Urteil
7a K 4939/10.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0801.7A.K4939.10A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die 1974 geborene Klägerin zu 1. und ihre 1997 und 1999 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., serbische Staatsangehörige, zugehörig der Volksgruppe der Roma, reisten im September 2010 gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und 3., Herrn J. M. (Kläger des Verfahrens 7a K 4938/10.A) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. September 2010 beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1. machte geltend, seit einiger Zeit hätten nachts Leute Steine gegen ihr Haus geworfen. In der Woche vor der Ausreise seien zwei Leute in das Haus eingedrungen und gesagt, ihr seid Albaner, geht zurück in den Kosovo. Sie hätten den Vorfall bei der Patrouille gemeldet, aber nicht den Eindruck, dass diese sich wirklich gekümmert hätte. Mit Bescheid vom 30. September 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Serbien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. Die Kläger haben am 13. Oktober 2010 Klage erhoben und sich zur Begründung auf den Vortrag beim Bundesamt berufen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Falle der Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Bochum geführten Ausländerpersonalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die sie sich zu eigen macht. Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. Vgl. Sächs. OVG, Urt. vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. Dafür sind konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Ob die von den Klägern behaupteten Übergriffe seitens serbischer Personen tatsächlich stattgefunden haben und der Vortrag der Kläger insofern glaubhaft ist, lässt die Kammer dahinstehen. Diese Übergriffe - Steinewerfen gegen das Haus und Eindringen zweier Personen- überschreiten jedoch keinesfalls die Grenze der Asylerheblichkeit. Zudem hat das Gericht keine Erkenntnisse, dass die lokalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, vor Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren. Die Klägerin zu 1. vermutet insofern lediglich, dass sich die Patrouille nicht weiter gekümmert habe. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG. Vgl. zur Auslegung des Antrages: BVerwG, Urt. vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris, LS 1 und Rdnr.13 f. Auch insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 30. September 2010, die sie sich zu eigen macht. Letztlich ist auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erkennbar. Die Kläger haben individuelle Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht geltend gemacht. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation der Roma in Serbien nach wie vor nicht zufriedenstellend ist und diese ethnische Minderheit unter hoher Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Vgl. allgemein zur Situation der Roma in Serbien: UNHCR, Anmerkung zur geplanten Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als "sichere" Herkunftsstaaten festgelegt werden, Mai 2009, S. 6 f.; vgl. auch AI, Serbia - Briefing tot he UN committee ton the elimination of Racial Discrimination, February 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. April 2011, S. 2 und 8 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2012 (Stand: März 2012). Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.