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Beschluss

12 L 781/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0720.12L781.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die der Antragstellerin gewährte Teilzeitbeschäftigung vom 31. August 2012 bis zum 30. August 2013 in Höhe von 1/2 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tage montags bis donnerstags zu verteilen, 4 hilfsweise, 5 dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, über den Antrag der Antragstellerin, die ihr gewährte Teilzeitbeschäftigung vom 31. August 2012 bis zum 30. August 2013 in Höhe von 1/2 der jeweiligen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Tage montags bis donnerstags zu verteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 6 hat keinen Erfolg. 7 Er ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 8 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) sowie, dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme zu sichern ist (Anordnungsgrund). Wird - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, so kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil andernfalls schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohen, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. 9 1. 10 Für den Hauptantrag hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Verteilung ihrer Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Donnerstag zusteht. 12 Ein solcher Anspruch kann nicht auf § 66 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - gestützt werden. Der in § 66 Satz 1 LBG dem Beamten u.a. im Fall der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren gewährte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich nicht darauf, auch eine Bestimmung über die Einteilung der ermäßigten Arbeitszeit treffen zu können. Diese unterliegt vielmehr - wie auch im Fall der Vollzeitbeschäftigung - dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und ist Gegenstand seiner Weisungsbefugnis nach § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 - 6 B 1734/09 - (juris). 14 Dass dieses Ermessen in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar mag der Dienstherr mit Blick auf die ihm gegenüber der Beamtin obliegende Fürsorgepflicht gehalten sein, neben den dienstlichen Interessen auch deren familiären Belange ergänzend in seine Erwägungen einzubeziehen. Dies führt jedoch regelmäßig nicht dazu, dass diesen privaten Belangen der Vorrang einzuräumen wäre. 15 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 16 Ein das Ermessen des Antragsgegners bindender Anspruch auf die begehrte Einteilung der Arbeitszeit folgt nicht aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG -. Denn unabhängig von der Frage, ob § 13 Abs. 1 LGG überhaupt einen individuellen Anspruch verleiht oder ob die Vorschrift, wofür ihr Wortlaut spricht, ausschließlich an den Dienstherrn gerichtet ist, stünde ein solcher Anspruch auf Einräumung individueller Arbeitszeiten 17 jedenfalls ausdrücklich nur im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit zu. Die insoweit im Falle der Antragstellerin maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - AZVO - regelt aber ausdrücklich keinen Anspruch, sondern stellt die ungleichmäßige Verteilung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in das weite Ermessen des Dienstherrn. § 2 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AZVO bestimmt, dass, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, die Arbeitsleistung auch ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden kann. 18 Ebenso wenig kann eine Selbstbindung des Ermessens aus dem Frauenförderplan nach § 6 LGG für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft I. hergeleitet werden. Ziff. 5. lit. d) Satz 2 des Frauenförderplanes regelt, dass Frauen im Rahmen der gesetzlichen oder sonstigen Regelungen - soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen - Arbeitszeiten zu ermöglichen sind, die eine Vereinbarung von Familie und Beruf erleichtern. Dieser Wortlaut bietet keinen Ansatzpunkt für die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass ihr, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ein Anspruch auf die von ihr aus privaten Gründen als notwendig erachteten Arbeitszeiten zukomme. Vielmehr findet sie ihre Grenze an den gesetzlichen oder sonstigen Regelungen und geht nicht darüber hinaus. Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AZVO stellt die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit aber, wie bereits ausgeführt, in das Ermessen des Dienstherrn. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür glaubhaft gemacht, dass der Frauenförderplan in ständiger Verwaltungspraxis in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne angewandt würde. 19 Steht die Entscheidung nach Maßgabe dessen im grundsätzlich weiten Organisationsermessen des Antragsgegners, bei dessen Ausübung § 13 Abs. 1 LGG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AZVO sowie der Frauenförderplan für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft I. zu berücksichtigen sind, so hat die Antragstellerin persönliche und familiäre Belange von solchem Gewicht, dass sich zu ihren Gunsten eine Ermessensreduzierung auf Null ergäbe, nicht glaubhaft gemacht. 20 2. 21 Für den Hilfsantrag fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Falle des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Die Kammer hat die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren 12 K 3045/12 auf Donnerstag, den 23.08.2012 terminiert; im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist - soweit erforderlich - eine Entscheidung in der Hauptsache beabsichtigt. Steht demnach ab dem 01.08.2012 bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache lediglich ein Zeitraum von etwa vier bis fünf Wochen im Raum, so ist es der Antragstellerin zuzumuten, diesen Zeitraum durch entsprechende private Vorkehrungen zu überbrücken. Dass ihr dies grundsätzlich möglich ist, folgt bereits daraus, dass sie sich ohnehin bereit erklärt hat, Fortsetzungstermine und den Eildienst auch an Freitagen wahrzunehmen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Regelstreitwert in Ansatz gebracht. 24