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Urteil

5 K 3472/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0905.5K3472.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L.----------weg , Gemarkung I. , Flur °, Flurstück 823 in F. -I. . Dieses Grundstück liegt in dem von der G. Straße (östliche Seite) und der I1. Straße (nördliche Seite) gebildeten Dreieck. Im südwestlichen Teil dieses Dreiecks ist in den Jahren 2005 - 2008 das Einkaufszentrum "°°°° °°°°° I. " entstanden (Bebauungsplan Nr. 2/03), das sich in einer Länge von etwa 200 m an der G. Straße und etwa 100 m an der I1. Straße entlang erstreckt. Östlich dieses Zentrums erstreckt sich bis zum L.----------weg , der von der I1. Straße nach Nordosten abzweigt, eine Kleingartenanlage. Etwa in Höhe des nördlichen Endes des Einkaufszentrums zweigt der L.----------weg nach Westen ab, wo er auf die G. Straße stößt. Nördlich dieses abknickenden L1.----------wegs setzt sich im östlichen Teil die Kleingartenanlage fort, die westlich und nördlich anschließend in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von etwa 3,5 ha übergeht. Daran westlich anschließend liegt das Grundstück des Klägers, das nahezu bis an die G. Straße heranreicht. Etwa 110 m nördlich des Grundstücks des Klägers beginnt die geschlossene Bebauung an der Straße "T. ", dazwischen liegen in einem Gebiet mit einer Größe von etwa 1,5 ha einschließlich des klägerischen Grundstücks vier Wohnhäuser (Nr. 23, 25, 27 und 29) sowie wenige Nebengebäude. Auf der dem klägerischen Grundstück gegenüber liegenden Seite des L.----------weg endet das Einkaufszentrum. Von der G. Straße bis zum klägerischen Grundstück verläuft eine Straße, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und daher abgesperrt ist. Der Regionale Flächennutzungsplan stellt die Fläche, in dem sich das Antragsgrundstück befindet, als Grünfläche dar. Der Bebauungsplan 4/68 "Verlängerte G. Straße und I. Änderung zu Nr. 12/66" enthält für dieses Grundstück die Festsetzung "Grünfläche" und "Dauerkleingartenpark". Außerdem liegt das Grundstück im Bereich der Verbandsgrünfläche Nr. 36. Mit Bauvoranfrage vom 16. März 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau von fünf Einfamilienhäusern auf seinem Grundstück. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Mai 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Bereich im Bebauungsplan 4/68 als "Grünfläche/Dauerkleingärten" festgesetzt sei. Das Vorhaben widerspreche hinsichtlich der Art der Nutzung der Festsetzung. Es grenze außerdem nicht unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche an, die Erschließung sei daher nicht gesichert. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass die Erschließung sehr wohl gesichert sei. Der Bebauungsplan 2/97 sehe entlang des Grundstücks des Klägers eine Fläche vor, die mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger belastet sei und die unmittelbar auf die G. Straße führe. Zwischen Grundstück des Klägers und der G. Straße liege lediglich ein städtisches Grundstück, so dass keine privatrechtlichen Hinderungsgründe zum Anschluss an die G. Straße beständen. Der Bebauungsplan treffe die Festsetzung "Dauerkleingartenpark". Hinsichtlich der Wirksamkeit der Festsetzung stelle sich die Frage, auf welchen Bereich sich diese Festsetzung beziehen solle, da die "L2. ", die nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufe, abbreche und keine Umgrenzung eines konkreten Gebiets darstelle. Die Festsetzung sei im Übrigen mit der Realisierung der "°°°°° °°°°° I. " funktionslos geworden. Mit Rücksicht darauf, dass auf dem Grundstück des Klägers bereits seit August 1951 ein Speditionsbetrieb unterhalten worden sei, stelle sich bereits die Überplanung durch den Bebauungsplan 4/68 allenfalls als Zielvorstellung des Satzungsgebers dar, die der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks widersprochen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich die Verbandsgrünfläche Nr. 38 noch bis an den Bereich der Einmündung I2. ./ G. Str. erstreckt. Bereits durch den Bebauungsplan Nr. 2/97 sei planungsrechtlich die Bebauung bis an das Grundstück des Klägers herangeführt worden, die seinerzeitige Bebauung teilweise durch den Bebauungsplan 2/03 ersetzt worden sei. Damit zeigten sowohl die Planungsvorstellungen als auch die Realität, dass mit der Realisierung des Dauerkleingartenparks jedenfalls westlich des L1.----------wegs nicht mehr zu rechnen sei, so dass die diesbezügliche Festsetzung dem Bauvorhaben wegen Funktionslosigkeit nicht entgegengehalten werden könne. Zudem stelle sich die Frage, ob es nicht abwägungsfehlerhaft gewesen sei, das Grundstück des Klägers nicht in die Bauleitplanung einzubeziehen, nachdem an der gesamten sonstigen G. Straße Wohnbebauung angesiedelt werden sollte. Mit Bescheid vom 2. August 2011 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Der Bereich sei im Bebauungsplan 4/68 als "Grünfläche/Dauerkleingärten" festgesetzt. Das Vorhaben widerspreche hinsichtlich der Art der Nutzung dieser Festsetzung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Für das angrenzende Flurstück Nr. 850, über das die Erschließung erfolgen solle, sei im Bebauungsplan Nr. 2/97 die Festsetzung Fläche für die Abwasserbeseitigung (unterirdisches Regenrückhaltebecken) enthalten. Es sei teilweise als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und teilweise als "Belastungsfläche / Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit Fahrrecht zugunsten der Anlieger" festgesetzt. Der Begründung zu diesem Bebauungsplan sei zu entnehmen, dass diese Wegerechte festgesetzt worden seien, um eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen dem Siedlungsbereich I. und dem Landschaftsschutzgebiet des O. sowie zu der Kleingartenanlage zu erfüllen. Dieses Fahrrecht könne daher nicht für eine weitere Bebauung mit Wohngebäuden in Anspruch genommen werden. Der Argumentation, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, könne nicht gefolgt werden. Auch liege das Grundstück innerhalb der Verbandsgrünfläche Nr. 38. Der Kläger hat am 24. August 2011 Klage erhoben. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht der Kläger geltend, dass sich die Funktionslosigkeit auch daraus ergebe, dass sich das Stadtamt "Grün und °°°°°" intern dahingehend geäußert habe, es bestände an dieser Stelle keine Notwendigkeit mehr für die Realisierung von Kleingärten, da der Stadtteil I. ausreichend versorgt sei. Die Funktionslosigkeit zeige sich auch daran, dass sich angrenzend an das klägerische Grundstück der große Parkplatzbereich des Einkaufzentrums "°°°° °°°°° I. " befinde. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, weil sich dort bestandsgeschützte Wohngebäude befänden. Die Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Erschließung überzeugten nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2011 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung I. , Flur °, Flurstück 823 mit fünf Einfamilienhäusern zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Abgrenzung der Grünfläche insgesamt, als auch die der Teilfläche mit der besonderen Nutzung "Dauerkleingartenpark" anhand des Bebauungsplans Nr. 4/68 in Kombination mit den neueren Bebauungsplänen Nr. 2/97 und Nr. 2/03 eindeutig identifizierbar seien. Die Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weder ließen die an das klägerische Grundstück angrenzenden neueren Bebauungspläne den Schluss zu, dass die Planung einer Grünfläche hier aufgegeben sein könnte, noch seien für diesen Bereich Baugenehmigungen erteilt worden, die dazu führen könnten, dass eine Verwirklichung der Festsetzung Grünfläche erkennbar auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr bestätigten die neueren Bebauungspläne mit ihren Festsetzungen "öffentliche Grünfläche", "Fläche für die Abwasserbeseitigung", "Fläche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen", dass im direkten Umfeld des klägerischen Grundstücks eben keine Bebauung stattfinden solle. Dass seitens eines Fachamtes kein weiterer Bedarf an Dauerkleingärten gesehen werde, stehe der Festsetzung "Grünfläche" nicht entgegen. Außerdem hält die Beklagte an ihrer Auffassung zur fehlenden Erschließung fest. Für den Fall, dass der Bebauungsplan keine Anwendung finden sollte, sei das Antragsgrundstück als Außenbereich einzustufen. Das Vorhaben wäre in diesem Fall nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, weil der Regionale Flächennutzungsplan hier eine Grünfläche darstelle. Am 6. Juli 2012 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten vom 2. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben liegt im Bereichs des Bebauungsplans 4/68 "Verlängerte G. Straße und I. Änderung zu Nr. 12/66", der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - erfüllt. Deshalb ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht widerspricht. Das von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben widerspricht jedoch diesen Festsetzungen, denn der Bebauungsplan enthält für die für die Bebauung vorgesehenen Fläche die Festsetzung Grünfläche/Dauerkleingartenpark. Damit steht eine Bebauung mit fünf Einfamilienhäusern nicht in Einklang. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Festsetzung "Dauerkleingartenpark" in Frage stellt, da die Perlschnur ("L2. "), die nördlich des klägerischen Grundstücks verlaufe, abbreche und keine Umgrenzung eines konkreten Gebiets darstelle, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Perlschnur im Bebauungsplan verläuft nördlich des streitbefangenen Grundstücks von Erschließungsanlage (G. Straße) zu Erschließungsanlage (L.----------weg ); damit erfasst die unterhalb dieser Linie angebrachte Festsetzung "Dauerkleingartenpark" das Gebiet zwischen den beiden genannten Straßen und südlich der Perlschnur, soweit es als Grünfläche festgesetzt ist. Diese Festsetzung ist eindeutig. Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung kann nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 4/68 ausgegangen werden. Wegen Funktionslosigkeit können nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - ein Bebauungsplan bzw. einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans unwirksam werden, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung dieser Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. Beschluss vom 10. April 2007 - 10 A 3915/05 -, BauR 2007, 1198. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass durch die Bebauungspläne Nr. 2/03 und Nr. 2/97 die Bebauung bis an das Grundstück des Klägers herangeführt worden sei, worin sich zeige, dass nach den Planvorstellungen mit der Realisierung des Dauerkleingartenparks jedenfalls westlich des L1.----------wegs nicht mehr zu rechnen sei, führt dies nicht zu Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Durch die neuen Bebauungspläne sind zwar die Teile, die früher im Bebauungsplan Nr. 4/68 anders festgesetzt waren, entsprechend überplant worden. Die Festsetzungen in den nach wie vor in Kraft befindlichen Teilen dieses Plan behalten jedoch weiterhin ihre Bedeutung. Daran ändert auch die interne Äußerung des Stadtamtes "Grün und °°°°°", es bestände an dieser Stelle keine Notwendigkeit mehr für die Realisierung von Kleingärten, da der Stadtteil I. ausreichend versorgt sei, nichts. Denn es bleibt die Festsetzung "Grünfläche", die angesichts der einhergehenden Bebauung im Umfeld um so größere Bedeutung erlangt, um dem Stadtteil eine grüne Lunge zu erhalten. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB steht schon der Umstand entgegen, dass die Festsetzung der Grünfläche einen Grundzug der Planung darstellt. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 7 A 3366/07 -, juris-Dokument unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 - BRS 62 Nr. 99. Gemessen hieran, würden im vorliegenden Fall durch die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung "Grünfläche" die Grundzüge der Planung berührt. Die Schaffung einer Grünfläche in diesem Bereich hatte für den Plangeber ersichtlich große Bedeutung. Die zwischen den Baugebieten am L.----------weg und im Bereich des neuen Abschnitts der G. Straße gelegenen Kleingartenanlage und Gärten sollten zu einem Dauerkleingartenpark bzw. zu öffentlichen Grünanlagen ausgestaltet werden. Hier sollte auch für die durch Anlage des Einkaufsbereichs an der I1. Straße/G. Straße beanspruchten Kleingärten Ersatz geschaffen werden. Fuß- bzw. Wanderwege würden die Verbindung mit den Grünanlagen am Südwestfriedhof sowie dem O1. herstellen. Vgl. S. 4 der Begründung zum Bebauungsplan 4/68 in Beiakte Heft 12. Diesem planerischen Grundkonzept würde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im vorliegenden Fall zuwiderlaufen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage selbst dann keinen Erfolg hätte, wenn die Auffassung des Klägers, der Bebauungsplan sei unwirksam bzw. funktionslos, zuträfe. Das Vorhaben des Klägers wäre auch dann planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung wäre dann § 35 BauGB. Die Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Einen Ortsteil in diesem Sinne bildet ein solcher Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bebauung ein gewisses Gewicht besitzt, trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, Thiel/Gelzer, Baurechtssammlung - BRS - 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 - IV C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 02. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes". BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ- RR 1992, 227. Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der von dem Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung nicht mehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Der Bebauungszusammenhang endet vielmehr westlich an der gegenüber liegenden Seite der G. Straße, südlich an dem Einkaufszentrum "°°°° °°°°° I. ", nördlich an der Bebauung am T. und östlich an der Bebauung östlich des L1.----------wegs . Der dazwischen liegende Bereich, in dem zusammenhängend die Kleingartenanlage am L.----------weg , das landwirtschaftlich genutzte Gebiet nördlich der Kleingärten sowie das klägerische Grundstück mit den nördlich angrenzenden Grundstücken bis zur Bebauung am T. gehören, ist mit seiner Fläche von mehreren ha eindeutig als Außenbereichslage zu beurteilen. Innerhalb dieses Außenbereichs bilden das Haus Nr. 23 auf dem Grundstück des Klägers sowie die Häuser Nr. 25, 27 und 29 auf den nördlich angrenzenden Grundstücken lediglich Außenbereichssplitter, die einen Bebauungszusammenhang nicht zu begründen vermögen. Da es sich bei der beabsichtigten Bebauung nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange im Sinne des Abs. 3 nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Ob die Erschließung gesichert ist, mag hier dahin gestellt bleiben. Jedenfalls sind öffentliche Belange deshalb beeinträchtigt, weil das Vorhaben den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans widerspricht, der für das Antragsgrundstück die Darstellung Grünfläche beinhaltet (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Außerdem würde die Zulassung des Vorhabens zu einer Verfestigung der aus den Häusern 23, 25, 27 und 29 bestehenden Splittersiedlung führen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.