Urteil
7a K 455/12.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0827.7A.K455.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1988 geborene Klägerin zu 1. und ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., sind mazedonische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Am 21. Dezember 2011 beantragten sie Asyl. Zur Begründung gab die Klägerin zu 1. an, sie hätten in Mazedonien kein Haus gehabt, keine Sozialhilfe bekommen und vom Betteln gelebt. Die Polizei habe ihre provisorischen Unterkünfte zerstört und sie verjagt. In Mazedonien würden sie als Roma diskriminiert. 3 Die Klägerin zu 1. ist nach traditionellem Ritus verheiratet mit Herrn N. B. S. , der der Vater der Kläger zu 2. bis 4. ist und ebenfalls beim erkennenden Gericht ein Asylverfahren betreibt - 7a K 474/12.A -. 4 Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 5 Die Kläger haben am 24. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst ihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt wiederholen und vertiefen. Ergänzend tragen sie vor, die Polizei habe den Ehemann der Klägerin zu 1. und dessen Bruder vom Markt vertrieben und ihnen die gesamte Ware abgenommen. In den Abendstunden habe die Polizei die Holzhütte nach Verkaufswaren durchsucht. Dabei sei es zu körperlichen Übergriffen durch die Polizei gekommen. Die Polizeibeamten hätten die Kläger auch tätlich angegriffen. Für die Kinder seien dies schwer traumatische Erlebnisse gewesen. 6 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2012 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 8 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 14 Die Kläger haben weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 15 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Mazedonien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die es sich zu eigen macht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 16 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 17 Die Kläger haben davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in ihrem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 18 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 19 Dafür bieten weder der Vortrag der Kläger noch die derzeitige Erkenntnislage Anhaltspunkte. 20 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. Auch insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Januar 2012, die sie sich zu eigen macht. 21 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation insbesondere der Minderheit der Roma in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 23