. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2010 über die Ablehnung der Grundrissänderung von zwei Spielhallen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Grundrissänderung von zwei Spielhallen zu genehmigen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus: Die nähere Umgebung der Spielhallen entspreche einem Mischgebiet. Die Spielhallen seien in der bisher genehmigten Form mischgebietstypisch. Durch die Erweiterung der Spielflächen auf je ca. 132 qm würden sie jedoch kerngebietstypisch und sich damit nicht mehr einfügen. Das Kinderspielparadies sei keine kerngebietstypische Einrichtung, insbesondere sei es keine Vergnügungsstätte. Vielmehr sei es als Anlage für sportliche Zwecke anzusehen. Da dazu die Spielhallen nicht zählten, liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die beabsichtigte Grundrissänderung widerspreche auch der beabsichtigten Festsetzung eines Gewerbegebietes im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. Zudem befänden sich mit Wohngebäuden und der Kinderwelt in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens schutzwürdige Nutzungen. 16 Der Vorsitzende hat am 12. Januar 2012 mit den Beteiligten einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten in Bezug auf diesen Ortstermin wird auf das zugehörige Protokoll und bezüglich des übrigen Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Vorsitzende kann gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO als solcher auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigung der beantragten Erweiterung ihrer Spielhallen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), und auch nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung durch das Gericht (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 21 Nach § 61 BauO NRW darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 1 S 4 Nr. 1BauO NRW die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Die beantragten Umbaumaßnahmen stellen aufgrund bodenrechtlicher Relevanz Vorhaben i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB dar, da die Umgestaltung der vorhandenen Spielhallen die Aufstellung von jeweils zwei weiteren Geldspielgeräten ermöglicht. Bei Verwirklichung dieser Maßnahmen können daher im Vergleich zum genehmigten Bestand bodenrechtliche Spannungen entstehen. 22 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb eines bereits im Tatbestand umschriebenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Somit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet. 23 Die maßstabbildende Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt sich danach, inwieweit sie prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Im vorliegenden Fall ist auf das bereits im Tatbestand umschriebene Geviert abzustellen. 24 Dieses Gebiet kann weder als Misch-, noch als Kern-, noch als Gewerbegebiet eingeordnet werden. Andere Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO scheiden von vornherein aus. 25 Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO ist geprägt von der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Dies bedeutet, dass eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebietes mit Wohn- und Gewerbenutzung besteht. Keine der beiden Hauptnutzungsarten darf nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit übergewichtig in Erscheinung treten. 26 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 6 Rdnr. 10 27 Diese Anforderungen erfüllt die in dem maßgeblichen Bereich beschriebene Nutzungsstruktur nicht. Der Zuordnung zu einem Mischgebiet steht entgegen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstückes durch großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 mitbestimmt wird, der aufgrund seiner Größe (ca. 2000 qm) kerngebietstypisch ist. 28 Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist nicht widerlegt. Der Einzelhandelsbetrieb ist deshalb nicht als Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzuordnen. Zwar macht nicht jede Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ein bestehendes faktisches Mischgebiet zu einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB. 29 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2008 - Au 4 K 08.595 -, zitiert nach juris. 30 Vielmehr ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch dann in einem Mischgebiet zulässig, wenn keine negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erwarten sind, d.h., wenn bei einem Betrieb mit über 1.200 m² Geschossfläche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt ist 31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2004 - 3 S 2504/04 -, zitiert nach juris; VG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2010 - 8 K 3120/09 -, zitiert nach juris. 32 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass beim in der E.-----straße 8 angesiedelten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist, liegen jedoch nicht vor. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Bereits im Ortstermin wurde von den Beteiligten über die Auswirkungen dieses Standortes auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Beklagten gesprochen. 33 Im vorliegenden Fall führt die Existenz des großflächigen Einzelhandelsbetriebs dazu, dass sich die Art des Baugebietes - sollte es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung jemals um ein faktisches Mischgebiet gehandelt haben - durch die Zulassung eines nur im Sonder- oder Kerngebiet zulässigen Vorhabens in eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB gewandelt hat. 34 Auch die beiden bereits genehmigten Spielhallen lassen eine Zuordnung des im Tatbestand abgegrenzten Innenbereichs als Misch- oder Gewerbegebiet nicht zu. Die Rechtsprechung zieht für die Unterscheidung zwischen kern- und nicht kerngebietstypischen Spielhallen als Richtwert eine Spielhallennutzfläche von 100 qm heran. 35 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO Rdnr. 58 e. 36 Die beiden Spielhallen haben bereits in ihrer bisher genehmigten Betriebsweise eine Größe von 158,83 qm und 156,13 qm. Allein die Nettospielfläche ist mit 108,83 qm und 108,68 qm genehmigt. Damit ist auf dem Vorhabengrundstück bereits eine Nettospielfläche von 217,51 qm genehmigt. Dem liegt eine Betrachtungsweise zugrunde, die die zwei Spielhallen auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich als Einheit beurteilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Spielhallen gewerberechtlich nach § 33 i GewO gesondert beurteilt werden, da keine Bindungswirkung für die bauplanungsrechtliche Einschätzung besteht. Zwar ist nicht allein die Tatsache ausschlaggebend, dass sich die Spielhallen auf einem Grundstück befinden. Maßgebend ist vielmehr die Wirkung nach außen. Dem Benutzer muss der Gesamtkomplex als Einheit erscheinen. 37 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO Rdnr. 58 e mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66. 38 Dies ist hier der Fall, da die beiden Spielbereiche nach außen einheitlich unter dem Namen D. geführt werden, über die selbe - allerdings nicht von ihnen allein genutzte - Zu- und Abfahrt verfügen und zwei in einem Windfang gelegene, unmittelbar nebeneinander liegende Eingänge an der Vorderfront des Gebäudes aufweisen. Es existiert für beide Spielbereiche nur ein Aufsichtsbereich, ein Abstellraum und ein Lager. Außerdem sind die beiden Bereiche durch eine Tür verbunden, die dem Spielbereich 1 über den Spielbereich 2 einen zweiten Rettungsweg vermittelt. Die Spielbereiche stellen sich daher nach außen und für den Besucher als funktionale Einheit und als eine kerngebietstypische Nutzung dar, welche sich nach ihrer Art nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sich unmittelbar an das D. anschließende Wohnbebauung und Wohnnutzung. 39 Als Gewerbe- oder Kerngebiet lässt sich der im Tatbestand abgegrenzte Innenbereich schon allein aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung und Wohnnutzung nicht einordnen. Diese sind in einem Gewerbegebiet allgemein unzulässig. In einem Kerngebiet wären sie unzulässig, weil die vorhandenen Wohnungen mangels ihrer Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht den Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO bzw. mangels Erkennbarkeit von Ausnahmegründen nicht den Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entsprechen. 40 Das Vorhaben der Klägerin hält sich nicht im Rahmen der vorgegebenen Umgebungsbebauung. Es ist daher geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Schon der genehmigte Umfang erscheint diesbezüglich problematisch und erfährt durch die Aufstockung der Spielgeräte von 18 auf 22 eine Verschärfung. Dies vor allem mit Blick auf die Stellplatzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft zur angrenzenden Wohnbebauung, dem zu erwartenden höheren Besucherverkehr und den zwar unverändert bleibenden, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch erhöhten Besucherverkehr zur Abend- und Nachtzeit aber bedeutsamen Öffnungszeiten des Casinos von 6.00 Uhr in der Früh bis 1.00 Uhr in der Nacht des darauffolgenden Tages. 41 Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Kinderwelt eine Vergnügungsstätte und kerngebietstypisch ist, kommt es nach alledem nicht an. An der Qualifizierung des Gebietes als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ändert sich durch die Beantwortung dieser Frage nichts. Aufgrund ihrer Öffnungszeiten (laut Internetseite der Spielwelt in der Regel bis 19.00 Uhr, Ausnahmen an besonderen Tagen, wie Silvester, und an Sonderveranstaltungstagen) beeinflusst die Kinderwelt die von den Spielbereichen ausgehenden und zu Lasten der Wohnbevölkerung gehenden bodenrechtlichen Spannungen in den Abend- und Nachtstunden nicht. 42 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), da ein solcher bei einer sog. gebundenen Verwaltungsentscheidung, wozu die Erteilung einer Baugenehmigung zählt, von vornherein ausscheidet. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.