Urteil
7a K 4938/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0801.7A.K4938.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der 19** geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Roma, reiste im September 2010 mit seiner Lebensgefährtin T. T1. und den gemeinsamen Kindern F. und O. (Kläger des Verfahrens 7a K 4939/10.A) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. September 2010 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er machte geltend, vermutlich Serben hätten nachts Steine gegen sein Haus geworfen. Er habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Ca. eine Woche vor der Ausreise hätten diese Leute versucht in sein Haus einzudringen. Er habe sich danach nicht mehr getraut, abends das Haus zu verlassen. Wegen einer Kehlkopfoperation könne er nur noch flüstern. Er könne nicht um Hilfe rufen und sei so Angreifern schutzlos ausgesetzt. Er habe Kehlkopfkrebs gehabt und sei etwa ein Jahr zuvor in Belgrad operiert worden. Die Krebstherapie sei beendet. Schmerzen habe er nicht und benötige auch keine Medikamente. Bereits im April 2010 sei er zu Besuch in Deutschland gewesen um sich zu erkundigen, was eine Operation koste, mit der seine Luftröhre geschlossen werde, damit er normal Luft holen könne. Mit Bescheid vom 30. September 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Der Kläger hat am 13. Oktober 2010 Klage erhoben. Er legt ärztliche Atteste vor, aus denen sich ergibt, dass der Kläger nunmehr eine Stimmprothese trägt, die in regelmäßigen Abständen gewechselt werden muss. Eine fachärztliche Versorgung sei daher dringend geboten, da ansonsten mit gesundheitlichen Schäden zu rechnen sei (St. F1. -Hospital C. , 5. November 2010, Blatt 47 GA; Dr. med. S. N. , 17. Februar 2012, Blatt 70 GA; N1. C1. , 18. April 2012, Blatt 80 GA). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt C. geführte Ausländerpersonalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG feststellt. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger in Serbien bei seiner Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Ob die von dem Kläger behaupteten Übergriffe seitens serbischer Personen tatsächlich stattgefunden haben und der Vortrag des Klägers insofern glaubhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen. Diese Übergriffe - Steinewerfen gegen das Haus und (nach den Darstellungen des Klägers lediglich versuchtes) Eindringen zweier Personen - überschreiten jedoch keinesfalls die Grenze der Asylerheblichkeit. Zudem hat das Gericht keine Erkenntnisse, dass die lokalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, vor Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 30. September 2010, die sie sich zu eigen macht. Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang ihrer Realisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar ist. Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten des Klägers derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Serbien auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existenziellen Gesundheitsgefahr droht. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Serbien wegen eines Kehlkopfkrebses operiert und therapiert wurde. Erst nach Beendigung der Krebstherapie reiste er in die Bundesrepublik ein. Hier erhielt er eine Stimmprothese, die nach den vorliegenden fachärztlichen Attesten in regelmäßigen Abständen gewechselt werden muss. Die Tatsache, dass sowohl die Kehlkopfoperation als auch die sich anschließende Therapie in Serbien durchgeführt wurden, zeigt bereits, dass die Erkrankung im Heimatland des Klägers behandelbar ist. Es spricht vieles dafür, dass dies in gleichem Maße für den Wechsel der Stimmprothese gilt. Der Erhalt dieser Prothese stellt jedoch bereits keine Maßnahme dar, die der Vermeidung einer wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung des Klägers dient. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Stimmprothese erhebliche Erleichterungen für den Kläger mit sich bringen. Dass ihm jedoch ohne diese eine existentielle Gesundheitsgefahr droht, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger nach Rückkehr in seiner Heimatland weiterhin, wie bereits in der Vergangenheit, Zugang zur Gesundheitsvorsorge haben wird. Es spricht Einiges für eine weitere Verbesserung der Teilhabe der Roma am sozialen Netz, namentlich der Gesundheitsfürsorge in Serbien. Dies gilt insbesondere für den Bereich der medikamentösen Therapie. Die Lebenssituation der Roma in Serbien wird trotz aller Bemühungen durchweg immer noch als äußerst schwierig beschrieben, namentlich setzt der Zugang zur Gesundheitsversorgung die Registrierung und diese wiederum die Vorlage verschiedener Dokumente voraus. Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8; zu Rückkehrfragen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. März 2012 (Stand: März 2012) Dass der Kläger in Serbien nicht in der Lage sein wird, sich zu registrieren, um ggf. Sozialhilfe oder Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Bei Verständigungsproblemen, die der Kläger evtl. auf Grund seiner Erkrankung haben wird, kann ihm seine Lebensgefährtin behilflich sein. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.