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Urteil

7a K 3099/11.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0829.7A.K3099.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1972 geborene Klägerin, togoische Staatsangehörige, meldete sich erstmals im Oktober 2002 als Asylbewerberin, wobei sie angab, von Ghana aus ins Bundesgebiet geflogen zu sein. Zur Begründung des Asylgesuchs stützte die Klägerin sich darauf, sie sei als Marktfrau von jungen Männern gedrängt worden, sich der RPT anzuschließen und für diese Partei ein Amt auszuüben. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG a.F. nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise binnen einer gesetzten Frist unter Abschiebungsandrohung auf. Die hiergegen gerichtete Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2004 abgewiesen worden (23 K 9150/02.A). 3 Da die Klägerin am 28. Mai 2005 einen togoischen Staatsangehörigen heiratete, der eine Niederlassungserlaubnis innehatte, wurde von einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung abgesehen. Die Erteilung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts scheiterte neben ausreichendem eigenen Erwerbseinkommen daran, dass der Ehemann anzeigte, die Parteien lebten seit Februar 2007 getrennt. Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Aufenthaltstitels waren in beiden Instanzen erfolglos (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 8 K 1854/09 -, OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 17 A 2694/10 -). 4 Im November 2010 beantragte die Klägerin die Feststellung eines Abschiebungsverbots für Togo und führte hierzu im wesentlichen an, ihr Ehemann beabsichtige, eine andere Frau, die Mutter seiner Tochter, zu heiraten, die in Togo bereits in dessen Haus lebe. Deshalb habe er Ehestreitigkeiten begonnen und auch eine Scheidungsklage anhängig gemacht, die er aber nach einem entsprechenden Hinweis des Familiengerichts, dass togoisches Recht gelte und daher eine Trennungszeit von fünf Jahren vorausgesetzt werde, zurückgenommen habe. Nunmehr befürchte sie - die Klägerin - dass ihr Mann, der ihr ein ehebrecherisches Verhalten unterstelle, dies in Togo verbreite und sie damit in ihrer Heimat Strafen nach der Scharia ausgesetzt sei. Auch sei nicht auszuschließen, dass ihr Ehemann ihr in ihrer Heimat Gewalt antue, ggfs. sie auch töte, um seine Pläne zur neuen Eheschließung durchzusetzen. 5 Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte das Bundesamt eine Abänderung des früheren Bescheides hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten ab. 6 Am 27. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung zunächst ihre Befürchtungen, der Ehemann werde sie zur Durchsetzung seines Scheidungsbegehrens in Togo verfolgen, er sei bereits in Deutschland wegen Gewaltanwendung gegen ihre Person verurteilt worden, vertieft. Im April 2012 hat sie schwerpunktmäßig auf gesundheitliche Probleme hingewiesen und hierzu Bescheinigung der Heilpraktikerin - Psychotherapie - V. Rudolph vom 11. Mai 2012, der Kath. Kliniken Ruhrhalbinsel vom 12. Juni 2012 (Entlassungsbericht), des Reha-Zentrums Essen vom 2. Juli 2012 und verschiedene Bescheinigungen des chirurgischen Zentrums "medizia" Essen, Dr. med. O. , zuletzt vom 22. August 2012, eines Zahnarztes vom 23. August 2012 und den Bericht des Gesundheitsamts Essen vom 20. April 2012 (Untersuchung der Reisefähigkeit) vorgelegt. Wegen des Inhaltes der ärztlichen Unterlagen wird auf die Gerichtsakten verwiesen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte entsprechend der Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2011 zu verpflichten, zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 53 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakten der Klägerin und ihres Ehemannes sowie die ebenfalls beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Essen zu 38 Cs 231/08 betr. den Ehemann der Klägerin und das familiengerichtliche Verfahren AG Essen 103 F 279/08 (Beiakten Hefte 1 bis 9). 13 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. August 2012 verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 19 Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, das allein hier noch geltend gemacht wird (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe rechtfertigen ein solches nicht. 17 Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bei dem hier vorliegenden Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) bezüglich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes vorliegen, kann dabei offen gelassen werden, denn damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung von Abschiebungshindernissen noch nicht notwendigerweise beendet. 18 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 und Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -. 19 Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unterliegt danach nicht den eingeschränkten und strengen Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, denn die einschränkende Verweisung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nur für den erneuten Asylantrag (Folgeantrag) im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, der gerade nicht das Schutzersuchen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG umfasst. Für Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist damit das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder auch von Amts wegen das Verfahren auch dann wieder aufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der Betroffene hat jedenfalls Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. 20 In den Fällen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist allerdings regelmäßig vom Vorliegen einer Ermessensreduzierung auszugehen, wenn ein Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, etwa weil zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen betroffen wären. 21 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2000 - A 14 S 786/99 -, NVwZ - RR 2000, 261. 22 Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. 23 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - ist für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 -, juris. 25 Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, DVBI. 1998, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris; vgl. auch Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Oktober 2006 zu BVerwG 1 C 18.05, wonach eine "extreme, lebens-bedrohende Gefahr nicht erforderlich ist". 27 Das Erfordernis einer besonderen Intensität der drohenden Gesundheitsschäden bzw. -zustände folgt zum einen aus dem der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgedanken bei einer Rückkehr sowie aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift gestützten drei Rechtsgüter - Leib, Leben, Freiheit -, die das Zuerkennen eines Abschiebungsverbots schon bei einer Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ertragbar ist, außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Lebensgefahr oder Freiheitsberaubung setzte. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O., vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. 29 Dementsprechend kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05..A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2005 - 1 LB 45/03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, juris. 31 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind. 32 Vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. 33 Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Überzeugung der Kammer zu Gunsten der Klägerin derzeit kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle ihrer Rückkehr nach ‚Togo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich verschlechtern und dadurch Leib oder Leben der Klägerin gefährdet wäre. 34 In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer Folgendes zugrunde: Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten verschiedenen ärztlichen Bescheinigungen hat die Klägerin sich in der Vergangenheit im Jahr 2011 und zuletzt im Juni 2012 Operationen unterziehen müssen, im Rahmen derer sie rechts und links wegen fortschreitender Gonarthrose Kniegelenksprothesen eingesetzt bekommen hat. Nach beiden Operationen hat sich jeweils eine Reha-Maßnahme durchgeführt. Im Entlassungsbericht nach der ersten Reha-Behandlung vom 8. August 2011 wird keine Einschränkung der Erwerbsminderung oder kein Grad der Behinderung festgestellt; die Reha-Ziele seien erreicht; gewisse Einschränkungen bei der Arbeitsbelastung werden empfohlen. Der Erfolg der letzten Reha-Maßnahme wird vom behandelnden Chirurg Dr. O. unter dem 22. August 2012 wie folgt beschrieben: "30.07.2012: kommt aus Reha. Insgesamt sehr gut ... Noch leichtes Schonhinken rechts." Anfang August 2012 ist eine Unterschenkelthrombose rechtsseitig aufgetreten, weshalb die Klägerin ausweislich dieses letzten Attestes vom 22. August 2012 bis zum 19. August 2012 mit Heparinspritzen und gleichzeitig mit Marcumar behandelt wurde. Die im April 2012 und früher beklagten Rückenbeschwerden erwähnt der behandelnde Chirurg trotz engmaschiger ärztlicher Kontrolle dort seit Durchführung der letzten Knieoperation im Juni 2012 nicht mehr. Die Klägerin hat etwaiger Rückenbeschwerden auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, weiterhin deswegen medikamentös behandelt zu werden. 35 Die Kammer geht davon aus, dass die in der mündlichen Verhandlung noch fortdauernden Kniebeschwerden ein (vorübergehendes) Reisehindernis darstellen können, insbesondere auch mit Rücksicht auf die letzte, erst zwei Monate zurückliegende Kniegelenksoperation. Allerdings ist den ärztlichen Attesten des behandelnden Chirurgen Dr. med. O. nicht zu entnehmen, dass die Klägerin dauerhaft und auf unabsehbare Zeit auf die Medikamenteneinnahme angewiesen sein wird. Die zur Bekämpfung/Prophylaxe einer erneuten Thrombose einsetzten Mittel Marcumar, Clexane und Heparin waren nur über einen begrenzten Zeitraum einzusetzen, der abgelaufen ist (s. ärztliches Attest vom 22. August 2012, Dr. O. ). Auch der postoperative Schmerzverlauf wird nicht als chronifiziert oder persistent beschrieben. Die Kniegelenksoperationen sind gerade erfolgt, um die vorher vorhandenen permanenten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu beseitigen. Die Kammer hat zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass das postoperativ nach einer ausreichenden Schonphase nicht gelingen wird. 36 Die gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragenen gynäkologischen Beschwerden in Form von Unterbauchschmerzen sind zuletzt durch Attest vom 8. November 2011 belegt; einen Bericht über die von der behandelnden Gynäkologin H. dort vorgeschlagenen Abklärungsuntersuchungen wurde in der Folgezeit nicht vorgelegt Die früher von der Ärztin festgestellten Ovarialzysten waren bei der letzten Untersuchung am 8. November 2011 nicht mehr vorhanden. Eine gegenwärtig andauernde gynäkologische Behandlung hat die Klägerin nicht belegt. Das Medikament, das sie gegen "Bauchschmerzen" einnehme, wusste sie nicht genau zu benennen. Die Kammer vermag hieraus nicht auf erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schließen, zumal eine medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit insoweit gar nicht belegt ist. 37 Dem an die Rechtsanwälte gerichtete Schreiben der Zahnärzte vom 23. August 2012, in dem es heißt, dass die "Lockerung der Unterkieferzähne aufgrund körperlicher Gewalt erfolgte", sind keine medizinischen Einzelheiten zu entnehmen, die auf ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen schließen lassen könnten. 38 Die Bescheinigung der Frau S. vom 11. Mai 2012 stellt kein ärztliches Attest dar; diese ist als Heilpraktikerin u.a. psychotherapeutisch tätig. Im Übrigen ist die dort ausgewiesene "Trauma-Vorgeschichte" nicht nachvollziehbar, weil sie lediglich auf den von der Klägerin gegenüber dieser Heilpraktikerin angegebenen Einzelheiten beruhen, die weder so von der Klägerin im Asylverfahren vorgetragen wurden (Gewalttätigkeiten des Ehemannes von 2005 bis 2007, u.a. aufgrund dessen Krankenhausaufenthalt und Verlust von Zähnen, Hörverlust auf einem Ohr), noch anhand sonstiger Fakten nachvollziehbar sind. Die einzig feststehende Gewaltanwendung des Ehemannes gegen die Klägerin am 2. Oktober 2007 hat zu einer entsprechenden Anzeige der Klägerin und Verwarnung des Ehemannes geführt ( StA Essen 38 C 231/08). Die damals im Strafverfahren, an dem die Klägerin als Nebenklägerin beteiligt war, durch Attest über die ambulante Behandlung am Vorfallstag nachgewiesenen Verletzungen beschränken sich auf eine offene Wunde des Augenlides und der Periokularregion am Auge, lassen einen Verlust von Zähnen und des Hörvermögens auf einem Ohr dementgegen nicht erkennen. Dass die Gewaltanwendung einmalig war, hat die Klägerin auch in dem Scheidungsverfahren, das ihr Ehemann 2007 angestrebt hatte, so vorgetragen (Familiengericht Essen 103 F 279/08, dort Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. August 2008). 39 Die vom Allgemeinarzt O1. , Essen, unter dem 12. August 2011 beschriebene Medikation (Ausländerpersonalakte Bd. IV, Bl. 693) entspricht erkennbar nicht mehr dem gegenwärtigen Stand, sondern bezieht sich auf eine Situation vor der (ersten und) der zweiten Knieoperation, die von erheblichen Schmerzzuständen der Klägerin geprägt war. Darauf ist die Klägerin im Asylverfahren auch nicht mehr zurückgekommen. 40 Letztlich begründet die vom Amtsarzt am 20. April 2012 bescheinigte chronische Otitis Media bei Trommelfellperforation (GA Bl. 92) kein Abschiebungsverbot zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin selbst hat eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht belegt. Dass sie gegenwärtig noch zwingend Medikamente einnehmen muss, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine etwa erforderliche Operation hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Nach den für die Kammer zugänglichen medizinischen Informationen aus dem Internet erfordert die chronische Otitis Media nicht in jedem Fall zwingend eine Operation. Im übrigen würde selbst die medizinische Notwendigkeit, eine Operation zum Verschluss des Trommelfells durchzuführen, zunächst allenfalls ein vorübergehendes Reisehindernis darstellen. 41 Zusammengefasst liegen erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im Falle der Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat Togo eine erhebliche Verschlimmerung, einhergehend mit einer erheblichen konkreten Gefahr für deren Leib und Leben, erwarten ließen, nicht vor. 42 Auch vermochte die Klägerin mit Ausnahme der Medikamente, die sie bis Mitte August wegen der Thrombose eingenommen hat, keine Schmerzmittel oder anderen Medikamente zu benennen, auf deren kontinuierliche Einnahme sie gegenwärtig dauerhaft zwingend angewiesen wäre. Eine solche Notwendigkeit weiterer medikamentöser Behandlung ist auch keiner der vorgelegten aktuellen ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen. Daher kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Medikamentenversorgung allgemein in Togo sichergestellt und für die Klägerin erreichbar ist, nicht an. 43 Damit scheidet die Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen insgesamt aus. 44 Die Klägerin ist nach ihrer Rückführung nach Togo nicht nur auf sich selbst gestellt, Sie hat in ihrer Heimat nahe Angehörige (Eltern und Bruder); sie steht in Kontakt mit ihrer Mutter, so dass auch eine Entwurzelung nicht festgestellt werden kann und etwaige besondere Härten für sie als alleinstehende Frau vermieden werden. 45 Damit scheidet die Zuerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auch aus anderen Gründen aus. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 47