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Urteil

13 K 759/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0723.13K759.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rechtsstreit wird eingestellt, soweit er übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/10, die Beklagte zu 3/10. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung C.------straße 3 (Flurstücke 401 und 434). Das Grundstück grenzt unstreitig mit einer Länge von 5 m unmittelbar an die von der Beklagten wöchentlich einmal gereinigte C.------straße an. Das Flurstück 434 weist eine weitere Front von 2 m auf, die unmittelbar an die Verlängerung der C.------straße angrenzt. Im hinteren Bereich des Grundstücks grenzt eine Front von 8 m an die von der Beklagten wöchentlich dreimal gereinigte Abteistraße an. In diesem Bereich befindet sich ein selbstständiges Gebäude, das nur durch einen schmalen Grünstreifen vom Gehweg der Abteistraße getrennt ist. Auf der Rückwand dieses Gebäudes ist eine Werbetafel angebracht. 3 Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 zog die Beklagte die Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren i.H.v. insgesamt 254,30 EUR heran, und zwar auf der Grundlage einer Frontmeterzahl von 5 m zur C.------straße und von 10 m zur Abteistraße, davon 2 m, die unmittelbar an die Verlängerung der C.------straße angrenzen. Mit weiterem Bescheid vom 13. April 2011 setzte die Beklagte für den Zeitraum von März bis Dezember 2011 weitere Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für eine Frontlänge von 12 m des Flurstücks 434 zur B.----straße i.H.v. insgesamt 214,40 EUR fest. Zugleich sind die ursprünglich festgesetzten Gebühren für den Zeitraum Januar und Februar 2011 um insgesamt 42,38 EUR reduziert worden. Die Festsetzung in Höhe von 214,40 EUR ist durch Bescheid vom 22. Februar 2012 wieder aufgehoben worden. Mit weiterem Bescheid vom 6. Juni 2012 ist die danach verbliebene Gebührenfestsetzung i.H.v. 196,29 EUR um weitere 22,43 EUR auf den Betrag von 173,86 EUR reduziert worden. Hierbei ist eine Frontlänge 7 m zur C.------straße und von 8 m zur B.----straße zu Grunde gelegt worden. Die Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die 8 m Frontlänge zur B.----straße betragen danach 134,60 EUR. 4 Die Klägerin hat am 21. Februar 2011 und am 27. April 2011 gegen den - wieder aufgehobenen - Bescheid vom 13. April 2011 Klage erhoben. 5 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend zumindest sinngemäß für erledigt erklärt, soweit die Beklagte die Festsetzung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren aufgehoben oder reduziert hat. 6 Die Klägerin macht geltend: Die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Front von 8 m zur B.----straße hin sei nicht gerechtfertigt. Zwischen ihrem Grundstück und der B.----straße befinde sich ein nicht begehbarer Grünstreifen, der das dort befindliche Gebäude vom Gehweg trenne. Es bestehe keine Zugänglichkeit von der B.----straße zu dem Grundstück. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011, zuletzt in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012, aufzuheben, soweit damit noch Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren i.H.v. 134,60 EUR für eine Frontlänge von 8 m zur B.----straße im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2011 festgesetzt werden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die aufrechterhaltene Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Das Grundstück sei auch zur B.----straße hin mit 8 m erschlossen. Der schmale Grünstreifen sei als Straßenbegleitgrün Bestandteil des Straßenlandes und hebe nach natürlicher Betrachtungsweise die örtliche Beziehung zwischen Straße und dem dahinter liegenden Grundstück nicht auf. Aufgrund seiner geringen Tiefe komme dem Grünstreifen, der teilweise weniger als einen Meter breit sei, keine eigenständige Bedeutung zu. Es sei ohne Weiteres möglich, das Grundstück von der B.----straße her zu begehen. So habe auch der Nachbar sein Grundstück mit einem Tor versehen, durch das er Zugang zur B.----straße nehmen könne. Dies ergebe sich aus den beigefügten Lichtbildern. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter, auf den das Verfahren übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Das Verfahren war nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten im Umfang der Erledigung einzustellen. Streitig ist danach lediglich noch die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren i.H.v. 134,60 EUR auf der Grundlage einer Frontlänge von 8 m des Grundstücks der Klägerin zur B.----straße . 16 Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2012 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den streitigen Heranziehungsbescheid sind die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (StRWS) in der Stadt F. vom 6. Dezember 2004 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 24. Mai 2007 und 30. November 2010. Danach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und/oder deren Zugehörigkeit zu einer Winterdienstklasse Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. § 3 Straßenreinigungsgesetz nach dem Maßstab und den Gebührensätzen des § 7 StRWS. Gebührenpflichtig ist gemäß § 8 Abs. 1 StRWS der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, von dem die Gebühr nach § 9 Abs. 5 StRWS durch Bescheid als Jahresgebühr zu erheben ist. 18 Anhaltspunkte für einen Verstoß der vorgenannten Regelungen gegen höherrangige Vorschriften, namentlich gegen § 6 KAG und § 3 StrReinG, liegen nicht vor. Insbesondere stellt der in § 7 Abs. 1 bis 3 StRWS geregelte modifizierte Frontmetermaßstab nach ständiger Rechtsprechung einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar, der auch für die Heranziehung sog. "Hinterliegergrundstücke" maßgeblich ist. 19 BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 - ZKF 1982, 213, OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68 = DWW 2003, 195 m.w.N. 20 Ebenso wenig drängt sich aus Anlass des vorliegenden Verfahrens auf, dass die Gebührensätze des § 7 Abs. 5 der Änderungssatzung vom 30. November 2010 für die durchgeführten Straßenreinigungsleistungen unwirksam sein könnten. Darauf gerichtete Einwände hat die Klägerin auch nicht erhoben. 21 In Anwendung der erwähnten satzungsrechtlichen Vorschriften hat die Beklagte die Klägerin zutreffend zu Gebühren für die Reinigung der B.----straße in Höhe der Gebühren für eine Frontlänge von 8 m herangezogen. 22 Das Grundstück wird von der B.----straße mit einer Frontlänge von 8 m erschlossen. Nach § 5 Abs. 2 StRWS, der mit dem Begriff des Erschlossenseins aus § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG übereinstimmt, ist ein Grundstück nach Abs. 1 durch eine Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird. Dieser Erschließungsbegriff ist straßenreinigungsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. 23 Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2006, Rn. 331 m.w.N. 24 Jede irgendwie geartete Zugangsmöglichkeit, beispielsweise durch eine fußläufige Verbindung zur Straße, reicht aus, selbst wenn der Grundstückseigentümer die Zugänglichkeit nicht nutzt oder nutzen will. Es genügt, wenn der Grundstückeigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann. Die Rechtfertigung, die Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit mit Gebühren für die Straßenreinigung zu belasten, liegt darin, dass die Reinigung objektiv ein besonderes Interesse des Eigentümers befriedigt und sich für ihn hinsichtlich der Möglichkeit einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Grundstücksnutzung positiv auswirkt. 25 Das mit einer ortsüblichen Bebauung ausgestattete Grundstück der Klägerin grenzt mit 8 m unmittelbar an die B.----straße an, wodurch dem Grundstück bereits deshalb unabhängig davon, wo sich der Hauseingang befindet, die Möglichkeit von Zufahrt und Zugang zu Zwecken einer wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung verschafft wird, es also erschlossen ist. Es können vor dort etwa bauliche Maßnahmen, aber auch Reinigungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Auch kann die Hauswand - wie aus den Fotos ersichtlich ist - von der B.----straße her wirtschaftlich und ortsüblich zu Werbezwecken genutzt werden 26 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 9 A1439/08 -, durch den das diesbezügliche Urteil der Kammer vom 10. April 2008 - 13 K 2476/07 -bestätigt wurde, und Brüning in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, Stand März 2012, § 6 Rn. 436 m.w.N. 27 Der aus den vorliegenden Fotos ersichtliche Grünstreifen hindert die Erschließung des Grundstücks zur B.----straße nicht. Er ist nach seiner geringen - weitgehend weniger als ein Meter - Breite und mit sporadischem Gras bewachsenen Fläche Bestandteil der B.----straße und vom gepflasterten Gehweg nur durch diesen wenige Zentimeter überragende Trennsteine abgesetzt, die die Zugänglichkeit nicht behindern. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klägerin unterlegen ist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Insoweit sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil die Bescheide in diesem Umfang rechtswidrig waren und sie insoweit die Kosten übernommen hat. Bei der danach vorzunehmenden Kostenquotelung ist zu berücksichtigen, dass für die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens nur eine Gerichtsgebühr angefallen ist, weil die Beklagte sich mit der Kostentragung insoweit einverstanden erklärt hat. Für den durch Urteil beendeten Teil des Verfahrens sind hingegen drei Gerichtsgebühren angefallen, so dass sich unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Kostenpositionen die tenorierte Kostenverteilung ergibt. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30