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Urteil

11 K 3092/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0919.11K3092.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 27. Juni 2011 verpflichtet, für das Jahr 2011 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 27.698,34 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Investitionskostenförderung nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen. 3 Die im April 2010 gegründete Klägerin erbringt durch ihre Pflegeeinrichtung seit Juni 2010 ambulante Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Der Beklagte, dem der bei der Knappschaft Bochum gestellte Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages vorlag, stimmte am 19. Mai 2010 gegenüber der Knappschaft dem Abschluss des Versorgungsvertrages nach § 72 des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) zu. Die Knappschaft Bochum teilte dem Beklagten mit, dass der Versorgungsvertrag und die Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI mit der Klägerin zum 1. Juni 2010 abgeschlossen worden seien und gegenwärtig die Unterschriften eingeholt würden. In der Folgezeit wurde dem Beklagten die am 28. Juni 2010 unterschriebene, am 1. Juni 2010 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen in Westfalen-Lippe vorgelegt. 4 Am 8. September 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung eines Vorschusses bezüglich der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 nach § 10 Abs. 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem PfG NW (Amb PF FV). Dem Antrag lag ein Testat der Steuerberatungsgesellschaft X. bei, wonach die Klägerin zulasten der Pflegekassen/Beihilfestellen in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 70.768 EUR abgerechnet habe. 5 Mit Bescheid vom 14. September 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Jahr 2010 eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende tatsächliche Investitionskostenpauschale in Höhe von 11.146,61 EUR. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass nach § 4 Abs. 3 Amb PF FV ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Zahlung erhalten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine endgültige Abrechnung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Amb PF FV über die bis zum 1. März 2011 vorzulegenden Angaben, d.h. nach Mitteilung der im Vorjahr tatsächlich nach dem SGB XI erbrachten Pflegestunden erfolge. 6 Am 25. Januar 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011. Die Klägerin legte ein Testat der Steuerberatungsgesellschaft X. vor, wonach in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zulasten der Pflegekassen/Beihilfestelle 175.852,33 EUR abgerechnet worden seien. Die Klägerin erklärte insoweit ausdrücklich, dass den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen in Rechnung gestellt wurden bzw. werden. Bei einem in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Punktwert von 0,039 EUR ermittelte die X. 7.729.772,74 Punkte, woraus die Klägerin für das Jahr 2011 12.882,95 Leistungsstunden errechnete, die angesetzt mit 2,15 EUR eine Investitionskostenpauschale von 27.698,34 EUR ergaben. Für die endgültige Berechnung der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 ermittelte die Klägerin im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschlagszahlung von 11.146,61 EUR einen Nachzahlungsbetrag von 16.551,73 EUR. 7 Am 27. Juni 2011 erließ der Beklagte einen "Bewilligungsbescheid 2011 und endgültige Abrechnung der Investitionskostenpauschale 2010 über die Investitionskostenförderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen". Er bewilligte "für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 5.010,76 EUR." Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 die Investitionskostenpauschale auf einen Betrag von 16.157,37 EUR festgesetzt worden sei. Nach Abzug der im Jahr 2010 bereits erhaltenen Abschlagszahlung in Höhe von 11.146,61 EUR verbleibe für das Jahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 5.010,76 EUR. Nach der Verrechnung der Nachzahlung mit dem Anspruch für das Jahr 2010 sei für das Jahr 2011 noch ein Betrag von 5.010,76 EUR auszuzahlen. Im Weiteren wies der Beklagte darauf hin, dass der Klägerin bei der Berechnung der Investitionskostenpauschale ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Ausweislich der Abrechnungsunterlagen ermittelte der Beklagte bei einem Rechnungsbetrag von 175.852,33 EUR und einem Punktwert von 0,039 EUR die Zahl der Punkte mit 4.509.034,10, die Leistungsstunden mit 7.515,06 und die Investitionskostenpauschale mit 16.157,37 EUR. 8 Am 27. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. 9 Sie trägt zur Begründung vor, der Beklagte sei gehalten gewesen, einerseits die endgültige Abrechnung der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 als auch die Bewilligung der Pauschale für das Jahr 2011 vorzunehmen. Auf der Basis der Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2010 hätten zwei Abrechnungen und zwei Bewilligungen erfolgen müssen. Bezüglich der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 habe der Beklagte auf der Basis von 7 Monaten zutreffend 4.509.034,10 Punkte und eine sich hieraus ergebende Investitionskostenpauschale von 16.157,37 EUR ermittelt. Aufgrund der bereits erhaltenen Abschlagszahlung stehe der Klägerin insoweit nur noch ein Betrag von 5.010,76 EUR zu, den der Beklagte aber fälschlich als Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 bezeichnet habe. Bezüglich der Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 gebe es noch keine Entscheidung. Die Investitionskostenpauschale werde nicht rückwirkend, sondern künftig für das laufende Jahr gewährt. Es handele sich um eine Pauschale auf die in dem Geschäftsjahr voraussichtlich anfallenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, zu deren Ermittlung die Aufwendungen des Vorjahres zugrunde zu legen seien. Umgerechnet auf 12 Monate errechnen sich aus den für 7 Monate ergebenden Punkten des Jahres 2010 für die Investitionskostenpauschale des Jahres 2011 7.729.772,74 Punkte. Bei einem derartigen Punktestand bestehe ein Anspruch auf eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 in Höhe von 27.698,34 EUR, bezüglich derer noch keine Abschläge geleistet worden seien. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 27. Juni 2011 zu verpflichten, ihr für das Jahr 2011 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 27.698,34 EUR zu bewilligen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor, die mit dem Bescheid vom 27. Juni 2011 bewilligte Investitionskostenpauschale in Höhe von 5.010,76 EUR sei für die Investitionskosten des Jahres 2010 geleistet worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Verpflichtungsklage ist zulässig - insbesondere ist die Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 PfG NW klagebefugt - und begründet. 18 Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2011 ist rechtswidrig, soweit die Gewährung einer weiteren Investitionskostenpauschale, nämlich einer solchen für das Jahr 2011 abgelehnt worden ist, und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat - neben der bewilligten Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 - einen Anspruch auf die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 in Höhe von 27.698,34 EUR. 19 Die Voraussetzungen für eine Förderung der Klägerin für das Jahr 2011 sind erfüllt. 20 Anspruchsgrundlage ist § 9 i.V.m. § 10 PfG NW i.V.m. §§ 2 ff. Amb PF FV. 21 Gemäß § 9 Abs. 1 PfG NW werden für Pflegeeinrichtungen nach § 8 PfG NW - zu denen gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieser Regelung ambulante Pflegeeinrichtungen gehören - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitnutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI nach diesem Gesetz gefördert. Nach § 10 Abs. 1 PfG NW werden die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch das SGB XI bedingt sind, durch angemessene Pauschalen gefördert. Die Pauschale beträgt gemäß § 10 Abs. 2 PfG NW i.V.m. § 3 Satz 2 Amb PF FV 2,15 EUR pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen. 22 Die Klägerin, die eine ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 PfG NW betreibt, hat für das Jahr 2011 einen Anspruch auf diese Pauschale, da sie die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt. 23 Die in § 10 Abs. 2 PfG NW i.V.m. § 4 Abs. 1 Amb PF FV geregelten formellen Voraussetzungen sind eingehalten. 24 Die Klägerin hat die Gewährung einer Investitionskostenpauschale gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Amb PF FV schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Beklagten, beantragt. 25 Sie hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Amb PF FV eine Bestätigung beigefügt, dass den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen berechnet werden. Des Weiteren hat sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Amb PF FV die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden angegeben. 26 Es ist auch - wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt - unstreitig, dass dem Beklagten der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Amb PF FV erforderliche Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI vorgelegen hat. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Vorlage des Vertrages. Unabhängig davon, dass der Beklagte dem Vertrag zugestimmt und die Knappschaft erklärt hat, dass der Vertrag geschlossen worden ist, drängt sich dies deshalb auf, weil die in der Akte des Beklagten vorhandene, u.a. von der Klägerin, der Knappschaft und dem Beklagten unterschriebene Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen in Westfalen-Lippe den Abschluss des Versorgungsvertrages voraussetzt. Nach § 82 Abs. 1 SGB XI erhalten nämlich nur durch einen Versorgungsvertrag zugelassene Pflegedienste nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung eine Vergütung für die Pflegeleistungen. Es ist fernliegend, dass der Beklagte die Vergütungsvereinbarung unterschrieben hätte, wenn er nicht über den zugrunde liegenden Versorgungsvertrag verfügt hätte. 27 Der Antrag ist auch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Amb PF FV zum 1. März gestellt worden, da die Klägerin den Antrag beim Beklagten am 25. Januar 2011 eingereicht hat. 28 Entgegen der offenbar vertretenen Auffassung des Beklagten sind auf den bis zum 1. März des Jahres 2011 gestellten Antrag die Investitionskosten für das Jahr 2011 zu bewilligen. Der Beklagte - der sich in seinem Bescheid sehr missverständlich ausgedrückt hat, indem er einerseits ausgeführt hat, es sei für das Jahr 2010 eine Investitionskostenpauschale von 16.157,37 EUR festgesetzt worden, und andererseits angegeben hat, nach Abzug der im Jahr 2010 bereits erhaltenen Abschlagszahlung in Höhe von 11.146,61 EUR verbleibe für das Jahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 5.010,76 EUR - geht offenbar davon aus, dass im Jahre 2011 die Investitionskostenpauschale lediglich für die Investitionskosten des Jahres 2010 zu bewilligen sind, von der der im Jahre 2010 erbrachte Abschlag gemäß § 4 Abs. 3 Amb PF FV in Abzug zu bringen ist. 29 Dies ist unzutreffend. Mit dem Antrag vom 25. Januar 2011 begehrt die Klägerin zu Recht - neben der Abrechnung der Investitionskosten für das Jahr 2010 - die Investitionskostenpauschale für die Investitionen des Jahres 2011. 30 Der Beklagte verwechselt offensichtlich den für die Berechnung der Investitionskostenpauschale maßgeblichen Zeitraum der für die Investitionskosten relevanten Pflegestunden mit dem Bewilligungszeitraum. Bewilligungszeitraum für die Investitionskostenpauschale des Jahres 2011 ist das Jahr 2011, lediglich für deren Berechnung ist auf die für die Investitionskosten relevanten Pflegestunden des Jahres 2010 abzustellen - die im Übrigen auch für die Investitionskostenpauschale des Jahres 2010 maßgeblich sind. 31 Den Bestimmungen des § 4 Amb PF FV ist eindeutig zu entnehmen, dass der bis zum 1. März eines Jahres zu stellende Förderantrag die Investitionen des laufenden Jahres betrifft und nicht lediglich eine nachschüssige Förderung der Investitionen des Vorjahres darstellt. Denn in § 4 Abs. 1 Amb PF FV heißt es, dass die Zuwendung jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März zu beantragen ist, und § 4 Abs. 2 Amb PF FV lautet, dass die Investitionskostenpauschale für das gesamte Jahr (Hervorhebung durch die Kammer) jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt wird. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schon im Jahre 2006 ausgeführt, dass hieraus deutlich wird, dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Amb PF FV genannten Termin um den 1. März des jeweiligen Förderjahres handelt, 32 vgl. Beschluss vom 23. Februar 2006 - 16 A 729/03 -. 33 Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Regelung des § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Amb PF FV. In § 4 Abs. 3 ist zunächst bestimmt, dass ambulante Pflegeeinrichtungen, die erstmalig ihren Dienst aufnehmen, eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Zuwendung erhalten und eine endgültige Abrechnung über die bis zum 1. März des folgenden Jahres vorzulegenden Angaben erfolgt. Anschließend heißt es, dass festgestellte Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen sind und Nachzahlungen mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen sind. Diese letztgenannten Regelungen zeigen deutlich auf, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass gleichzeitig mit der nachträglichen Abrechnung der Investitionskosten für das erste Betriebsjahr die Jahrespauschale für das laufende Jahr zu bewilligen ist. Denn andernfalls könnte keine Verrechnung bzw. eine gleichzeitige Nachzahlung und Leistung der nächstfälligen Jahrespauschale erfolgen. 34 Weiterhin spricht gegen das Verständnis des Beklagten, dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund auf einen bis zum 1. März gestellten Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Amb PF FV erst im Juli die Zahlung erfolgen soll, wenn es sich um Investitionskosten des Vorjahres handelt. Die Zahlung erst zum 1. Juli spricht vielmehr dafür, dass eine Lastenteilung erfolgen soll, nämlich derart, dass die Investitionskosten des laufenden Jahres vom Träger der Pflegeeinrichtung für das erste Halbjahr vorgestreckt werden und er dafür vorab die Investitionskosten des 2. Halbjahres erhält. Dies steht auch im Einklang mit der Begründung des Verordnungsentwurfs zu § 4 Amb PF FV. Dort heißt es: "Durch die jeweils hälftige vor- und nachschüssige Auszahlung der Pauschale wird bei der Beschränkung auf einen Zahlvorgang sowohl der Interessenlage des Zahlungspflichtigen als auch des Zahlungsempfängers Rechnung getragen", 35 vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, Gesetzestext, Rechtsverordnungen, Materialien, "notiert." 2000, S. 44. 36 Im Übrigen ist es gerade für kleinere ambulante Pflegedienste wirtschaftlich kaum verkraftbar, die gesamten laufenden Investitionskosten bis zum Juli des Folgejahres und damit bis 18 Monate vorzustrecken. Es macht auch keinen Sinn, den Betrieb eines Pflegedienstes für das erste Jahr durch die sofortige Möglichkeit einer Abschlagszahlung zu sichern, im Folgejahr den Betrieb aber zu gefährden, indem insoweit die laufenden Investitionskosten des Trägers des Pflegedienstes erst im darauffolgenden Jahr erstattet werden. 37 Den sich hieraus ergebenden Ansprüchen bezüglich der Investitionskostenpauschale ist der Beklagte mit seinem Bescheid vom 27. Juni 2011 nicht gerecht geworden. Neben der Investitionskostenpauschale für die pauschal zu erstattenden Investitionskosten für das Jahr 2011, für die die Klägerin - wie dargelegt - die formellen Anforderungen erfüllt, konnte die Klägerin für die im Jahr 2010 entstandenen Investitionskosten die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2010 verlangen. Insoweit hatte die Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2010 im Hinblick auf die Betriebsaufnahme im Juni 2010 zunächst gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Amb PF FV einen Abschlag in Höhe von 11.146,61 EUR und aufgrund der nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Amb PF FV gebotenen endgültigen Abrechnung einen weiteren Betrag in Höhe von 5.010,76 EUR erhalten. Der letztgenannte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 bewilligte Be-trag bezog sich - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur gebotenen Klarstellung erklärt hat - auf die Investitionskosten des Jahres 2010. Weitergehende Leistungen - für das Jahr 2011 - hat der Beklagte bislang nicht bewilligt. 38 Auf eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 hat die Klägerin aber einen Anspruch, da neben den formellen Voraussetzungen auch die in § 2 Amb PF FV geregelten materiellen Voraussetzungen eingehalten sind. 39 Die Kammer hat keine Bedenken, dass dem Erfordernis des § 2 Nr. 1 Amb PF FV entsprochen ist, wonach die Voraussetzungen des § 9 PfG NRW - hierzu zählen der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 SGB XI - zu erfüllen sind. Hinsichtlich des Abschlusses des Versorgungsvertrages wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Klägerin hat ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten auch eine vertragliche Regelung nach § 89 SGB XI (Vergütungsvereinbarung) geschlossen. 40 Auch die Voraussetzung des § 2 Nr. 2 Amb PF FV, wonach die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 80 SGB XI (a.F.; nunmehr § 113 SGB XI) einzuhalten sind, ist gewahrt. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, die Vorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung einzuhalten; Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 41 Schließlich liegt auch die Voraussetzung des § 2 Nr. 3 Amb PF FV, dass den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet werden, vor. Auch insoweit liegt eine ausdrückliche Erklärung der Klägerin vor, gegen deren Richtigkeit weder Zweifel erhoben worden noch erkennbar sind. 42 Die Höhe der der Klägerin für die Investitionen des Jahres 2011 zustehenden Investitionskostenpauschale beträgt antragsgemäß 27.698,34 EUR. 43 Dem liegt entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Amb PF FV zugrunde, dass für die Pauschale der Investitionskosten des Jahres 2011 maßgeblich auf die Höhe der Pflegeleistungen im Vorjahr, also im Jahr 2010 abzustellen ist. Im Jahre 2010 hat die Klägerin Pflegeleistungen im Wert von 175.852,33 EUR erbracht. Bei einem in der Vergütungsvereinbarung erfolgten Punktwert von 0,039 EUR hat die Klägerin 4.509.034,10 Punkte erzielt. Da nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 S. 2 Amb PF FV 10 Punkte einer Minute gleichzusetzen sind, ergeben sich 7.515,06 Leistungsstunden, für die bei einem Ansatz von 2,15 EUR gemäß § 3 S. 2 Amb PF FV sich eine Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 in Höhe von 16.157,37 EUR ergeben würde. 44 Vorliegend ist aber eine abweichende Berechnung geboten. Denn die Klägerin hat aufgrund der Betriebsaufnahme im Juni 2010 im Jahre 2010 lediglich 7 Monate Pflegeleistungen erbracht und nur insoweit relevante Investitionskosten gehabt. Im Jahre 2011 ist aber aufgrund einer ganzjährigen Pflegetätigkeit mit 12 Monaten Investitionskosten zu rechnen. In Anbetracht dessen sind die Pflegestunden für die 7 Monate des Jahres 2010 im Hinblick auf 2011 auf 12 Monate hochzurechnen. 45 Denn die Investitionskostenpauschale des Jahres 2011 wird nicht für die Investitionen der 7 Monate im Jahr 2010, sondern für die 12 Monate des Jahres 2011 bewilligt. Auch wenn die Pflegeleistungen des Vorjahres für die Ermittlung der Investitionskostenpauschale des Folgejahres maßgeblich sind, darf die tatsächliche Dauer des Betriebs nicht unberücksichtigt bleiben. 46 Hierfür spricht, dass der Betreiber eines Pflegedienstes, der im gesamten Vorjahr Pflegeleistungen erbracht hat, für das folgende gesamte Jahr keine vollständige Investitionskostenpauschale verlangen kann, wenn der Pflegedienst während dieses folgenden Jahres eingestellt wird. Bei einer Einstellung eines Betriebes vor dem 1. Juli des laufenden Jahres ist lediglich eine anteilige Investitionskostenpauschale zu bewilligen. Im Falle der Betriebseinstellung nach dem 1. Juli dürften insoweit ein teilweiser Widerruf und eine Teilrückforderung in Betracht kommen, 47 so auch VG Aachen, Urteil vom 27.4.2007 - 2 K 114/06 -. 48 Dementsprechend ist es konsequent, den Zeitraum der tatsächlichen betrieblichen Betätigung im Bewilligungszeitraum auch bei einer Betriebsaufnahme im Laufe des Vorjahres zu berücksichtigen und eine entsprechende Hochrechnung der Pflegeleistungen der tatsächlichen Betriebsmonate des Vorjahres im Hinblick auf den ganzjährigen Betrieb des Folgejahres auf das gesamte Jahr vorzunehmen. 49 Für diese Auslegung spricht auch die bis zum 31. Oktober 2003 geltende Regelung des § 5 Amb PF FV (GV. NRW 1996, 197), der für die Ermittlung der im Jahre 1995 geleisteten Pflegestunden eine Hochrechnung der seit dem 1. April 1995 erbrachten Leistungen vorgesehen hat. Ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs zu § 5 Amb PF FV, 50 vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., 51 ist die Hochrechnung für das volle Kalenderjahr vorzunehmen. Der Rechtsgedanke der Hochrechnung ist der Verordnung also nicht fremd. Es ist unschädlich, dass hier insoweit eine ausdrückliche Regelung fehlt, da für die damals geltende Regelung des § 5 im Hinblick auf das erstmalige Inkrafttreten dieser Verordnung in Anbetracht der erheblichen Zahl der hiervon betroffenen Einrichtungen, nämlich aller vorhandenen ambulanten Pflegeeinrichtungen, eine besondere Notwendigkeit bestanden hat. Demgegenüber geht es vorliegend lediglich um Einzelfälle einer nachträglichen Betriebsaufnahme eines Pflegedienstes. Die Klärung dieser Einzelfälle lässt sich auch ohne eine ausdrückliche Regelung durch eine sachgerechte Auslegung der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeleistungen nach dem Landespflegegesetz lösen. Sachgerecht ist es, - wie dargelegt - eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr vorzunehmen. 52 Hochgerechnet auf 12 Monate beträgt die Investitionskostenpauschale für das Jahr 2011 jedenfalls 27.698,34 EUR. Ausgehend von den im Jahre 2010 erbrachten Pflegeleistungen und damit erzielten 4.509.034,10 Punkten ergeben sich bei einer Hochrechnung für das Jahr 2011 (geteilt durch 7 Monate, multipliziert mit 12 Monaten) 7.729.772,6 Punkte. Nach der Gleichsetzung von 10 Punkten mit einer Minute errechnen sich 12.882,95 Leistungsstunden, die multipliziert mit dem Ansatz von 2,15 EUR eine Investitionskostenpauschale in Höhe von jedenfalls 27.698,34 EUR ergibt, die der Klägerin neben der bereits bewilligten Investitionskostenpauschale in Höhe von insgesamt 16.157,37 EUR für das Jahr 2010 zusteht. 53 Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass es unerheblich ist, ob der Beklagte inzwischen im laufenden Jahr eine weitere Investitionskostenpauschale bewilligt hat, da es sich insoweit unter Berücksichtigung der Pflegeleistungen des Jahres 2011 rechtlich nur um die Gewährung einer Investitionskostenpauschale für das Jahr 2012 handeln dürfte. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 55