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Urteil

7a K 474/12.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0827.7A.K474.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der 1986 geborene Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Roma an. Im Dezember 2011 reist er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin C. B. und drei gemeinsamen Kindern, den Klägern des Verfahrens - 7a K 455/12.A -, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. Dezember 2011 Asyl. Zur Begründung gab er an, sie hätten in Mazedonien kein Haus gehabt, keine Sozialhilfe bekommen und vom Betteln gelebt. In Mazedonien würden sie als Roma diskriminiert. 3 Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Mazedonien zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist auf. 4 Der Kläger hat am 25. Januar 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, er habe zusammen mit seinem Bruder auf dem Markt illegal Kleidung verkauft oder gebettelt. Eine Genehmigung zum Verkauf sei ihm nicht erteilt worden. Etwa 7 - 8 Mal habe die Polizei sie vom Markt vertrieben und die gesamte Ware beschlagnahmt. In den Abendstunden habe die Polizei die Holzhütte nach Verkaufswaren durchsucht. Dabei sei es zu körperlichen Übergriffen durch die Polizei gekommen. Die Polizeibeamten hätten auch den Kläger und die Lebensgefährtin tätlich angegriffen. Er und sein Bruder seien auf das Polizeirevier mitgenommen und verhört worden, wobei die Polizisten auch handgreiflich geworden seien. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 6 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 7 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 13 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16 a‚ Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) noch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG feststellt. 14 Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Es verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, die es sich zu eigen macht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes keine andere Beurteilung ergibt und die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten - insbesondere auch die der Roma - sich in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat. 15 Vgl. Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Januar 2011 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Mazedonien (Stand: Januar 2011). 16 Der Kläger hat davon abweichend keinen Sachverhalt schlüssig dargelegt, der in seinem Falle Übergriffe Dritter, gegen die der Staat keinen Schutz zu bieten hat, erkennen lässt. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, die die Schutzwirkungen des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auslösen könnte, setzt nämlich Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe voraus, die so intensiv und zahlreich sind, dass jedes einzelne Mitglied der Gruppe daraus die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ableiten kann. 17 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 19. Mai 2009 - A 4 B 229/07 -, m.w.N., juris. 18 Dafür bieten weder der Vortrag des Klägers noch die derzeitige Erkenntnislage Anhaltspunkte. 19 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines europarechtlich begründeten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG. Auch insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Januar 2012, die sie sich zu eigen macht. 20 Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass die Lebenssituation insbesondere der Minderheit der Roma in Mazedonien nach wie vor schlecht ist und diese ethnische Minderheit unter nahezu durchgehender Arbeits- und Mittellosigkeit zu leiden hat. Dies rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der begehrten Schutzrechte. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 22