Urteil
14 K 2764/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0918.14K2764.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen °°° - °° 90. Mit dem Fahrzeug wurde am 7. Februar 2012 auf der Bundesautobahn A 2 in Höhe des Rastplatzes A. I1. in Fahrtrichtung C. im Landkreis Q. außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Toleranzabzug) um 27 km/h überschritten. 3 Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2012, welches einen Ausdruck des Radarmessfotos enthielt, als Zeugin angehört. 4 Am 5. März 2012 teilte der für den Außendienst zuständige Mitarbeiter der Klägerin per e-mail mit, dass mehrere Außendienstmitarbeiter angestellt seien, die über einen Fahrzeugpool verfügten. Er bat um Übermittlung eines besseren Fotos, machte darüber hinaus aber keine weiteren Angaben. 5 Der Landkreis Q. übersandte daraufhin mit Schreiben vom 9. März 2012 ein vergrößertes Foto des Fahrers. 6 Unter dem 30. März 2012 ersuchte der Landkreis Q. die Polizeiinspektion I. um die Ermittlung des Fahrers. Die Polizei in I. suchte daraufhin am 11. April 2012 die Geschäftsräume der Klägerin auf. Sowohl der Prokurist als auch der für den Außendienst zuständige Mitarbeiter der Klägerin erklärten, wegen der schlechten Fotoqualität den Fahrer nicht zu erkennen und gaben an, dass keine Fahrtenbücher geführt würden. Weitere Ermittlungen der Polizei blieben ebenfalls erfolglos. 7 Der Landkreis Q. stellte das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 18. April 2012 ein, da der Fahrer nicht zu ermitteln war. 8 Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2012 zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage an. 9 Mit Ordnungsverfügung vom 21. Mai 2012, der Klägerin am 23. Mai 2012 zugestellt, ordnete die Beklagte an, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen °°° - °° 90 oder ein etwaiges Ersatzfahrzeug für die Dauer von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung ein Fahrtenbuch zu führen. In dem Bescheid setzte sie eine Gebühr in Höhe von 75,- EUR zuzüglich 2,32 EUR Auslagen fest. 10 Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Ordnungsverfügung wird auf den den Beteiligten bekannten Bescheid Bezug genommen. 11 Die Klägerin hat am 11. Juni 2012 Klage erhoben. 12 Zur Begründung führt sie aus, das Foto sei völlig unkenntlich und unbrauchbar. Dies sei der Grund, warum der Tatvorwurf niemandem in der Firma habe zugeordnet werden können. Die Ermittlungsarbeit zur Ermittlung des Täters könne nicht auf die Geschäftsleitung der Klägerin verlagert werden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Mai 2012 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung vertieft sie die Begründung der Fahrtenbuchanordnung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) 19 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2012 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 VwGO). 23 Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann für den Fall, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich oder während der Zeit, in der das Fahrtenbuch zu führen ist, abgemeldet wurde oder wird, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. 24 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. 25 Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug wurde gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem geeichten Messgerät, welches durch einen dazu ausgebildeten Bediensteten eingerichtet wurde, getroffenen Feststellungen fehlerhaft waren, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 26 Die Beklagte durfte auch zugrunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht möglich war. 27 "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 und Beschluss vom 6. April 2009 - 8 B 315/09 -. 29 Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben. 30 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, m.w.N., (Juris) 32 Zu den angemessenen Maßnahmen gehört allerdings grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. 33 Diese Frist wurde vorliegend knapp versäumt. Dies ist vorliegend jedoch unerheblich, denn diese Frist gilt bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, nicht. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es fällt in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Denn es kann letztlich nicht Aufgabe der ermittelnden Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzudecken, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 sowie Beschlüsse vom 16. Septem- ber 2008 - 8 A 969/08 -, vom 8. Dezember 2011 - 8 A 2410/11 - und vom 4. Juni 2012 - 8 A 1033/12 -. 35 Die genannten Mitwirkungsobliegenheiten setzen im Übrigen nicht voraus, dass dem Halter eine zweifelsfreie Identifizierung des Fahrzeugführers möglich gewesen ist. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob das dem Kläger übermittelte und das in der Ermittlungsakte vorhandene Radarmessfoto von so schlechter Qualität ist, dass der Fahrer darauf nicht zu erkennen ist. Die genannten Obliegenheiten eines Fahrzeughalters bestehen vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung eines Verkehrsdelikts nicht erforderlich ist und häufig auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein (aussagekräftiges) Foto vorgelegt wird. 36 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 22. Januar 2007 - 8 A 933/06 -. 37 Dies gilt insbesondere für Firmenfahrzeuge eines Formkaufmanns, wie es die Klägerin ist, da sie nämlich aufgrund der bestehenden Buchführungs- und Dokumentationspflicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 ff sowie Beschluss 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -. 39 Wirkt der Halter dagegen an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mit, oder lehnt er eine solche Mitwirkung sogar ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 - und vom 6. April 2009 - 8 B 315/09 -. 41 Darauf, ob das negative Ermittlungsergebnis schuldhaft von der Klägerin herbeigeführt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07, www.nrwe.de, Rdnr. 7. 43 Angesichts der mangelnden Mitwirkung der Klägerin war es der Behörde vorliegend von Rechts wegen nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungen hinaus zeitraubende weitere Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl. hierzu § 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in § 24 Abs. 1 OWiG). Gerade aber solche müssen vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens oder in der Lage ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verfolgungsbehörde ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nicht zu bemängeln. 44 Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten, die die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung ohne weiteres rechtfertigt. 45 Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) zu orientieren. 46 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, amtlicher Umdruck S. 12, und Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -,DAR 2006, 172 (jeweils zu der vormals geltenden Fassung der FeV vom 18. August 1998). 47 Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - a.a.O., sowie BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -. 49 Der hier festgestellte Geschwindigkeitsverstoß ist mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen. Damit handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der schon deshalb die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. 50 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 8 A 4391/99 - und 7. November 2005 - 8 B 1768/05 -. 51 Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig noch liegen Ermessensfehler vor. Ihre konkrete Ausgestaltung entspricht der Bestimmung des § 31 a Abs. 2 StVZO. Die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist bedenkenfrei. 52 Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. 53 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu der Gebühr sind die Vorschriften des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung geltenden Fassung. Zu den sonstigen Anordnungen im Sinne dieser Bestimmungen zählt auch die Auferlegung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO. Der Gebührenschuldner hat außerdem gemäß § 2 Abs. 1 GebOSt die Auslagen der Behörde, insbesondere die Gebühren im Zustellverfahren zu tragen. 54 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Ordnungsverfügung erhobenen Gebühr als solche sind nicht angemeldet worden und auch gerichtlicherseits nicht ersichtlich. Dies gilt auch für deren Höhe von 75,- EUR. Die Gebühr hält sich innerhalb des durch die Nr. 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für Maßnahmen der vorliegenden Art vorgegebenen Gebührenrahmens und begegnet in Anbetracht des durchgeführten Ermittlungsaufwands keinen Bedenken. Dies gilt auch für die Erhebung der Auslagenerstattung in Höhe von 2,32 EUR. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57