Urteil
5 K 5197/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0920.5K5197.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2011, mit welchem er für rückständige Gewerbesteuern der O. -L. -GmbH für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von insgesamt 65.381,66 EUR in Anspruch genommen wird. 3 Die vorgenannte GmbH wurde ursprünglich im Jahr 2004 unter dem Namen "Q. B. GmbH" mit Sitz in C. gegründet (eingetragen im Handelsregister am 21. Juni 2004 [AG C. HRB °°°°]). Alleiniger Gesellschafter jener GmbH war - bis zuletzt - Herr B1. P. . 4 Nachdem zunächst Frau B2. und danach Frau I. als Geschäftsführerinnen im Handelsregister eingetragen waren, wurde der Kläger am 19. Oktober 2006 zum Geschäftsführer bestellt (eingetragen im Handelsregister am 3. Januar 2007 [AG C. HRB °°°°]). 5 Unter dem 17. November 2006 wurde die Firma der Gesellschaft in "E. Unternehmensberatung GmbH" geändert und der Sitz wurde nach E1. verlegt (eingetragen am 14. Mai 2007 [AG E1. HRB °°°°°] bzw. am 25. Mai 2007 [AG C. HRB °°°°]). 6 Eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 wurde für die GmbH bis einschließlich 31. Dezember 2007 nicht abgegeben. 7 Am 28. Dezember 2007 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2008 von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen. Zum neuen Geschäftsführer wurde ab dem 1. Januar 2008 Herr B3. P1. bestellt (eingetragen am 21. Februar 2008 [AG E1. HRB °°°°°]). Unter dem 1. April 2008 wurde der Sitz der GmbH nach X. verlegt (eingetragen am 24. April 2008 [AG X. HRB °°°°] bzw. am 28. Juli 2008 [AG E1. HRB °°°°°]). Ferner wurde am 28. Juli 2008 der Firmenname in O. -L. -GmbH geändert (eingetragen am 15. September 2008 [AG X. HRB °°°°]). 8 Da für die GmbH für das Veranlagungsjahr 2006 keine Steuererklärung abgegeben wurde, schätzte das Finanzamt E1. -Süd im Jahr 2008 die Besteuerungsgrundlagen und ermittelte für jenes Jahr zunächst einen Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 EUR. Mit Zerlegungsbescheid vom 4. April 2008 teilte das Finanzamt der Beklagten dementsprechend einen Anteil von 0,00 EUR zu (Bl. 16 der Beiakte/Heft 1). Die Beklagte setzte daraufhin ihrerseits die Gewerbesteuer mit Bescheid vom 25. April 2008 auf 0,00 EUR fest (Bl. 18 der Beiakte/Heft 1). 9 Nachdem der Finanzverwaltung Erkenntnisse über Veräußerungsgeschäfte bekannt wurden, korrigierte das Finanzamt X. -C1. im Jahr 2009 die Schätzung und ermittelte für das Jahr 2006 einen Messbetrag von 14.520,00 EUR, wovon der Beklagten mit Zerlegungsbescheid vom 11. Februar 2009 ein Anteil von 13.310,00 EUR zugeteilt wurde (Bl. 19 der Beiakte/Heft 1). Die Beklagte setzte demgemäß mit Bescheiden vom 27. Februar 2009 die Gewerbesteuer für das Jahr 2006 auf 59.895,00 EUR (mit Fälligkeit zum 2. April 2009) sowie Nachforderungszinsen in Höhe von 3.291,00 EUR fest (Bl. 21 f. der Beiakte/Heft 1). 10 Infolge eines Einspruchs durch das Steuerbüro Peter I1. gegen die Körperschaftssteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt X. -C1. den Messbetrag auf 13.085,00 EUR. Mit Zerlegungsbescheid vom 3. August 2009 teilte das Finanzamt X. -C1. der Beklagten insofern einen Anteil von 11.994,58 EUR zu (Bl. 24 der Beiakte/Heft 1). Auf der Grundlage dieses Zerlegungsbescheides setzte die Beklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 14. August 2009 gegenüber der O. -L. -GmbH die Gewerbesteuer für das Jahr 2006 auf neu 53.975,61 EUR fest. Mit Zinsbescheid vom selben Tage setzte sie ferner die Nachforderungszinsen für das Jahr 2006 auf neu 2.966,00 EUR fest. 11 Die festgesetzten Beträge wurden - auch in der Folgezeit - seitens der GmbH trotz Mahnung der Beklagten nicht beglichen. 12 Unter dem 25. Juni 2010 stellte des Finanzamt X. -C1. einen Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen der O. -L. -GmbH. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 (Az.: 252 IN 98/10) bestellte das Amtsgericht E2. einen vorläufigen Insolvenzverwalter (eingetragen in das Handelsregister am 27. Dezember 2010 [AG X. HRB °°°°]). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts E2. vom 8. Februar 2011 war die GmbH aufgelöst (gem. § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG v.A.w. eingetragen in das Handelsregister am 17. Februar 2011 [AG X. HRB °°°°]). 13 Vor diesem Hintergrund leitete die Beklagte ein Verfahren zur Prüfung einer Haftung u. a. auch des Klägers für die rückständigen Steuerschulden der GmbH ein. Mit Schreiben vom 2. August 2011 hörte die Beklagte den Kläger zum Erlass eines entsprechenden Haftungsbescheides an. Da sich der Kläger zunächst nicht meldete, erinnerte die Beklagte diesen an das Anhörungsschreiben unter dem 4. Oktober 2011. Hierauf teilte der Kläger mit, er habe das Anhörungsschreiben nicht erhalten, woraufhin die Beklagte dieses dem Kläger nochmals per Fax am 7. Oktober 2011 übersandte. Hierauf folgte seitens des Klägers keine Reaktion mehr. 14 Daraufhin erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Haftungsbescheid vom 18. November 2011. Die Haftungssumme beläuft sich nach diesem Bescheid auf: 15 Gewerbesteuer 2006 53.975,61 EUR 16 Zinsen 2006 2.966,00 EUR 17 Mahngebühr 52,00 EUR 18 Säumniszuschläge berechnet bis Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 8.387,50 EUR 19 Kosten 0,55 EUR 20 insgesamt 65.381,66 EUR 21 Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid u. a. aus, dass es der Kläger als Geschäftsführer unterlassen habe, die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 frist- und wahrheitsgemäß abzugeben. Insofern sei ihm die verspätete Steuerfestsetzung anzulasten. Durch die Nichtabgabe der Steuererklärung 2006 habe er die verspätete Steuerfestsetzung verschuldet und damit verursacht, dass die Forderung zu dem späteren Zeitpunkt nicht mehr realisiert werden konnte. Nach dem üblichen Gang der Veranlagungsarbeiten wäre es zu einer Festsetzung der Gewerbesteuerforderungen für 2006 zum Ende des Jahres 2007 gekommen. Ausweislich der ausgewerteten Kontoauszüge hätten zu Beginn des Jahres 2008 noch ausreichend Tilgungsmittel zur Verfügung gestanden. 22 Der Kläger hat am 12. Dezember 2011 gegen den Haftungsbescheid die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen das Vorliegen einer Pflichtverletzung sowie die von der Beklagten angenommene Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestreitet. Auch im Falle einer rechtzeitigen Abgabe einer Steuererklärung wäre die Zahlung der Steuerlast nicht möglich gewesen. Im Übrigen merkt der Kläger an, dass er nach seiner Erinnerung unmittelbar nach Übernahme des Amtes des Geschäftsführers bereits die Niederlegung betrieben habe. In der mündlichen Verhandlung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, dass der Kläger hauptberuflich selbstständiger Finanzberater sei und nur zum Schein als Geschäftsführer der GmbH in das Handelsregister eingetragen worden sei; der Kläger habe bereits etwa zwei Monate nach Übernahme der Tätigkeit das "Amt des Geschäftsführers" wieder niederlegen wollen. Er habe insoweit geglaubt, damit aus der Verantwortung gewesen zu sein. Belegen, etwa mit Urkunden oder anderweitigem, könne der Prozessbevollmächtigte des Klägers dies jedoch nicht. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Haftungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2011 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 I. Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. 31 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 191 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. der Abgabenordnung (AO), der nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung findet. Danach kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung des Klägers ergibt sich aus § 69 Satz 1 AO. Danach haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 33 a) Der Kläger war in der Zeit vom dem 19. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 alleiniger Geschäftsführer der GmbH und damit ihr gesetzlicher Vertreter (§ 34 Abs. 1 AO, § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbHG]). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, der Kläger sei nur "Scheingeschäftsführer" gewesen, führt dies - dieser Vortrag als wahr unterstellt - zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Haftungstatbestand des § 69 AO auch durch einen "Scheingeschäftsführer" erfüllt werden kann. Denn die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. 34 Vgl. BFH, Beschlüsse vom 13. Februar 1996 - VII B 245/95 -, und vom 14. September 1999 - VII B 33/99 -, sowie VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2006 - AN 11 K 06.00141 -, jeweils zitiert nach juris. 35 b) Der Kläger hat die ihm aufgrund seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer obliegenden steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Als Geschäftsführer wäre es im Jahr 2007 namentlich seine Pflicht gewesen, für die GmbH die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 rechtzeitig abzugeben. 36 Die Pflicht eines Geschäftsführers zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für eine GmbH ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 14a Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) i.V.m. dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 2007, BStBl. 2007 I, S. 89. Danach waren Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 2006 bis spätestens zum 31. Mai 2007 bzw. bei steuerlich beratenen Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2007 abzugeben. Nach Ziffer II (3) des vorzitierten Erlasses konnten diese Fristen nur aufgrund begründeter Einzelanträge verlängert werden. 37 Die für die GmbH abzugebende Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 wurde im Jahr 2007 nicht beim Finanzamt eingereicht; auch ein Antrag auf Fristverlängerung wurde seitens des Klägers nicht gestellt. 38 c) Der Kläger hat diese Pflichtverletzung auch zu verschulden. Er hat die ihm obliegende Pflicht zumindest grob fahrlässig verletzt. 39 Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet ist und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dabei kann sich der Vertreter im Sinne von § 34 AO nicht darauf berufen, er habe die Pflichten nicht gekannt. Sofern dem Vertreter die steuerlichen Pflichten nicht geläufig sind, hat er sich entsprechende Kenntnisse anzueignen. 40 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2011 - 5 L 1103/11 -, juris. 41 Der Geschäftsführer kann sich auch nicht ohne weiteres etwa durch die Beauftragung einer Steuerberatungsgesellschaft exkulpieren; auch in einem solchen Fall ist der Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreit, wenn er sich nicht persönlich in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße aktiv darum bemüht hat, sich über seine steuerlichen Erklärungspflichten zu informieren. 42 Vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2006 - VII B 163/05 -, juris. 43 Auch ein sog. Scheingeschäftsführer kann sich nicht etwa damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Eine lediglich nominell zum Geschäftsführer bestellte Person kann sich nicht damit entlasten, dass sie keine Möglichkeit gehabt hat, ihre rechtliche Stellung als Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft zu verwirklichen und die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Der Scheingeschäftsführer muss insoweit alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte ergreifen. 44 Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2006 - AN 11 K 06.00141 -, a.a.O. 45 Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers behauptet worden, dass bereits im Jahr 2007 für die GmbH eine Steuerberatungsgesellschaft tätig gewesen ist. Soweit der Kläger lediglich pauschal behauptet hat, er habe direkt nach seiner Bestellung zum (Schein-)Geschäftsführer die Niederlegung betrieben, bleibt auch dieser Vortrag ohne Substanz. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Anstrengungen er im Einzelnen insoweit unternommen hat. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er diesbezügliche Bemühungen des Klägers nicht belegen könne. Da der Kläger hauptberuflich Finanzberater ist, müssen ihm die aus einer nominellen Übernahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer resultierenden rechtlichen Konsequenzen vielmehr hinreichend bekannt gewesen sein. 46 d) Weiterhin liegt auch der erforderliche Haftungsschaden im Sinne des § 69 Satz 1 AO vor. Der Schaden besteht hier darin, dass die Ansprüche der Beklagten aus dem Steuerschuldverhältnis gegen die GmbH in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von insgesamt 65.381,66 EUR nicht erfüllt worden sind. Der Kläger haftet danach für die noch ausstehende Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 53.975,61 EUR einschließlich Nachforderungszinsen (2.966,00 EUR), Säumniszuschlägen (8.387,50 EUR), Mahngebühr (52,00 EUR) und Kosten (0,55 EUR) nach §§ 69, 37 Abs. 1, 3 Abs. 4, 337 AO i.V.m. § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). 47 Die Gewerbesteuerforderung für das Jahr 2006 ist gegenüber der GmbH durch Steuerbescheide vom 27. Februar 2009 und 14. August 2009 bestandskräftig festgesetzt worden. Die Nachforderungszinsen beruhen auf den bestandkräftigen Zinsbescheiden der Beklagten vom 27. Februar 2009 und 14. August 2009. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Steuerfestsetzung sowie die Festsetzung der Nachforderungszinsen bereits gemäß § 166 AO gegen sich gelten lassen muss, sind in Bezug auf die vorgenannten Bescheide rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Steuerfestsetzungen beruhen auf den entsprechenden Zerlegungsbescheiden des Finanzamtes X. -C1. ; unter Berücksichtigung des danach der Beklagten zuletzt zugesprochenen Anteils vom Messbetrag in Höhe von 11.994,58 EUR ist die Gewerbesteuer unter Anwendung des im Jahr 2006 maßgeblichen Hebesatzes der Stadt C. von 450 % rechnerisch zutreffend ermittelt worden (11.994,58 EUR x 4,5 = 53.975,61 EUR). Dass der Messebetrag fehlerhaft sein könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Auch die Nachforderungszinsen wurden gemäß §§ 233a, 238 AO zutreffend berechnet. 48 Die Haftung erstreckt sich gemäß § 69 Satz 2 AO auch auf die infolge der Pflichtverletzung angefallenen Säumniszuschläge. Diese wurden ordnungsgemäß nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für einen Zeitraum von 5 Monaten (April 2009 bis August 2009) auf die fällige Forderung in Höhe von 59.895,00 EUR (5 x 598,50 EUR) sowie für einen Zeitraum von weiteren 10 Monaten (September 2009 bis Juni 2010) auf die Forderung in Höhe von 53.975,61 EUR (5 x 539,50 EUR) erhoben. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die bis zur Änderung der Steuerfestsetzung bereits verwirkten Säumniszuschläge unberührt. 49 Gegen die Einbeziehung der Portokosten und der Mahngebühr in Höhe von 52,00 EUR bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diese sind als steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 37 AO, auf die sich die Haftung des § 69 Satz 1 AO bezieht. Darunter fallen gemäß § 3 Abs. 4 AO auch Kosten der Zwangsvollstreckung, vgl. § 337 AO, wobei gemäß § 1 Abs. 2 AO für die hier in Frage stehenden Realsteuern § 20 VwVG NRW gilt, wonach - abweichend von § 337 Abs. 2 AO - auch Mahnkosten erhoben werden können. 50 e) Die im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme erforderliche Kausalität der Pflichtverletzung des Klägers für den eingetretenen Haftungsschaden liegt vor. An der Kausalität fehlt es nur dann, wenn der Steuerschuldner bereits im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bzw. spätestens dann, wenn die Gemeinde ihre Steuerforderung ohne Pflichtverletzung hätte geltend machen können, zahlungsunfähig gewesen ist, sodass die Erfüllung der Steuerforderung auch ohne die Pflichtverletzung mangels liquider Mittel nicht in Betracht kam. Andererseits ist für die Annahme der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung ausreichend, dass eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des Gläubigers der Steuerforderung vereitelt wurde. 51 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2011 - 5 L 1103/11 -, a.a.O. 52 Der Kläger wäre, wie ausgeführt, nach den entsprechenden steuerlichen Vorschriften zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2006 bis zum 31. Mai 2007 verpflichtet gewesen, worauf die entsprechenden Grundlagenbescheide des Finanzamtes und sodann der Festsetzungsbescheid der Beklagten zeitnah hätten ergehen können. Unter Zugrundelegung der üblichen Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten, wäre eine Festsetzung im September 2007 erfolgt, sodass die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig geworden wäre (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO). Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechende Forderung zu jener Zeit (Ende 2007/Anfang 2008) nicht hätte durchgesetzt werden können. Vielmehr belegt die seitens der Beklagten vorgenommene Kontoauswertung, dass die GmbH zu jener Zeit noch zahlungsfähig war. Auch ist in dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 3. Mai 2011 (Bl. 50 ff. der Beiakte/Heft 1) ausgeführt, dass nach Angaben des (späteren) Geschäftsführers die "Ursache für die Insolvenz" der GmbH erst "die erfolgte Steuernachforderung des Finanzamtes X. -C1. aus dem Jahr 2009 gewesen sei." Zuguterletzt bleibt anzumerken, dass die GmbH Ende 2007/Anfang 2008 noch über mehrere - zum damaligen Zeitpunkt überwiegend nicht belastete - Eigentumswohnungen verfügt hat, deren Werthaltigkeit sich dem Insolvenzgutachten entnehmen lässt (z.B.: Amtsgericht I2. -X1. , Grundbuch von X1. -F. , Blatt 15672, Wert lt. Insolvenzgutachten: 6.303,- EUR; Amtsgericht I2. -X1. , Grundbuch von X1. -F. , Blatt 15675, Wert lt. Insolvenzgutachten: 16.279,- EUR; Amtsgericht I2. -X1. , Grundbuch von X1. -F. , Blatt 15676, Wert lt. Insolvenzgutachten: 9.212,- EUR; Amtsgericht I2. -X1. , Grundbuch von X1. -F. , Blatt 15677, Wert lt. Insolvenzgutachten: 21.537,- EUR; Amtsgericht C. , Grundbuch von I3. , Blatt 2561, Wert lt. Insolvenzgutachten: 31.578,- EUR). Die Gewerbesteuerforderung wäre mithin augenscheinlich zu realisieren gewesen. Auch die Nachforderungszinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten beruhen insoweit auf der Pflichtverletzung des Klägers. 53 f) Schließlich ist die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner weder gemäß § 191 Abs. 3 AO noch gemäß § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt nach Satz 2 grundsätzlich vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt nach Satz 3 erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Im vorliegenden Fall fällt die Pflichtverletzung des Klägers - namentlich die Nichtabgabe der Steuererklärung - in das Jahr 2007, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2007 begann und erst mit Ablauf des Kalenderjahrs 2011 endete. Auch war die Steuerforderung nicht bereits vor Erlass des Haftungsbescheides verjährt, vgl. §§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 228 AO. 54 g) Auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind der Beklagten bei ihrer Entscheidung zur Inanspruchnahme des Klägers nicht unterlaufen. 55 Die Beklagte hat vor Erlass eines Haftungsbescheides gemäß § 191 AO ihr Ermessen sowohl dahingehend auszuüben, ob sie einen Haftungsbescheid erlässt (Entschließungsermessen), als auch dahingehend, wer als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll (Auswahlermessen). 56 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2011 - 5 L 1103/11 -, a.a.O. 57 Vorliegend ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich für eine Geltendmachung des Haftungsanspruchs entschieden hat. Bei einer Unbeibringlichkeit der Steuer gegenüber dem Erstschuldner ist eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Die Inanspruchnahme der GmbH selbst als Steuerschuldnerin blieb erfolglos und war nach endgültiger Löschung im Handelsregister auch nicht mehr erfolgsversprechend. Auch das Auswahlermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt, indem auch Herr B3. P1. mit weiterem Haftungsbescheid ebenfalls vom 18. November 2011 in Anspruch genommen wurde. Beide Haftungsschuldner haften als Gesamtschuldner. 58 2. Die von der Beklagten im angefochtenen Haftungsbescheid weiterhin ausgesprochene Zahlungsaufforderung ist schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 219 Satz 1 AO. Wie ausgeführt, ist der Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden. Die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Vorgehen gegen die GmbH war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zahlungsaufforderung nicht mehr aussichtsreich. 59 Nach alledem war die Klage daher vollumfänglich abzuweisen. 60 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 IV. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 62