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Beschluss

10 L 828/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0731.10L828.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 3186/12 gegen die vom Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen bezüglich des Antragstellers ausgesprochene Anordnung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 19 Abs. 4 WTG vom 28. Juni 2012 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 1. 6 Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. 7 Insoweit ist gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - der bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anwendbar ist - erforderlich, dass der Antragsteller geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zwar richtet sich das Beschäftigungsverbot gemäß § 19 Abs. 4 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG -), mit dem die Beschäftigung eines Mitarbeiters mangels der erforderlichen Eignung ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden kann, an den Betreiber des Heimes. Gleichwohl kann der betroffene Mitarbeiter, dem gegenüber der Heimbetreiber das Verbot durchzusetzen hat, geltend machen, durch das Verbot in seinen Rechten verletzt zu werden. Denn sowohl bei der Prognose über die fehlende Eignung wie auch bei der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über den Umfang des Verbots sind die rechtlich geschützten Interessen des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Durch § 19 Abs. 4 WTG wird zum Schutz der Heimbewohner die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - verankerte Freiheit des Mitarbeiters, umfassend in seinem Beruf tätig sein zu können, beschränkt mit der Folge, dass bei Eingriffen in dieses Grundrecht die Belange des Betroffenen zu berücksichtigen sind. 8 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 12 CS 07.990 - in Bezug auf die wortgleiche Regelung des § 18 HeimG mit weiteren Nachweisen, veröffentlicht in Juris. 9 2. 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 19 Abs. 8 WTG - kraft Gesetzes entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung das des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist - da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes regelmäßig kein öffentliches Interesse besteht - oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. 12 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverbot des Antragsgegners vom 28. Juni 2012 offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Es sprechen vielmehr überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung. 13 Gemäß § 19 Abs. 4 WTG kann die zuständige Behörde dem Betreiber die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Die Prognose des Antragsgegners, dass der Antragsteller die erforderliche Eignung in Teilbereichen nicht besitzt, ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. 14 Der Antragsteller war ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages seit dem 15. Oktober 2008 im Seniorenhaus X. N. KG als Heimleiter beschäftigt. Als Heimleiter oblagen ihm als Aufgaben - ausweislich des vorgelegten Zwischenzeugnisses - neben betriebsbezogenen auch personal- und bewohnerbezogene Aufgaben. Insbesondere war er betraut mit der Wahrnehmung der Führungsverantwortlichkeit und der Dienstaufsichtspflicht für alle Mitarbeiter der Pflege, des Sozialen Dienstes, der Technik, Küche und Verwaltung, der Planung und Umsetzung aller Personalangelegenheiten wie Personalbeschaffung, Personaleinsatz, Personalentwicklung und -beurteilung sowie der Überwachung des Pflegekonzepts. 15 Seit Oktober 2011 wurden in der vom Antragsteller geleiteten Einrichtung vier Überprüfungen durchgeführt. 16 Bei der Prüfung am 31. Oktober 2011 wurden ausweislich der zusammenfassenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes folgende Feststellungen getroffen: 17 - Keine sachgerechte grund- und behandlungspflegerische Versorgung und Dokumentation. 18 Anhand einzelner Beispielfälle ist ausgeführt, dass verordnete Medikamente nicht fachgerecht und vollständig dokumentiert waren, dass verordnete Schmerzmedikamente nicht ausgegeben worden waren, dass ein Dekubitus (Druckgeschwür) unversorgt und kein Verbandsmaterial vorhanden war, dass die geplanten Sturzprophylaxen nicht ausreichend waren, dass die erforderliche Dekubitusprophylaxe nicht ausreichend war. 19 - Personalsituation/ qualifikationsentsprechender Personaleinsatz/ Sicherstellung einer adäquaten Versorgung der Bewohner. 20 Im Rahmen der Auswertung der Dienstpläne im Zeitrahmen 01. August 2011 - 31. Oktober 2011 ist erkennbar, dass wochenweise ausschließlich 1 Pflegehilfskraft in der nächtlichen Versorgung der maximal 75 Bewohner (vorgehaltene Plätze: 75) tätig ist. Aus pflegefachlicher Sicht ist eine adäquate Versorgung der Bewohner in der Nacht nicht sichergestellt. 21 In den Empfehlungen zur Beseitigung von Qualitätsdefiziten sind insgesamt 35 Punkte aufgeführt, die zur Beseitigung der festgestellten Defizite zu beachten waren. 22 Am 28. Februar 2012 fand eine weitere Überprüfung durch den Antragsgegner statt. Als Ergebnis ist u.a. festgehalten, dass bei den fünf in Augenschein genommenen Bewohnern, sich bei allen Auffälligkeiten in der Versorgung zeigten (Probleme im Bereich der Füße bzw. der Fingernägel). Bei zwei Bewohnern waren Verbände weder sach- noch fachgerecht angelegt. Bei einer Bewohnerin waren die Medikamente fehlerhaft gestellt, ein Medikament - Verapramil - war nicht vorgehalten. Als Fazit ist ausgeführt, dass die Versorgung der Bewohner noch sichergestellt sei. Deutliche Defizite gäben Anlass zu der Sorge, dass nur eine rasche und konsequente Umsetzung struktureller und ergebnisorientierter Maßnahmen Gefährdungen des Bewoh-nerwohls verhindern könnten. 23 In dem Schreiben des Antragsgegners an die Beigeladene vom 07. März 2012 ist ausgeführt, dass aufgrund der vorgefundenen Situation, den getroffenen Feststellungen und der desolaten Personalsituation dem Antragsteller angeraten worden sei, einen freiwilligen Belegungsstopp durchzuführen. Dies sei auch zugesagt worden. Es ist weiter darauf hingewiesen, dass die Aufgabenerfüllung durch das Leitungsteam unkoordiniert erfolge. Es sei festgestellt worden, dass die PDL (Pflegedienstleiterin) aufgrund des Personalmangels u.a. in der Pflege tätig sei und daher ihren originären Aufgaben nicht nachkommen könne. Auch die Einrichtungsleitung komme ihren eigentlichen Aufgaben nicht nach. Die Koordination von hauswirtschaftlichen Leistungen, speziell im Rahmen der Wäscheversorgung und Reinigung, gehöre zu den Aufgaben der Fachkraft für Hauswirtschaft und nicht zu denen der Einrichtungsleitung. Nach den Vorschriften des WTG sei zusätzlich zu der 50% Fachkraftquote in der Betreuung eine zusätzliche hauswirtschaftliche Fachkraft vorzuhalten. Dieser Verpflichtung sei nachzukommen. Auch der Einrichtungsleiter sei mit Aufgaben beschäftigt, die nicht zu seinen eigentlichen Leitungsaufgaben gehörten. Zurückzuführen sei dies auf massiven Personalmangel, mangelnde Strukturen und klare Aufgabenstellungen. Zwar werde versucht, u.a. durch das Einstellen von Leiharbeitern diese Problematik aufzufangen. Nach Aussagen des Antragstellers seien allein in diesem Jahr sechs Mitarbeiter eingestellt worden, davon drei Leiharbeiter. Es sei angeordnet worden, dass die PDL nicht mehr in der Pflege tätig sein dürfe. 24 Mit Schreiben der Beigeladenen an den Antragsgegner vom 14. März 2012, dass die Unterschrift sowohl des Geschäftsführers der Beigeladenen als auch des Antragstellers trägt, wurde ausgeführt, dass die PDL zur Zeit nicht mehr in der eigentlichen Pflege tätig sei. Der Antragsteller habe als Einrichtungsleiter lediglich zugesagt, den geäußerten Wunsch nach einem freiwilligen Belegungsstopp mit dem Träger kurzfristig zu besprechen. Er habe dem Wunsch nach einem freiwilligen Belegungsstopp auch nicht persönlich zugestimmt. Es werde aber eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Die Mängel bei den geprüften Bewohnern seien umgehend angegangen worden. Pflegedokumentationen seien überarbeitet und Teamsitzungen zu den angesprochenen Themen (auch Aufgabenverteilung Pflegefachkräfte/Pflegeassisten-en) durchgeführt worden. Es seien Gespräche mit der Apotheke geführt und am 13. März 2012 eine Überprüfung der Arzneimittelbestände durchgeführt worden. Ein Schulungstermin mit Schwerpunkt Pflegedokumentation sei vereinbart worden. Der Vorwurf eines massiven Personalmangels werde zurückgewiesen. Es gebe nur bei den Pflegefachkräften Probleme, die geforderte 50% Fachkraftquote einzuhalten. Der Antragsteller habe alles getan, um diesen bedauerlichen Umstand zu ändern. Das Thema einer zusätzlichen hauswirtschaftlichen Kraft werde aufgegriffen und eine Lösung gesucht. 25 Mit Schreiben vom 26. März 2012 wies der Antragsgegner die Beigeladene darauf hin, dass die Stellungnahme vom 14. März 2012 nicht geeignet sei, die heimauf-sichtlichen Feststellungen zu relativieren; dabei werde insbesondere die fehlerhafte Medikamentenversorgung einer Bewohnerin als gravierend eingestuft. Ähnliche Probleme seien bereits bei der Prüfung am 30. Oktober 2011 festgestellt worden. Behandlungspflegerische Defizite seien in besonderer Weise geeignet, das Wohlergehen der Bewohner zu gefährden oder zu beeinträchtigen und seien daher nicht tolerabel. Festzuhalten sei, dass die Einrichtung bereits mehrfach ausführlich beraten worden sei, § 19 Abs. 1 WTG. 26 Am 07. und 08. Mai 2012 wurde eine weitere Überprüfung der Einrichtung durchgeführt. 27 Zusammenfassend ist bzgl. der Überprüfung am 08. Mai 2012 ausgeführt: 28 Bei 5 von 5 Bewohnern fielen keine wesentlichen pflegerischen Defizite auf. Bei 5 von 5 Bewohnern fanden sich zum Teil gravierende Mängel in der Pflegeplanung. Die PP sind zum Teil widersprüchlich und unlogisch. 1 von 2 Wechseldruckmatratzen war nicht richtig eingestellt. Die Behandlungspflege wird nicht immer fach- und sachgerecht durchgeführt und entspricht nicht immer der ärztlichen Anordnung. 29 Bei Auswertung der angeforderten Dienstpläne für die Monate März und April sowie für Mai 2012 wurde festgestellt, dass in vielen Schichten keine Fachkraft vorhanden bzw. in vielen Schichten nur ein Mitarbeiter mit einem Auszubildenden für die Versorgung der Bewohner zuständig war. Das unter dem 09. Mai 2012 angeordnete Medikamentenscreening ergab, dass es weiterhin Probleme mit der Dokumentation, der Lagerung und dem Umgang mit Medikamenten gab. 30 In dem Prüfbericht des Medizinischen Dienstes über die Prüfung am 07. und 08. Mai 2012 ist zusammenfassend ausgeführt: 31 Die behandlungspflegerischen Leistungen werden von der Einrichtung überwiegend korrekt durchgeführt. Mängel fanden sich bei den Kriterien Durchführung entsprechend der ärztlichen Anordnung, korrekte Dokumentation der verordneten Medikamente, sach- und fachgerechter Umgang mit Medikamenten, sowie sach- und fachgerechtes pflegerisches Schmerzmanagement. Es konnte festgestellt werden, dass die Einrichtung mit den pflegerischen Problemen und Risiken der in die Stichprobe einbezogenen Personen nicht immer sachgerecht umgeht. Diese Aspekte werden häufig unzureichend in den Pflegedokumentationen dargestellt. Insbesondere in den Bereichen Mobilität mit Sturzrisiko, Dekubitusgefahr, Kontrakturgefahr, Ernährung und Flüssigkeitsversorgung, Urininkontinenz mit und ohne Blasenkatheter, Demenz sowie Körperpflege besteht weiterhin deutliches Verbesserungspotential. 32 Am 20. Juni 2012 wurde eine weitere Begehung der Einrichtung durchgeführt, bei der - nur - die Medikation der Bewohner überprüft wurde. Dabei wurde festgestellt im Wohnbereich 1 eine Fehlerquote von 29,41 %, im Wohnbereich 2 eine Fehlerquote von 39,28 % und im Wohnbereich 3 eine Fehlerquote von 40 %. 33 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juni 2012 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass weiterhin erhebliche Mängel im Umgang mit Medikamenten und der Versorgung der Bewohner mit Medikamenten bestünden und dadurch eine Gefährdung bzw. eine drohende Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohls der Bewohner drohe. Aus diesem Grund ordnete der Antragsgegner einen sofortigen Belegungsstopp bis zum 31. Juli 2012 an. 34 Die oben genannten Feststellungen tragen nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung die Prognose des Antragsgegners, dass der Antragsteller die erforderliche Eignung für die Bereiche Pflege und Personal nicht besitzt. Dabei kommt es bei dieser Prognose entscheidungserheblich vornehmlich darauf an, dass die festgestellten Mängel im Bereich der Medikamentenversorgung - wie in dem streitgegenständlichen Beschäftigungsverbot vom 28. Juni 2012 angeführt - vom Antragssteller als dem die Gesamtverantwortung für die Leitung der Einrichtung tragendem Heimleiter nach deren Bekanntwerden im Oktober 2011 die erforderlichen Konsequenzen zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner nicht unverzüglich gezogen hat und seinen Aufgaben als Vorgesetzter nicht mit der erforderlichen Entschiedenheit nachgekommen ist. 35 Dass der Antragsteller in einer seine Eignung nicht in Frage stellender Weise den festgestellten Defiziten gegenübergetreten ist, kann auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht festgestellt werden. 36 Soweit er vorgetragen hat, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen sein Büro im Haus habe und dieser, der gleichfalls im Besitz der Heimleiterqualifikation sei, jederzeit hätte aktiv eingreifen können, so vermag dies die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Heimleitung nicht in Frage zu stellen. Auch der Verweis auf die im fraglichen Zeitraum eingesetzte Pflegefachkraft K. , die die Hauptverantwortung für den Bereich der Pflege inne gehabt habe, ist nicht geeignet, die Verantwortlichkeit des Antragsstellers durchgreifend in Frage zu stellen. Denn nach seiner Aufgabenbeschreibung oblag ihm auch die Führungs- und Dienstaufsicht über diesen Bereich. 37 Der Vortrag des Antragstellers, es habe in einigen von der ersten Prüfung im Oktober 2011 angesprochenen Bereichen Verbesserungen gegeben und es könne daher nicht von einer stetigen und durchgehenden Verschlechterung der Pflegequalität gesprochen werden, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie vom Antragsteller selbst eingeräumt, bestanden in anderen Bereichen, so im Bereich der Medikamentenversorgung, die Mängel weiterhin. Auch wenn der Antragsteller Maßnahmen ergriffen hatte bzw. weitergehende Maßnahmen in Angriff genommen hatte, so bleibt doch festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, die im Bereich der Medikamentenversorung aufgetretenen Missstände innerhalb einer Frist von mehr als sieben Monaten durchgreifend abzustellen. Die Erläuterungen des Antragstellers, dass die mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen eingearbeitet und über eine langjährige Fachkrafterfahrung verfügten, kann den Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht von seiner eigenen Verantwortlichkeit entbinden. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Mängeln im Umgang mit Medikamenten in diesem Zusammenhang nicht um nur gelegentliche in der Praxis nicht zu vermeidende Versäumnisse handelte, sondern dass - nach den Feststellungen der Prüfung vom 20. Juni 2012 - in allen Wohnbereichen Mängel beim Umgang mit den Medikamenten nicht nur in Einzelfällen festgestellt wurden, was einer Bewertung als "einmalige Ausreißer" entgegensteht. 38 Dass es Mängel in der Personaleinsatzplanung und -gewinnung gab, die in der Stellungnahme des Antragstellers relativiert werden, wird vom Antragsteller jedoch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dass es insoweit zumindest im Zeitraum ab Oktober 2011 zu berechtigten Beanstandungen (mangelnde hauswirtschaftliche Fachkraft und Mangel an Pflegefachkräften, mangelhafte Dienstpläne) kam, liegt gleichfalls im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit diese Mängel zwischenzeitlich behoben sind. Jedenfalls sind diese Mängel voraussichtlich geeignet, den Schluss des Antragsgegners zu tragen, dass es dem Antragsteller auch in Bezug auf dieses Tätigkeitsfeld an der erforderlichen Eignung fehlt. 39 Die vom Antragsteller angeführte Bewohnerbefragung, die - nach seinen Angaben - zu einem guten bis sehr guten Ergebnis geführt hat und das ihm vom Beigeladenen Ende Juni erteilte Zeugnis, in dem ihm stets hervorragende Arbeit bescheinigt wird, sind nicht geeignet, die in den einzelnen Prüfberichten aufgeführten und vom Antragsteller teilweise selbst zugestandenen Defizite, für die er als Heimleiter letztlich die Verantwortung trägt, in ihrer Aussagekraft zu erschüttern. 40 Angesichts der besonderen Verantwortung der Antragstellers als Heimleiter für die Gesundheit und das Wohlergeben der Heimbewohner lassen die Pflichtverletzungen des Antragstellers im Rahmen der summarischen Prüfung den Schluss zu, dass er die für seine Tätigkeit als Heimleitung erforderliche Eignung im Bereich Pflege und Personal nicht besitzt. Das ihm zustehende Ermessen hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Dass er ein partielles Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des Zeitraumes der festgestellten Beanstandungen (seit Oktober 2011) und der seitdem fortlaufend durchgeführten Beratung zur Mängelbehebung bzw. des ausgesprochenen Belegungsstopps drängen sich andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer einwandfreien Pflege in dem vom Antragsteller geleiteten Haus, die ihn weniger belastet hätten, nicht auf. 41 Spricht daher viel dafür, dass das Beschäftigungsverbot, das unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Einsatz des Antragsteller als verantwortlicher Heimleiter für Pflege und Personal beschränkt worden ist, einer Kontrolle im Hauptsacheverfahren standhält, so setzt sich das öffentliche Interesse, Gesundheitsgefahren für die Heimbewohner soweit wie möglich zu vermeiden, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch. Besondere Gründe, die ausnahmsweise hier eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 42 Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2012 ausgegangen würde und daher eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung vorzunehmen wäre, bliebe der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ohne Erfolg. Angesichts der zweifelsfreien Defizite im Bereich der Medikamtenversorgung der Bewohner überwögen bei der dann erforderlichen Interessenabwägung die Belange der in besonderer Weise schutzbedürftigen Heimbewohner (§ 1 Abs. 1 und 2 WTG: u.a. am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse auf der Grundlage von Pflegeplanung und Förder- und Hilfeplänen einschließlich der diesbezüglichen Dokumentationen) das Interesse des Antragstellers an der bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahrens uneingeschränkten Tätigkeit als Heimleiter. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mangels eines eigenen Antrags keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 44 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren war dabei von der Hälfte des Regelstreitwerts auszugehen. 45