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Urteil

9 K 1416/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0712.9K1416.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Mieterin der Klägerin beantragte am 17. Juni 2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine "Automaten-Spielstätte zur Aufstellung von 2 x 9 Geldspielautomaten", aufgeteilt in 2 Spielbereiche von 158,83 qm und 156,13 qm. Die Nettospielflächen wurden mit 108,83 qm und 108,68 qm berechnet. Beiden Spielbereichen war angegliedert ein Lager von 92,66 qm. Die Baugenehmigung wurde am 22. November 2009 erteilt. 3 Noch vor Erteilung dieser Genehmigung beantragte die Klägerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter dem 4. August 2009 für die als Lager genehmigte Fläche die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielstätte mit 6 Geldspielgeräten. 4 Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich südlich der G.---straße , westlich der I.-------straße , nördlich der U. -L. -Straße und östlich der I1.---straße . Innerhalb dieses Gevierts befindet sich längs der U. -L. -Straße das westlich an die I1.---straße grenzende Vorhabengrundstück, das mit einem großen Gebäude bebaut ist, in dem sich neben den beiden bereits vorhandenen Spielhallen überwiegend eine Kinderwelt befindet, die im Internet damit beworben wird, ein Indoorspielplatz auf über 4.500 qm zzgl. Outdoorbereich auf über 1.500 qm mit dem wohl längsten Niedrigseilgarten Deutschlands zu sein. Entlang der U. -L. -Straße schließt sich östlich ein Sanitärgroß- und Einzelhandelsbetrieb an. Nördlich dieses Grundstücks, zwischen I2. - und E.-----straße schließen sich ein Fahrzeughandel, einschließlich Werkstatt, eine Autovermietung, ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und auf dem Eckgrundstück eine Schreinerei mit Betriebsleiterwohnhaus an. Entlang der G.---straße befinden sich jenseits der E.-----straße eine Kirche, ein Wohnhaus, ein unbebautes Grundstück und zwei weitere Wohngrundstücke. Entlang der I1.---straße stehen in Nord-Süd-Richtung ein Wohnhaus, eine Gewerbehalle, ein Möbelhaus und 17 Wohnhäuser. Das südlichst gelegene Wohnhaus liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Spielhallen. Innerhalb dieses Gevierts liegen an der E.-----straße noch ein großflächiger Einzelhandel sowie ein Sanitärbetrieb. 5 Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Genehmigungsantrag abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus: Durch die Umnutzung des Lagerraums in eine weitere nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte würde insgesamt eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit 24 Geldspielgeräten entstehen, bestehend aus drei Bereichen. Diese befänden sich in einem Gebäude unmittelbar nebeneinander und wirkten wie eine Einheit, selbst wenn es insgesamt zwei Eingänge gebe. Kerngebietstypische Nutzungen fügten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sie beträchtliche städtebauliche Auswirkungen auf den im Sinne von § 34 BauGB zu betrachtenden Bereich hätten. Sie könnten Vorbildwirkung für künftige Umnutzungen in der näheren Umgebung haben. Zudem würde die Realisierung auch den beabsichtigten Festsetzungen (Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO) des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 270 - E.-----straße - widersprechen. Dort seien Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig, weil sich hier bereits in den ehemaligen Gebäuden eine Vergnügungsstätte befunden habe. Ausnahmegründe für das Errichten von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten seien nicht erkennbar, zumal sich mit dem Wohnen und der Spieleinrichtung "Kinderwelt" sensible und schutzwürdige Nutzungen in der Nachbarschaft befänden. 6 Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 machte die Klägerin geltend: Es seien bereits zwei Spielhallen in dem betreffenden Gebäude genehmigt. Als weitere Vergnügungsstätte sei zudem in unmittelbarer Nähe ein Kinderspielparadies von erheblichem Ausmaß genehmigt worden, welches auch betrieben werde. Die beantragte Kleinstspielhalle sei in keinem Fall mit den beiden bereits bestehenden Spielhallen gemeinsam zu betrachten, da es sich um ein eigenes Geschäftslokal mit eigenen Eingang, eigener Aufsicht, eigenen Sanitärräumen handele. Dem Vorhaben stehe auch nicht der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan entgegen. Es handele sich um ein die Grundzüge der Planung nicht betreffendes Kleinvorhaben, welches - gemessen an den in demselben Gebäude bestehenden Vergnügungsstätten - vollkommen in den Hintergrund trete und auch in keiner Weise besondere Anforderungen an die Infrastruktur stelle oder gar bodenrechtliche Spannungen auslöse. Das äußere Erscheinungsbild ändere sich durch die Spielhalle nur in verschwindendem Umfang. Eine Ablehnung des Antrages sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht begründbar. Gemessen an den Dimensionen der Kinderspielstätte seien die planungsrechtlichen Auswirkungen des beantragten Vorhabens minimal, so dass diese bei der Abwägung nicht ins Gewicht fielen. 7 Mit Bescheid vom 4. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nutzungsänderung eines Lagerraumes in eine Automatenspielstätte mit 6 Geldspielgeräten mit folgenden ergänzenden Erwägungen ab: Die im selben Gebäude befindliche "Spielstätte für Kinder" sei keine Vergnügungsstätte. Es sei eine Anlage für sportliche / spielerische Zwecke. Solche Anlagen seien gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten regelzulässig. Somit widerspreche diese Einrichtung nicht den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich (Festsetzung eines Gewerbegebietes). Das Kinderspielparadies könne also keine Vorbildwirkung für kerngebietstypische Vergnügungsstätten entfalten. An der Einschätzung, dass die beantragte Spielhalle mit 6 Geldspielgeräten als ein Teil einer als Einheit wirkenden Vergnügungsstätte betrachtet werde, werde festgehalten. In der Örtlichkeit sei eine einheitliche Werbeanlage vorhanden, die dieser Einheit insgesamt diene. Eine Sonderung sei nicht erkennbar. Auch ein eigener Eingang sei nicht vorhanden. Es handele sich um einen Nebeneingang des Gebäudes, über den jede Vergnügungsstätte erreicht werden könne, die beantragte und die im Bauantrag der Mieterin der Klägerin als Spielstätte 2 bezeichnete direkt sowie die im Bauantrag der Mieterin der Klägerin als Spielstätte 1 bezeichnete indirekt über die Spielhalle 2. Mit Blick auf die Ziele des Bebauungsplans hätten auch keine Ausnahmegründe für eine weitere nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorgebracht werden können. 8 Gegen diesen am 9. März 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 1. April 2010 Klage erhoben und trägt zu ihrer Begründung ergänzend vor: Bodenrechtliche Spannungen löse die nicht kerngebietstypische Spielhalle nicht aus. In der näheren Umgebung befänden sich bereits zwei Spielhallen sowie die Kinderspielstätte, mit der Folge, dass eventuelle Auswirkungen der beantragten Spielhalle auf das Besucher- oder Verkehrsaufkommen im Falle einer Genehmigung marginal seien. Die Grundzüge der Planung könnten bei der geringen Zahl der Geldspielgeräte durch den Betrieb der Spielhalle nicht betroffen sein. Folglich sei aufgrund der Selbstständigkeit des Bauvorhabens die Genehmigungsfähigkeit als nicht kerngebietstypische Spielhalle ohnehin gegeben. Sollte entgegen der eigenen Rechtsauffassung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein, so würde diese vor dem Hintergrund des Spielparadieses als Vergnügungsstätte zu genehmigen sein. Die beantragte Spielstätte umfasse lediglich 2,5 % der Fläche des Spielparadieses. Eine Versagung der Genehmigung verstoße im Verhältnis zu den bestehenden Spielhallen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2010 über die Ablehnung der Nutzungsänderung eines Lagerraums in eine Automatenspielstätte aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus: Das Vorhaben widerspreche der Eigenart des Baugebiets. Das in derselben Gewerbehalle befindliche Kinderparadies sei keine Vergnügungsstätte. Die Nutzungsänderung würde eine dreiteilige kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit über 24 Geldspielgeräten entstehen lassen. Selbst wenn dem nicht so wäre, läge eine Spielstättenhäufung vor, die mit § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO nicht vereinbar sei. Die beabsichtigte Nutzungsänderung widerspreche auch der beabsichtigten Festsetzung eines Gewerbegebietes im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. Zudem befänden sich mit Wohngebäuden und der Kinderwelt in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens schutzwürdige Nutzungen. 16 Der Vorsitzende hat am 12. Januar 2012 mit den Beteiligten einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten in Bezug auf diesen Ortstermin wird auf das zugehörige Protokoll und bezüglich des übrigen Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Vorsitzende kann gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO als solcher auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung des Lagers in eine Spielhalle zu erteilen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), und auch nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung durch das Gericht (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). 21 Nach § 61 BauO NRW darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Baugenehmigungsbehörde nach § 68 Abs. 1 S 4 Nr. 1 BauO NRW die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Die beantragte Nutzungsänderung eines bisher zu zwei Spielhallen zugehörigen Lagers zu einer Spielhalle mit 6 Geldspielgeräten stellt aufgrund bodenrechtlicher Relevanz ein Vorhaben i.S. von § 29 Abs. 1 BauGB dar, da die Nutzungsänderung die Aufstellung von 6 (weiteren) Geldspielgeräten ermöglicht. Bei Verwirklichung dieser Maßnahme können daher im Vergleich zum genehmigten Bestand bodenrechtliche Spannungen entstehen. 22 Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb des bereits im Tatbestand umschriebenen, im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Somit beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet. 23 Die maßstabbildende Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt sich danach, inwieweit sie prägend auf das Baugrundstück einwirkt. Im vorliegenden Fall ist auf das bereits im Tatbestand umschriebene Geviert abzustellen. 24 Dieses Gebiet kann weder als Misch-, noch als Kern-, noch als Gewerbegebiet eingeordnet werden. Andere Baugebiete im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO scheiden von vornherein aus. 25 Ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO ist geprägt von der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Dies bedeutet, dass eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebietes mit Wohn- und Gewerbenutzung besteht. Keine der beiden Hauptnutzungsarten darf nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit übergewichtig in Erscheinung treten. 26 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 6 Rdnr. 10 27 Diese Anforderungen erfüllt die in dem maßgeblichen Bereich beschriebene Nutzungsstruktur nicht. Der Zuordnung zu einem Mischgebiet steht entgegen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstückes durch großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück Fl.Nr. 124 mitbestimmt wird, der aufgrund seiner Größe (ca. 2000 qm) kerngebietstypisch ist. 28 Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist nicht widerlegt. Der Einzelhandelsbetrieb ist deshalb nicht als Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einzuordnen. Zwar macht nicht jede Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ein bestehendes faktisches Mischgebiet zu einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB. 29 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2008 - Au 4 K 08.595 -, zitiert nach juris. 30 Vielmehr ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch dann in einem Mischgebiet zulässig, wenn keine negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu erwarten sind, d.h., wenn bei einem Betrieb mit über 1.200 m² Geschossfläche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt ist 31 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2004 - 3 S 2504/04 -, zitiert nach juris; VG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2010 - 8 K 3120/09 -, zitiert nach juris. 32 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass beim in der E.-----straße 8 angesiedelten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist, liegen jedoch nicht vor. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Bereits im Ortstermin wurde von den Beteiligten über die Auswirkungen dieses Standortes auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereich der Beklagten gesprochen. 33 Im vorliegenden Fall führt die Existenz des großflächigen Einzelhandelsbetriebs dazu, dass sich die Art des Baugebietes - sollte es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung jemals um ein faktisches Mischgebiet gehandelt haben - durch die Zulassung eines nur im Sonder- oder Kerngebiet zulässigen Vorhabens in eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB gewandelt hat. 34 Auch die beiden bereits genehmigten Spielhallen lassen eine Zuordnung des im Tatbestand abgegrenzten Innenbereichs als Misch- oder Gewerbegebiet nicht zu. Die Rechtsprechung zieht für die Unterscheidung zwischen kern- und nicht kerngebietstypischen Spielhallen als Richtwert eine Spielhallennutzfläche von 100 qm heran. 35 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO Rdnr. 58 e. 36 Die beiden Spielhallen haben in ihrer genehmigten Betriebsweise eine Größe von 158,83 qm und 156,13 qm. Allein die Nettospielfläche ist mit 108,83 qm und 108,68 qm genehmigt. Damit ist auf dem Vorhabengrundstück bereits eine Nettospielfläche von 217,51 qm genehmigt. Dem liegt eine Betrachtungsweise zugrunde, die die zwei Spielhallen auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich als Einheit beurteilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Spielhallen gewerberechtlich nach § 33 i GewO gesondert beurteilt werden, da keine Bindungswirkung für die bauplanungsrechtliche Einschätzung besteht. Zwar ist nicht allein die Tatsache ausschlaggebend, dass sich die Spielhallen auf einem Grundstück befinden. Maßgebend ist vielmehr die Wirkung nach außen. Dem Benutzer muss der Gesamtkomplex als Einheit erscheinen. 37 Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 a BauNVO Rdnr. 58 e mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66. 38 Dies ist hier der Fall, da die beiden Spielbereiche nach außen einheitlich unter dem Namen Casino geführt werden, über die selbe - allerdings nicht von ihnen allein genutzte - Zu- und Abfahrt verfügen und zwei in einem Windfang gelegene, unmittelbar nebeneinander liegende Eingänge an der Vorderfront des Gebäudes aufweisen. Es existiert für beide Spielbereiche nur ein Aufsichtsbereich, ein Abstellraum und ein Lager. Letzteres soll nunmehr in die beantragte Automatenspielstätte umgenutzt werden. Außerdem sind die beiden Spielbereiche durch eine Tür verbunden, die dem Spielbereich 1 über den Spielbereich 2 einen zweiten Rettungsweg vermittelt. Die Spielbereiche stellen sich daher nach außen und für den Besucher als funktionale Einheit und als eine kerngebietstypische Nutzung dar, welche sich nach ihrer Art nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die sich unmittelbar an das Casino anschließende Wohnbebauung und Wohnnutzung. 39 Als Gewerbe- oder Kerngebiet lässt sich der im Tatbestand abgegrenzte Innenbereich schon allein aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung und Wohnnutzung nicht einordnen. Diese sind in einem Gewerbegebiet allgemein unzulässig. In einem Kerngebiet wären sie unzulässig, weil die vorhandenen Wohnungen mangels ihrer Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht den Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO bzw. mangels Erkennbarkeit von Ausnahmegründen nicht den Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entsprechen. 40 Das Vorhaben der Klägerin hält sich nicht im Rahmen der vorgegebenen Umgebungsbebauung. Es ist daher geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Umnutzung des Lagers zweier Spielhallen zu einer dritten Spielhalle stellt sich als Nutzungsänderung dar, die zusammen mit den bereits bestehenden zwei Spielhallen eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit insgesamt 24 Geldspielgeräten bilden würde. Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes würden sie als Einheit wirken. Die Bewerbung der Spielhallen an den Außenwänden soll sich nicht verändern. Die Vergnügungsstätte firmiert weiterhin als Casino. Über zwei Eingänge sind jeweils zwei Spielbereiche erreichbar. Die beiden bereits bestehenden Spielstätten verfügen über einen gemeinsamen Eingang, durch den der Besucher in einen Vorraum gelangt, von dem aus dann erst die beiden Spielstätten durch weitere Eingangstüren betreten werden können. Die neue Spielhalle soll ebenfalls durch einen Eingang betreten werden können, der seinerseits in einen Vorraum führt, von dem aus dann durch weitere Türen zum einen die neue Spielhalle, zum anderen aber auch die Spielstätte 2 betreten werden kann. Durch diese Gestaltung sind die Spielstätte 2 und die neue Spielhalle so miteinander verbunden, dass der Besucher bei einem Wechsel der Spielbereiche weder das Gebäude verlassen noch durch Dritte mit genutzte Bereiche durchqueren muss. Bei einer solchen Gestaltung erscheinen die Spielbereiche ungeachtet des Vorhandenseins von zwei Service- und Toilettenbereichen als Einheit. 41 Dass es sich auch nach dem Willen der Klägerin bei den drei Spielbereichen um einen einheitlichen Spielbetrieb handeln soll, ist den Äußerungen der im Ortstermin erschienenen Vertreter der Klägerin zu entnehmen. Diese erklärten, dass die Klägerin den Genehmigungsantrag für ihren Mieter der Spielstätten 1 und 2 gestellt hätte und selbst nicht daran dächte, eine Spielhalle zu betreiben. 42 Schon der genehmigte Umfang der als Einheit zu betrachtenden zwei Spielbereiche erscheint in Bezug auf bodenrechtliche Spannungen problematisch und erfährt durch die Erweiterung um einen dritten Spielbereich und der damit einhergehenden Aufstockung der Spielgeräte von 18 auf 24 eine Verschärfung. Dies vor allem mit Blick auf die Stellplatzsituation in unmittelbarer Nachbarschaft zur angrenzenden Wohnbebauung, dem zu erwartenden höheren Besucherverkehr und den zwar unverändert bleibenden, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch erhöhten Besucherverkehr zur Abend- und Nachtzeit aber bedeutsamen Öffnungszeiten des Casinos von 6.00 Uhr in der Früh bis 1.00 Uhr in der Nacht des darauffolgenden Tages. 43 Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Kinderwelt eine Vergnügungsstätte und kerngebietstypisch ist, kommt es nach alledem nicht an. An der Qualifizierung des Gebietes als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ändert sich durch die Beantwortung dieser Frage nichts. Aufgrund ihrer Öffnungszeiten (laut Internetseite der Spielwelt in der Regel bis 19.00 Uhr, Ausnahmen an besonderen Tagen, wie Silvester, und an Sonderveranstaltungstagen) beeinflusst die Kinderwelt die von den Spielbereichen ausgehenden und zu Lasten der Wohnbevölkerung gehenden bodenrechtlichen Spannungen in den Abend- und Nachtstunden nicht. 44 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), da ein solcher bei einer sog. gebundenen Verwaltungsentscheidung, wozu die Erteilung einer Baugenehmigung zählt, von vornherein ausscheidet. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 46 Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.