Urteil
7 K 4878/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0912.7K4878.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die 1966 geborene Klägerin ist approbierte Zahnärztin und betreibt in Dortmund eine eigene Zahnarztpraxis. Im November 2010 wandte sich der sozialpsychiatrische Dienst des Kreises S. an die Bezirksregierung B. mit dem Hinweis auf den Verdacht einer Alkoholkrankheit. Zugrunde lag eine Beschwerde der Wohnungseigentümer im Wohnhaus der Klägerin in X. , die Ruhestörungen durch den bellenden, unbetreuten Welpen der Klägerin beklagten und in diesem Zusammenhang ausführten, die Klägerin sei aufgrund periodisch wiederkehrender, tagelanger Alkoholisierung nicht in der Lage, den Hund und ihren Sohn ausreichend zu betreuen. Der Sohn werde auch gelegentlich von der Mutter der Klägerin abgeholt. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen stellte die Bezirksregierung B. fest, dass die Klägerin wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 13. September 2008 gegen 13.00 Uhr mit einer BAK von 2,51 ‰ bzw. 2,43 ‰ und wegen zweier weiterer Trunkenheitsfahrten am 9. Juni 2010 gegen 18.30 h mit einer BAK von 1,89 ‰ sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis an diesem Tage verurteilt worden war. Der untersuchende Arzt hatte auf den Verdacht einer Alkoholsucht hingewiesen. Im Urteil des Amtsgerichts S. vom 25. November 2010 - 33 Ds 58 Js 619/10-254/10 - heißt es, dass die Klägerin ihre Suchterkrankung erkannt und sich stationär behandeln lassen habe, es sei aber wegen familiärer Schwierigkeiten zum Rückfall gekommen. Die entsprechende Entziehungskur hatte in der Zeit vom 5.Oktober bis zum 15. November 2009 in der Oberbergklinik im Weserbergland stattgefunden. Im dortigen Bericht an den weiterbehandelnden Arzt vom 15. November 2009 (BA 1 Bl. 100) ist u.a. Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Die Bezirksregierung B. lud die Klägerin daraufhin unter Mitteilung des Sachverhalts zu einem Gespräch, das am 2. März 2011 stattfand. Dabei wurden zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin sich über 24 Monate hinweg, in den ersten zwölf Monaten 10 mal und in den weiteren 5 mal in unregelmäßigen Abständen Screenings durch das Gesundheitsamt unterziehen sollte, im Rahmen derer genau festgelegte Laborparameter aus Blut-/Urinabnahmen gewonnen werden sollten. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, regelmäßig eine Selbsthilfegruppe aufzusuchen und dies nachzuweisen. Von approbationsrechtlichen Maßnahmen sollte im Gegenzug innerhalb dieses Zeitraums abgesehen werden, soweit die Klägerin allen Verpflichtungen nachkomme und die Screenings negativ ausfielen. Das erste Screening im April (Entnahmezeitpunkt) 2011 fiel negativ aus. Den Termin des zweiten Screenings, angesetzt für den 22. Juni 2011, sagte die Klägerin wegen eines akuten Magen-Darm-Infekts ab. Die CDT-Werte des 3. und 4. Termins am 30. Juni und 21. Juli (jeweils Entnahmezeitpunkt) lagen bei 2,12 % und 2,11 % (unauffällig lt. Laborangabe: < 1,75 %; positiv: > 2,5 %, dazwischen: Graubereich). die Probeentnahme am 1. September 2011 war wiederum in bezug auf den CDT-Wert unauffällig. Am 11. Oktober 2011 erschien die Klägerin erheblich alkoholisiert im Gesundheitsamt, der gemessene CDT-Wert lag bei 1,96 %. Die Klägerin räumte einen Rückfall ein und wurde aufgefordert, sich zur Einleitung suchttherapeutischer Maßnahmen am nächsten Tag in den sozialpsychiatrischen Dienst zu begeben. Dem kam sie nicht nach. In der Zwischenzeit, am 3. Juli 2011, fiel die Klägerin wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad auf; die BAK betrug zum Entnahmezeitpunkt (15.39 h) 2,31 ‰. Wegen dieser Tat ist die Klägerin inzwischen durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts S. vom 17. November 2011 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 27.Oktober 2011 ordnete die Bezirksregierung B. nach entsprechender Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt das Ruhen der Approbation der Klägerin als Zahnärztin an und forderte sie auf, die Approbationsurkunde binnen einer gesetzten Frist zurückzugeben. Zur Begründung führte die Bezirksregierung B. im wesentlichen an: Die Klägerin leide an einer Alkoholabhängigkeit; damit sei ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs als Zahnärztin nicht mehr gegeben. Sie habe bisher nur unter den strengen Voraussetzungen der Vereinbarung von approbationsrechtlichen Maßnahmen absehen können. Eine stabile Abstinenz könne aber von der Klägerin entgegen anderslautendem Bekunden nicht eingehalten werden. Aufgrund der Suchterkrankung biete die Klägerin nicht Gewähr dafür, dass sie den Beruf als Zahnärztin ohne Patientengefährdung ausüben könne. Daher falle die Güterabwägung zu ihren Lasten aus. Die Patienten seien jedenfalls vor einer unsachgemäßen medizinischen Behandlung zu schützen. Die Gefahr für die Patienten sei insbesondere auch dadurch konkret geworden, dass die Klägerin am Tage des letzten Screenings offenbar alkoholisiert aus der Praxis angerufen und sich nach dem Termin erkundigt habe. Die Klägerin habe die Möglichkeit, das Ruhen der Approbation für eine Langzeittherapie zu nutzen und ihre gesundheitliche Eignung wiederherzustellen. Die Maßnahme sei angesichts des höherwertigen Guts der körperlichen Unversehrtheit der Patienten nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin hat gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2011 am 23. November 2011 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Kammer hat den Eilantrag durch Beschluss vom 16. Dezember 2011 (7 L 1274/11) abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde haben die Parteien durch schriftliche Erklärungen einen Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 7. März 2012 angenommen, nach dem sich die Klägerin u.a. weiteren Screenings zu unterziehen hatte und die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung aufhebt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des 13. Senats vom 7. März 2012 - 13 B 19/12 - verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage beruft die Klägerin sich auf ihren Vortrag im Eilverfahren und führt ergänzend aus: Sie sei niemals in betrunkenem Zustand in ihrer Praxis erschienen. Das gelte auch für den 11. Oktober 2011. An diesem Tage habe sie keine Patientengespräche geführt; die Termine seien vielmehr von ihrem Personal abgesagt worden. Sie unterziehe sich derzeit parallel Screenings beim TÜV Nord, um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzustreben. Der Abstinenznachweis über ein Jahr habe am 15. Juni 2011 begonnen. In dieser Zeit müsse sie sich 6mal kurzfristig entsprechenden Kontrollen unterziehen. Hierzu hat die Klägerin in der Folgezeit gegenüber dem Beklagten und dem Gericht drei Laborergebnisse, adressiert an den TÜV Nord, über Probenabnahmen vom 30. Juni, 7. Oktober und 17. November 2011 vorgelegt, die hinsichtlich des Nachweises von ETG unauffällig waren. Ein weiteres Screening im Januar 2012 zeigte einen mit 0,3 bzw. 0,2 mg/l erhöhten ETG-Wert. Dieses Ergebnis sei aber - so behauptet die Klägerin - ausschließlich auf die Einnahme des Schlafmittels Chloralhydrat am Vortrag der Urinabgabe zurückzuführen. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Im April 2012 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Bescheinigung der AVUS-GmbH vorgelegt, ausweislich derer sie dort im Februar 2012 ein 12monatiges Abstinenzprogramm begonnen und das erste Screening durchgeführt habe. Sie habe den Institutswechsel schon nach Probeabgabe im Januar 2012 vollzogen, weil sie das jetzt gewählte Institut besser erreichen könne. Sie habe ihren PKW abgeschafft und sei nun auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Die Klägerin beantragt, die Anordnung des Ruhens der Approbation vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er stützt sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung der Bezirksregierung B. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens 7 L 1274/11 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. sowie die Strafakten 922 Js 225/11 Staatsanwaltschaft Bochum (BA Hefte 1 und 2), Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Verfügung vom 27. Oktober 2011, mit der die Bezirksregierung B. das Ruhen der Approbation der Klägerin als Zahnärztin angeordnet hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer geht nach wie vor davon aus, dass der Klägerin aufgrund der bestehenden Alkoholkrankheit, die sie nicht überwunden hat, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs fehlt und dass die Approbationsbehörde daher das Ruhen der Approbation bis zur Wiederherstellung der Gesundheit anordnen durfte, was sie ermessensfehlerfrei getan hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG -). Die Kammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf ihren Beschluss vom 16. Dezember 2011 (7 L 1274/11) und die Gründe der angefochtenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Kammer im Eilverfahren zur Frage der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit Folgendes ausgeführt: Die fortbestehende Alkoholsucht bei fehlender dauerhafter Abstinenz, die zu mehrfachen Kontrollverlusten geführt hat, führt zu einer konkreten Patientengefährdung, die das Einschreiten des Antragsgegners rechtfertigt. Bei ärztlich diagnostizierter Alkoholabhängigkeit wie im Falle der Antragstellerin ist es aus Sicht der Kammer zur Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung in der Regel notwendig, dass der Betreffende dauerhaft abstinent lebt. Davon gehen etwa auch die auf verkehrsmedizinischen Erkenntnissen beruhenden Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung aus, wonach grundsätzlich die einjährige nachgewiesene Abstinenz nach Entwöhnungsbehandlung gefordert wird (vgl. etwa Ziff. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Es ist gerade Folge einer solchen Suchterkrankung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, sein Trinkverhalten zu steuern. Dies ist auch am Verhalten der Antragstellerin, das von wiederkehrenden Rückfällen geprägt ist, belegt. Deshalb kann die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgeht, nicht ausgeschlossen werden. Daran hält die Kammer fest. Die so beschriebenen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin erkennbar nicht. Eine - erneute - Entwöhnungsbehandlung hat die Klägerin nach dem letzten aktenkundigen Rückfall nicht durchgeführt. Den erforderlichen Abstinenzzeitraum von mindestens einem Jahr hat sie gleichfalls bisher nicht nachgewiesen. Sie ist am 11. Oktober 2011 stark alkoholisiert beim Gesundheitsamt S. erschienen. Auch die zur Kontrolle dieser Abstinenz vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen getroffene Vereinbarung hat sie nicht eingehalten, sondern ab Februar 2012 ein anderes Institut mit einem - erneuten einjährigen Screening ab April 2012 - beauftragt, ohne dies vor dem Vergleichsabschluss mit dem Beklagten offen zu legen. Die hierfür abgegebene Erklärung, die AVUS-GmbH Dortmund sei für sie besser erreichbar, ist mit Rücksicht darauf, dass auch der TÜV Nord in Dortmund in unmittelbarer Nähe eine Anlaufstelle unterhält und der Beginn eines neuen, wieder einjährigen Screenings neben dem Zeitaufwand mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden ist, für die Kammer nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, ob die Urinprobe, die die Klägerin noch am 26. Januar 2012 beim TÜV Nord abgegeben hat, wegen einer Medikamenteneinnahme am Vortrag einen auffälligen ETG-Wert gezeigt hat, nicht an. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen scheint dies jedenfalls bei Einnahme von Chloralhydrat möglich (vgl. die Studie von Arndt et al, False-positive ethyl glucoronide immunoassay screening associated with chloral hydrate medication, 2009). Auch ein hinzugedachter unauffälliger ETG-Wert im Januar 2012 belegt angesichts der aufgezeigten Rückfälle nicht, dass die Klägerin die Gewähr dafür bietet, dauerhaft abstinent zu bleiben. Zum einen ist - wie dargelegt - der Zeitraum von einem Jahr kontinuierlicher Abstinenz noch nicht verstrichen. Zum anderen dürfte angesichts der mehrfachen Rückfälle trotz stationärer Behandlung 2009 ein Zeitraum von nur einem Jahr unauffälliger Laborergebnisse allein auch nicht ausreichen, um eine Überwindung der langjährigen Alkoholkrankheit zu belegen. Insbesondere hat sich im Falle der Klägerin erwiesen, dass die durchgeführten Urin- und Blutscreenings zu grobmaschig sind, um nachzuweisen, dass die Abstinenz auch zwischen den Testintervallen durchgehalten wurde. Denn die ihr am 30. Juni und 21. Juli 2011 entnommenen Blut- und Urinproben waren ebenso unauffällig wie diejenigen vom 6. Oktober 2011 und 17. November 2011, obwohl die Klägerin am 3. Juli 2011 und am 11. Oktober 2011 rückfällig geworden war. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach der letzten stationären Entziehungskur im November 2009 trotz mehrfacher Rückfälle keine dauerhaften suchttherapeutischen Maßnahmen in Anspruch genommen hat. Die Bescheinigungen der Suchtberatungsstelle des Kreises Unna vom 14. Dezember 2011 (7 L 1274/11, Bl. 92) und vom 22. August 2012 (GA Bl. 101) weisen solche nicht aus. Die letzte Bescheinigung von August 2012 zeigt zudem, dass die Klägerin in den vergangenen 8 Monaten nicht engmaschig und regelmäßig vor Ort betreut wurde, sondern lediglich 5 Gespräche in Anspruch genommen hat, zwischen denen teilweise Abstände von über einem Monat liegen. Weitere Belege über eine durchgehende Teilnahme etwa an einer entsprechenden Selbsthilfegruppe hat die Klägerin nach Abschluss des Eilverfahrens nicht vorgelegt. Diejenigen des Kreuzbundes datieren aus März und September 2011 und beziehen sich auf Seminare (Frauenseminar und Tagesseminar, 7 L 1274/11, Blatt 90 f.). Eine ausreichende medizinisch-therapeutisch gestützte Begleitung ist damit gleichfalls nicht erfolgt.