Urteil
5 K 5183/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine statische, herkömmliche Werbeanlage am Straßenrand begründet in der Regel keine konkrete Verkehrsgefährdung; eine abstrakte Ablenkungsmöglichkeit reicht nicht aus.
• Für die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und die Fahreignung des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers maßgeblich; nur bei besonderer Auffälligkeit oder außergewöhnlicher Verkehrslage besteht ein Ausnahmefall.
• Ein generelles Banngebiet (z. B. 40 m vor einer Signalanlage) für statische Werbeanlagen lässt sich aus allgemeinen Blickverhaltensstudien nicht ableiten; wissenschaftliche Hinweise begründen ohne konkrete Indikatoren keine Unzulässigkeit.
• Voraussetzungen des Bauordnungsrechts (§§ 13, 19 BauO NRW) und der StVO (§ 33 Abs. 2 StVO) sind bei der Abwägung zu prüfen; fehlt die konkrete Gefährdung bzw. ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr, ist die Baugenehmigung zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Keine Verkehrsgefährdung durch statische Werbeanlage nahe Signalanlage • Eine statische, herkömmliche Werbeanlage am Straßenrand begründet in der Regel keine konkrete Verkehrsgefährdung; eine abstrakte Ablenkungsmöglichkeit reicht nicht aus. • Für die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und die Fahreignung des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers maßgeblich; nur bei besonderer Auffälligkeit oder außergewöhnlicher Verkehrslage besteht ein Ausnahmefall. • Ein generelles Banngebiet (z. B. 40 m vor einer Signalanlage) für statische Werbeanlagen lässt sich aus allgemeinen Blickverhaltensstudien nicht ableiten; wissenschaftliche Hinweise begründen ohne konkrete Indikatoren keine Unzulässigkeit. • Voraussetzungen des Bauordnungsrechts (§§ 13, 19 BauO NRW) und der StVO (§ 33 Abs. 2 StVO) sind bei der Abwägung zu prüfen; fehlt die konkrete Gefährdung bzw. ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Klägerin beantragte die Genehmigung für ein doppelseitiges, beleuchtetes City-Star-Board auf eigenem Grundstück an der E.-Straße 246 und wollte im Gegenzug eine ältere Werbeanlage an einem Nachbarhaus entfernen. Die geplante Anlage ist ein statisches Werbeelement auf einem Monofuß mit lichter Durchgangshöhe 2,50 m und einer Werbefläche von ca. 2,866 x 3,866 m, etwa 3,50 m von der Fahrbahnkante entfernt. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich an einer stark befahrenen Bundesstraße nahe Kreuzungen, Ampeln, einer Straßenbahnstrecke und einer Haltestelle; die Signallichtanlage zur Auffahrt auf die A 40 liegt ca. 30 m hinter dem vorgesehenen Standort. Die Behörde lehnte den Bauantrag mit Hinweis auf Gefährdung von Verkehrsordnung und -sicherheit (BauO NRW, Nähe zu Signalanlage) ab und berief sich unter anderem auf eine publizierte Blickverhaltensanalyse. Die Klägerin bestritt eine konkrete Verkehrsgefährdung und beantragte gerichtliche Durchsetzung der Baugenehmigung. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Grundlagen: Baugenehmigungspflicht nach §§ 2, 63, 65, 68, 75 BauO NRW; Verbot der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nach § 19 BauO NRW; spezielle Schranke für Werbeanlagen § 13 Abs. 2 BauO NRW; Verbot der Beeinträchtigung nach § 33 Abs. 2 StVO. • Beurteilung der Gefährdungsschwelle: Zur Annahme einer Verkehrsgefährdung bedarf es nicht einer abstrakten, sondern einer konkreten Gefährdung, die sich aus den örtlichen Verhältnissen und der voraussichtlichen Wahrnehmungsfähigkeit des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers ergibt. • Ausnahmefall nur bei besonderer Auffälligkeit oder außergewöhnlicher Verkehrslage: Herkömmliche, statische Werbeanlagen ohne Bildwechsel erzeugen regelmäßig keine ablenkende Wirkung; eine Gefahr ist nur bei besonderer Gestalt, Blendwirkung, Überlagerung von Verkehrszeichen oder außergewöhnlicher Komplexität der Verkehrslage anzunehmen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die geplante Anlage ist weder in Gestalt noch Beleuchtung außergewöhnlich auffällig, verdeckt keine Verkehrszeichen und erzielt keine Blendwirkung. Die Verkehrslage am Standort ist zwar verkehrsreich, aber nicht derart unübersichtlich oder unfallträchtig, dass sie als außergewöhnlich schwierig zu qualifizieren wäre. • Wissenschaftliche Hinweise: Die vorgelegte Blickverhaltensstudie begründet keine generelle Sperrwirkung (z. B. 40-m-Regel) für statische Werbeanlagen; sie führt allenfalls Indizien an, nicht jedoch konkrete Ausschlusskriterien für den Einzelfall. • Schlussfolgerung: Mangels konkreter Gefährdung bzw. ernsthafter Beeinträchtigungsgefahr liegen weder Verstöße gegen § 13 Abs. 2 BauO NRW noch gegen § 33 Abs. 2 StVO vor; somit stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 BauO NRW nicht entgegen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Versagungsbescheid vom 6. Dezember 2011 auf und verpflichtet die Behörde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weil weder eine konkrete Verkehrsgefährdung nach § 13 Abs. 2 BauO NRW noch eine ernsthafte Beeinträchtigungsgefahr gemäß § 33 Abs. 2 StVO vorliegt. Die geplante statische Werbeanlage ist nicht besonders auffällig, verdeckt keine Verkehrszeichen und macht die verkehrliche Situation nicht außergewöhnlich schwierig; wissenschaftliche Studien begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keinen generellen Verbotsabstand. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.