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Beschluss

14 L 1048/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0829.14L1048.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der kurzfristig zu bescheidende Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen -14 K 3906/12 - des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2012 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versammlungs-verbots formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 7 Vorliegend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die auf §§ 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG - ) gestützte Verbotsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt. Besondere Umstände, die im vorliegenden Einzelfall trotzdem eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des Gewichts der durch Art 5 und 8 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht gegeben. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennen-den Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 9 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 16. Aufl., § 15, Rdn. 33. 11 Dabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. 12 Die behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141 und juris m.w.Nw. 14 Ein - wie hier - ausgesprochenes Versammlungsverbot setzt zum anderen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 15 ständige Rechtsprechung des BVerfG. 16 Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung für die vom Antragsteller für den 31. August 2012 und am 1. September 2012 mit dem Thema "Gegen imperialistische Kriegstreiberei und Aggressionskriege" in Dortmund angemeldeten Versammlungen selbständig tragend auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG in Gestalt einer Verletzung der Strafnormen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VereinsG gestützt: 17 Der Antragsteller habe die Versammlungen nicht für sich als natürliche Person, sondern erkennbar als Vertreter für die Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" angemeldet. Diese Vereinigung sei mit Verbotsverfügung des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 10. August 2012, Az.: 402.57.07.12 unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten und aufgelöst worden. Die Durchführung des "Antikriegstages" würde den organisatorischen Zusammenhalt dieser verbotenen Vereinigung aufrechterhalten, zumindest aber unterstützen. 18 Maßgeblich für diese prognostische Bewertung sei, dass durch den Antragsteller seit vielen Jahren gemeinschaftlich identitätsstiftende Aktionen, wie insbesondere der jährliche "Antikriegstag" durchgeführt würden, um in der öffentlichen Wahrnehmung präsent zu sein. Die jährlichen Wiederholungen ließen auf eine Strukturierung schließen, um so das Gemeinschaftsgefühl der Vereinigung zu stärken und auch den organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Mit der Durchführung der Versammlungen solle folglich der Zusammenhalt der jetzt verbotenen Vereinigung gestärkt und der Öffentlichkeit präsentiert werden. Die Bewertung, dass der "Antikriegstag" dazu benutzt werden solle, die verbotene Vereinigung weiter in der Öffentlichkeit zu präsentieren und für ihre Ziele zu werben, werde durch das Verhalten einiger Mitglieder der ebenfalls verbotenen Vereinigungen "Kameradschaft Hamm" und insbesondere des "Nationalen Widerstandes Dortmund" gestützt und bekräftigt, wie im einzelnen ausgeführt wird. Die verbotene Vereinigung trete auch unter den Namen "Kameradschaft Dortmund", "NW/Nationaler Widerstand Dortmund" und "AN/Autonome Nationalisten Dortmund" auf, für die das Verbot ebenfalls gelte. Der Kläger koordiniere seit vielen Jahren vorrangig die Aktivitäten der Vereinigung. Aktuell teilten sich mehrere nahezu gleichrangige Personen die Führungsposition. Dazu zähle insbesondere der Antragsteller als Führungsfigur, Redner, Anmelder von Demonstrationen, Gründer des S -Vertriebes, ehemaliger Verantwortlicher des Infoportales Dortmund, sowie Teilnehmer an den Kameradschaftsabenden. Der Antragsteller bilde gemäß der Verbotsverfügung den "geistigen Führer der Vereinigung," der als Führungsgrundlage das 25-Punkte Programm der NSDAP als verbindlich erachte. Die Werbung für den "Antikriegstag" werde, wie in den Vorjahren, aktuell durch das Kleben von Plakaten und Spukies begleitet. Auch in diversen Internetauftritten werde die Versammlung beworben. Als Organisation zeichneten sich immer der verbotene "Nationale Widerstand Dortmund" und "AN Dortmund" verantwortlich. Auch damit werde deutlich, dass es sich bei dem "Antikriegstag" um eine Veranstaltung des "Nationalen Widerstandes Dortmund" handele. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. 20 Die in der angefochtenen Verfügung getroffene und durch die vom Antragsgegner bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose ist gerichtlich nicht zu beanstanden. 21 Zum einen ist hinreichend tatsachengestützt belegt, dass der Antragsteller die Versammlungen nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Führungsmitglied der - nunmehr verbotenen - Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" angemeldet hat und zum anderen mit der Durchführung der Versammlungen in der geplanten Form dem verfügten Verbot zuwidergehandelt und damit der Straftatbestand des § 20 VereinsG verwirklicht würde. 22 Der Antragsteller hat den zahlreichen in der Verbotsverfügung im einzelnen angeführten und in der Antragserwiderung bekräftigten Tatsachen über seine Einbindung in die leitende Führungsebene innerhalb der verbotenen Vereinigung auch und gerade in Bezug auf die Anmeldung und Organisation der jeweiligen Versammlungen aus Anlass des jährlichen Antikriegstages nichts Substantiiertes entgegen gesetzt. Ohne letztlich ausschlaggebenden Belang und für den Antragsgegner auch nicht entscheidungstragend, wenngleich für die Bewertung der Einbindung des Antragstellers in die verbotene Vereinigung (hier unter dem Begriff "Autonome Nationalisten") nicht ohne Bedeutung, ist die Frage einer - nachweisbaren strafbaren - Verwicklung des Antragstellers in die Vorkommnisse aus Anlass der DGB-Versammlung am 1. Mai 2009 in Dortmund. Anzumerken ist allerdings, dass entgegen der auf ein Strafurteil bezugnehmenden, verharmlosenden Darstellung dieser Ereignisse durch den Antragsteller nach dem Kenntnisstand der Kammer, der u.a. auf einer umfänglichen Beweisaufnahme einschließlich der Zeugenvernehmung von vor Ort anwesenden Polizeiführern beruht, seinerzeit sehr wohl gewalttätige Übergriffe rechtsgerichteter Autonomer auf DGB-Gewerkschaftler zu verzeichnen waren. 23 Vgl. Urteil der Kammer vom 18. Mai 2010 - 14 K 2054/09 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 5 A 1566/10 -. 24 Das tatsachengestützte, plausible Vorbringen des Antragsgegners wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der in diesem Zusammenhang in der Verbotsverfügung angeführte "S -Verlag", den der Antragsteller gegründet hat, (auch) der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes gedient haben mag. Die Bewertung des Antragsgegners werden im Gegenteil durch die aus Anlass des Antrages auf Durchsuchung (auch) der Wohnräume des Antragstellers gemäß § 4 VereinsG übermittelten Feststellungen des Landeskriminalamts (Stand: 7. August 2012) im Verfahren VG Gelsenkirchen 14 I 61/12 gestützt. Hierin wird der Antragsteller als Führungsaktivist der Kameradschaft Dortmund bezeichnet, der in diesem Zusammenhang regelmäßig örtlich und überörtlich als dominierender Wortführer in Erscheinung trete; er sei Organisator für Veranstaltungen des rechten Spektrums und neben B E bestimmende Führungsfigur und Meinungsmacher. Dem hat der Antragsteller auch in seiner ergänzenden Antragsbegründung nichts entgegen gesetzt. In dem gerichtlichen Beschluss vom 15. August 2012 im vorgenannten Verfahren ist der Antragsteller - auch aufgrund einer Vielzahl von diesem vor der erkennenden Kammer geführter Klage- bzw. Antragsverfahren - folglich als gerichtsbekannt führender Aktivist und Mitglied der Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" eingestuft worden (S. 4 des amtlichen Abdrucks). 25 Daran ist festzuhalten. Der Antragsteller stellt auch nicht in Abrede, dass die verbotene Vereinigung aktiv und vielfältig für die geplanten Versammlungen bzw. den "Antikriegstag" in Dortmund geworben hat. Dessen Hinweis, dass sich die verbotene Vereinigung einerseits auch an zahlreichen anderen Aktivitäten beteiligt habe, ohne jeweils Veranstalter gewesen zu sein, und für den Antikriegstag andererseits auch von zahlreichen anderen Organisationen geworben werde, lässt den im vorstehenden Kontext wesentlichen Aspekt außer Acht, dass der verbotene Verein in Dortmund ansässig war und die Versammlungen eben in "dessen" Stadt durchgeführt werden sollen. Angesichts dessen wäre es lebensfremd, wollte man annehmen, der Antragsteller habe die hier zu beurteilenden Versammlungen nicht in seiner Funktion als Führungsmitglied der verbotenen Vereinigung, sondern als "Privatperson" angemeldet. Hierfür spricht auch, dass die der ursprünglichen Bestätigung vorausgegangenen Kooperationsgespräche nicht vom Antragsteller selbst, sondern von den Herren C , E und T geführt wurden, die als weitere Führungsmitglieder des Vereins bekannt sind. Aufgrund des Umstandes, dass diesen im wesentlichen keine Funktion für die angemeldeten Veranstaltungen zukam, lässt deren Beteiligung an den Kooperationsgesprächen nur den Schluss zu, dass es sich um eine Veranstaltung der im Behördenverkehr ohnehin nicht unter diesem Namen auftretenden Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" und nicht einer Privatperson handelt. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner in der Verbotsverfügung zu Recht auch darauf abgestellt, dass sich gerade diese Vereinigung aktuell und in der Vergangenheit als für die Organisation des "Antikriegstages" verantwortlich dargestellt hat. 26 Das zu Grunde legend, liegen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei Durchführung der Versammlungen zu einem Verstoß gegen § 20 VereinsG kommen wird. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG begeht eine strafbare Handlung, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot... aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied bestätigt oder 3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins der u.a. in Nummer 1 bezeichneten Art unterstützt. 27 Der Antragsteller selbst stellt nicht in Abrede, dass das unter dem 10. August 2012 vom zuständigen MIK verfügte Verbot der Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" gegenwärtig vollziehbar ist. 28 Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 VereinsG wären bei Durchführung der Versammlungen am 31. August und 1. September 2012 erfüllt. In Bezug auf ein Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass dem Einzelnen nicht verboten wird, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Insoweit muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit. Insoweit besteht eine Parallele zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot. Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2011 -1 BvR 98/97 -, juris. 30 Das Bundesverfassungsgericht hat es in der vorzitierten Entscheidung ferner als verfassungsrechtlich tragfähig beurteilt, dass für die Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4) VereinsG nicht der Eintritt einer messbaren Förderungswirkung vorausgesetzt wird, sondern es insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Organisationsstrukturen und daraus resultierender "spezieller Verwirklichungsbedingungen" ausreicht, dass die Handlungsweise des Täters konkret geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Allerdings ist vorausgesetzt, dass dem Verhalten eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug der Handlung des Einzelnen zur Tätigkeit des Vereins - der als solcher handlungsunfähig ist und stets nur durch das Handeln natürlicher Personen wirken kann - erkennbar wird. Vor dem Hintergrund, dass ein vereinsrechtliches "Tätigkeitsverbot" Gefahren vorbeugen soll, die von der Zielverfolgung in organisierter Form ausgehen, muss zudem bei Äußerungen eine vereinsfördernde Zielrichtung eindeutig erkennbar sei. Dies kann sich aus Inhalt und der äußeren Form des Vorbringens ergeben, z.B. in Gestalt von Propaganda für die verbotene Organisation, insbesondere auch aus einer exponierten Stellung des Betreffenden im Verein. 31 BVerfG, Beschluss vom 15. November 2011 a.a.O. zu dem in Rede stehenden ausländischen verbotenen Verein PKK. 32 Entsprechendes dürfte im vorstehenden Kontext der Sache nach in gleicher Weise gelten. Hiervon ausgehend ist der Antragsgegner zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Durchführung der beabsichtigten Versammlungen mindestens den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" unterstützen und folglich der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VereinsG verwirklicht würde. 33 Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich: 34 Jedenfalls im Kreis der potentiellen Versammlungsteilnehmer, aber auch in größeren Teilen der politisch interessierten Bevölkerung ist die Einbindung des Antragstellers in die Führungsstruktur der verbotenen Vereinigung und allgemein der "rechten Szene" in Dortmund bekannt. Die Versammlungsteilnehmer würden sich voraussichtlich aus dem nahezu vollständigen Kreis der "Mitglieder" und Sympathisanten/Hintermänner dieser verbotenen Vereinigung und daneben aus dem Spektrum der rechten Szene rekrutiert. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass sich jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Teilnehmer der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlungen aus dem Kreis sog. Autonomer Nationalisten zusammensetzt. 35 Vgl. Beschluss der Kammer zu der vergleichbaren Versammlung der rechten Szene zum Antikriegstag 2009 vom 12. August 2009 - 14 L 746/09 - mit nachgehender, allerdings eine andere Gefahrenprognose vertretender Entscheidung des BVerfG vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, und Beschluss vom 3. September 2010 - 14 L 970/10 ebenfalls mit nachfolgender Entscheidung des BVerfG. 36 Der Antragsteller hat nicht in Zweifel gezogen, dass sich an den beabsichtigten Versammlungen die von dem Verbot erfassten Mitglieder des Vereins beteiligen werden und, wie ausgeführt, diese maßgeblich für die Versammlung geworben haben. Soweit er deren vergleichsweise geringe Anzahl (63) im Verhältnis zur Gesamtzahl der erwarteten Versammlungsteilnehmer (31. August: ca. 150 Personen; 1. September: ca. 700 Personen) als unerheblich zu bewerten sucht und darauf verweist, dass für den Antikriegstag von einer Vielzahl von Organisationen und Personen geworben wird, ist das in vorstehendem Zusammenhang für die in Dortmund beabsichtigten Versammlungen ohne ausschlaggebenden Belang. 37 Denn dem besagten Kreis der Versammlungsteilnehmer und auch weiten Teilen der Dortmunder Bevölkerung und zu erwartenden Gegendemonstranten ist aufgrund der durch überörtliche und örtliche Medienberichterstattung bedingten hohen Publizitätswirkung das vor wenigen Tagen verfügte Verbot der Dortmunder Vereinigung aktuell deutlich im Bewusstsein. Wenn vor diesem Hintergrund eine von einem exponierten Führungsaktivisten dieser verbotenen Vereinigung angemeldete und veranstaltete Versammlung in der beabsichtigten Art und Weise in Dortmund durchgeführt würde, würde schon aufgrund dieser äußeren, objektiven und zusammenfassend zu würdigenden Gegebenheiten unabhängig von einzelnen bei der Versammlung geäußerten Wortbeiträgen jedenfalls der organisatorische Zusammenhalt des Vereins aufrechterhalten oder mindestens unterstützt, indem öffentlichkeitswirksam, gleichsam demonstrativ, eine solche Versammlung von demselben exponierten Anmelder bzw. Veranstalter der verbotenen Vereinigung und jedenfalls auch deren Mitgliedern und deren Sympathisanten durchgeführt würde. Dadurch würde sowohl für die Versammlungsteilnehmer als auch für die Öffentlichkeit und einen unbefangenen Betrachter der Eindruck erweckt, dass es sich unmittelbar um eine Aktion des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" oder jedenfalls um eine Aktion zu dessen Gunsten handelt, der selbst bzw. dessen Mitglieder ungeachtet eines vollziehbaren Vereinsverbots weiterhin in der Öffentlichkeit agieren und (sogar) öffentliche Versammlungen durchführen kann/können. Damit würde das vollziehbare Vereinsverbot in einem bedeutsamen Umfang leer laufen und entwertet. Dem wirksam zu begegnen, ist gerade auch Sinn des § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. 38 Auch die im übrigen erhobenen Einwände des Antragstellers verfangen nicht. 39 Soweit er "mangels wenig ergiebiger" Rechtsprechung und Kommentierung zu § 20 VereinsG auf §§ 84, 85 StGB abstellt, liegt das neben der Sache. Der Antragsgegner hat weder auf die Verwirklichung dieser Tatbestände noch auf §§ 86, 86 a StGB abgestellt, so dass nicht der Frage nachgegangen zu werden braucht, ob diese Straftatbestände tatbestandlich ggf. ein rechtskräftiges Vereinsverbot erforderten. 40 Angesichts der vorstehenden, das verfügte Versammlungsverbot bereits begründenden, Darlegungen weist die Kammer ohne vertiefende Ausführungen darauf hin, dass das Versammlungsverbot vorstehend auch selbständig tragfähig auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG gestützt werden kann, wie der Antragsgegner im einzelnen ausgeführt hat und worauf die Kammer Bezug nimmt. 41 Insbesondere sind aus den oben dargelegten Gründen die vom Antragsteller angemeldeten Versammlungen vom 31. August und 1. September 2012 als solche des verbotenen Vereins "Nationaler Widerstand Dortmund" zu bewerten. Auch sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 VersG i.V.m. § 3 VereinsG diesbezüglich erfüllt. Danach kann ein Verein (erst) dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider läuft oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Diese Voraussetzungen liegen hier in Gestalt der schon benannten Feststellungs- und Verbotsverfügung des MIK vom 10. August 2012 vor (Ziff. 1 und 2 des Tenors). Schließlich genügt es für die tatbestandliche Anwendbarkeit des § 5 Nr. 1 VersG, wenn die einschlägige Verbotsverfügung wirksam, d.h. vollziehbar ist, wie es hier der Fall ist. Eine - derzeit nicht gegebene - rechtskräftige Feststellung ist hingegen nicht Tatbestandsvoraussetzung. 42 So wohl auch Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG a.a.O., § 5, RdNr. 22. 43 Auch sind mildere Mittel als das verfügte Versammlungsverbot, vornehmlich in Gestalt von beschränkenden Verfügungen (Auflagen), nicht ersichtlich. 44 Wenn der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner als Anmelder, Veranstalter und Versammlungsleiter auftritt und einen bestimmten stellvertretenden Versammlungsleiter benennt (D V ), obliegt es nicht der Versammlungsbehörde, demgegenüber eben diesen lediglich als Stellvertreter Benannten förmlich an Stelle des Antragstellers als Versammlungsleiter zu bestimmen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob ein solcher bloß formaler Austausch in der Position des Versammlungsleiters den vom Antragsgegner angeführten Verbotsgründen die Grundlage entzogen hätte, was nicht der Fall sein dürfte. 45 Auch wären Auflagen in Gestalt eines Verbots, den verbotenen Verein "Nationaler Widerstand Dortmund" anlässlich der Durchführung der geplanten Versammlungen in Wort, Schrift oder sonstiger Form zu erwähnen, nicht hinreichend zielführend gewesen. Insbesondere resultieren die Verbotsgründe, wie dargelegt, nicht aus etwaigen, im Vorfeld einer Versammlung ohnehin schwer prognostizierbaren, bestimmten Wortbeiträgen, sondern aus dem Gesamtgepräge der Versammlungen in der aktuellen örtlichen und zeitlichen Situation in Dortmund. 46 Rechtmäßigkeitszweifel an dem ausgesprochenen Verbot erwachsen schließlich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach Maßgabe der zuvor geführten Kooperationsgespräche unter dem 9. August 2012 zunächst die geplanten Versammlungen bestätigende bzw. modifizierende Verfügungen erteilt hat. Diese sind in der hier streitigen Verbotsverfügung ausdrücklich für gegenstandslos erklärt sowie vorsorglich gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW unter Vollziehungsanordnung widerrufen worden (Ziffern 3. bis 5. des Tenors des Bescheides vom 27. August 2012). Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 47 Selbst wenn den bestätigenden Verfügungen vom 9. August 2012 ein Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG beizumessen wäre, könnte der Antragsteller hieraus keine Vertrauensschutzgesichtspunkte zu seinen Gunsten ableiten, die einem nachträglichen Verbot entgegenstünden. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um u.a. schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten. Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der konkreten Gefahr der öffentlichkeitswirksamen Begehung von Straftaten vor. Daneben könnte der Widerruf zwanglos auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützt werden, weil das Vereinsverbot erst nach den Bestätigungen ausgesprochen bzw. bekanntgegeben worden ist. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.