Urteil
6 K 1706/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:0928.6K1706.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem freistehenden eingeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks I.----weg 1A in T. (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 538). Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Im H. 5 (Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 536), das sich in nordöstlicher Richtung an das Grundstück der Kläger anschließt und an der Ecke der Straßen I.----weg /Im H. liegt. Südlich der beiden Grundstücke, auf der westlichen Seite des I.----weges befindet sich eingeschossige Wohnbebauung, auf der östlichen Seite des I.----weges befinden sich zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehende Karte, die die Bebauungssituation vor Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens zeigt, Bezug genommen. Die Beigeladenen errichteten auf ihrem Grundstück auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 2. Mai 2006 sowie einer Nachtragsgenehmigung vom 29. August 2006 ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten nebst Garage, nachdem sie das zuvor auf dem Grundstück aufstehende eingeschossige Wohnhaus abgerissen hatten. Die Baugenehmigung erlaubt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zumindest zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss. Aufgrund eines Widerspruchs der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sowie der Widersprüche einiger weiterer Nachbarn überprüfte die Beklagte die Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens erneut und kam zu dem Ergebnis, dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Kläger nahmen daraufhin ihren Widerspruch sowie einen bei der Kammer gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1338/06) zurück. Anlässlich einer Ortsbesichtigung im Februar 2007 stellte die Beklagte eine abweichende Bauausführung u.a. im Bereich des Treppenhauses fest. Aufgrund dessen befürchtete die Beklagte das Entstehen eines - nicht genehmigten - dritten Vollgeschosses. Nach Aufforderung durch die Beklagte sagten die Beigeladenen zunächst den teilweisen Rückbau des Treppenhauses zu. Nachdem die Beklagte nach erneuter Ortsbesichtigung feststellte, dass das Vorhaben weiterhin nicht der Baugenehmigung entsprach, beantragten die Beigeladenen im Januar 2008 eine weitere Nachtragsgenehmigung, u.a. unter Vorlage des Nachweises der "Nicht-Vollgeschossigkeit" des Dachgeschosses. Die beantragte Nachtragsgenehmigung, die u.a. Änderungen im Treppenhausbereich sowie der Dachgauben beinhaltete, erteilte die Beklagte sodann unter dem 30. Januar 2008. Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung im Februar 2008 vermaßte ein Mitarbeiter der Beklagten das Dachgeschoss und berechnete daraufhin die Größe der Dachgeschossfläche erneut. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass das Dachgeschoss aufgrund einer Überschreitung von 8,53 m² ein Vollgeschoss darstelle und nicht der 2. Nachtragsgenehmigung entspreche. Die Beklagte forderte die Beigeladenen im März 2008 abermals auf, weitere Nachweise zur Geschossfrage vorzulegen und erließ eine Nutzungsuntersagungsverfügung wegen formeller und materieller Illegalität des Bauvorhabens. Die Kläger erhoben am 5. März 2009 Anfechtungsklage gegen die zweite Nachtragsgenehmigung (6 K 1425/08). Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die Genehmigung auf falschen Zahlen beruhe. Die Erhöhung des Gaubenmaßes in der Nachtragsgenehmigung führe dazu, dass es sich bei dem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handele. Das Wohnhaus erscheine nach außen wie ein dreigeschossiges Gebäude und füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung in dem Gerichtsverfahren gegen die zweite Nachtragsgenehmigung (6 K 1425/08) vom 27. April 2010 verständigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beigeladenen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Vermessung des bereits errichteten Dachgeschosses beauftragen würden. Die Kläger erklärten dazu, dass sie das Ergebnis des Vermessungsingenieurs akzeptieren würden, wenn schlussendlich eine Lösung gefunden werde, wonach das Bauvorhaben in zweigeschossiger Bauweise ausgeführt werde. Das Klageverfahren wurde am 21. September 2010 nach Klagerücknahme eingestellt. Mit Baugenehmigungsantrag vom 15. Januar 2011 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer weiteren Nachtragsgenehmigung unter Bezugnahme auf das Ergebnis des von ihnen aufgrund der Absprache in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 in Auftrag gegebenen Gutachtens der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure M. und T1. vom 6. August 2010. Wie im Gutachten vorgeschlagen, sei der Rückbau einer Dachgaube geplant, um die von den Gutachtern festgestellte Überschreitung der 3/4-Fläche im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 BauO NRW von 4,84 m² zu beseitigen. Mit Bescheid vom 18. März 2011 erteilte die Beklagte die beantragte dritte Nachtragsgenehmigung unter Aufhebung der in der zweiten Nachtragsgenehmigung enthaltenen Regelung hinsichtlich der Dachgauben. Dabei erklärte sie das Gutachten der Vermessungsingenieure M. und T1. ausdrücklich zum Bestandteil der Nachtragsgenehmigung. Die Kläger haben am 19. April 2011 die vorliegende Klage gegen die dritte Nachtragsgenehmigung erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, die angefochtene Genehmigung beruhe auf falschen "Zahlen" und das Bauvorhaben weise eine unzulässige Dreigeschossigkeit auf. Sie seien davon ausgegangen, dass der öffentlich bestellte Vermesser exakte Messungen durchführen werde, die dann zu einem entsprechenden Rückbau zur Zweigeschossigkeit führen würden. Die Messungen des Vermessers stimmten jedoch nicht mit denen der Beklagten überein. In einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren werde derzeit geklärt, ob sich der Verdacht des Betruges gegen die Vermessungsingenieure sowie die Mitarbeiter der Beklagten bestätige. Nach dem von ihnen selbst eingeholten Gutachten der Dipl.-Ing. E. vom 14. Oktober 2011 sei ein Rückbau von 14,9 m² erforderlich. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte "Nachtragsgenehmigung" vom 18. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Kläger seien durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 6 K 1425/08, 6 K 2241/08 und 6 K 1706/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in den genannten Verfahren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 18. März 2011 ist hinsichtlich nachbarrechtlicher Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen daran ist die angefochtene "Nachtragsgenehmigung", bei der die Kammer davon ausgeht, dass es sich im Verhältnis zur Ursprungsbaugenehmigung um ein "aliud" und nicht um einen schlichten Nachtrag handelt, nicht zu beanstanden. 1. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere halten das Wohnhaus und die Garage zur Grundstücksgrenze der Kläger die Vorgaben des § 6 BauO NRW ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Die Abstandflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Die für die südwestliche Gebäudeaußenwand des Wohnhauses unter zulässiger Inanspruchnahme der Halbierungsregel des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW mit 3 m ermittelte Abstandfläche liegt auf dem Baugrundstück selbst. Bei der genehmigten Garage handelt es sich um eine sog. Grenzgarage im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW, die eigene Abstandflächen nicht auslöst. Die Maße, die eine solche Garage einhalten muss, um die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW in Anspruch nehmen zu können, werden eingehalten. Hinsichtlich der Länge hält die Garage das zulässige Maß privilegierter Grenzbebauung (9 m je Nachbargrenze und 15 m insgesamt) ein. Die maximal zulässige Wandhöhe von 3 m wird durch die Garage der Beigeladenen sogar unterschritten. Denn ausweislich der Bauvorlagen schließt die südwestliche Wand der Garage auf einer Höhe von 130,25 üNN ab. Die für den unteren Abschluss der Wand maßgebliche natürliche Geländehöhe beträgt ausweislich des Lageplans an der östlichen Ecke der Garage 126,94 üNN und an der westlichen Ecke 128,78 üNN, im Mittel also 127,86 üNN. Die mittlere Wandhöhe beläuft sich damit auf 2,39 m. 2. Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften. Ausgangspunkt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens ist § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das geplante Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob sich das streitige Vorhaben in jeder Hinsicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist nämlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren. Das Gericht richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen des betroffenen Nachbarn. So ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. Sämtliche von den Klägern geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Frage der Vollgeschossigkeit des Dachgeschosses sind vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Nachbarschutz können die Kläger nur bei Verletzung des im Begriff "Einfügen" in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebots geltend machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 (mit weiteren Nachweisen). Das in § 34 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 Nr. 199 = BauR 1983, 449 = ZfBR 1983, 139, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = ZfBR 1994, 142 = UPR 1994, 148 und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, NVwZ 2000, 1050 = DVBl 2000, 192 = ZfBR 2000, 128; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen im dargestellten Sinne "rücksichtslos" beeinträchtigt werden. Das Vorhaben der Beigeladenen führt zwar auf Grund seiner Bauhöhe sowie des Bauvolumens zu gewissen Beeinträchtigungen. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger ist jedoch nicht gegeben. Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, juris, Beschlüsse vom 13. Januar 2005 - 10 B 971/05 -, juris, vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris, vom 21. März 2007 - 7 B 137/07 - und vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 -. Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude nicht die Rede sein. Die Situation auf dem Grundstück der Kläger wird sich zwar durch das Vorhaben der Beigeladenen ein Stück weit verschlechtern. Insbesondere wird den Klägern im Verhältnis zu der bisherigen Bebauung des Grundstücks mit einem eingeschossigen Gebäude durch das in Höhe und Volumen umfangreichere streitgegenständliche Vorhaben in gewissem Maße Aussicht und das Gefühl der Weite genommen. Aufgrund der gegebenen Situation führen diese Nachteile gleichwohl nicht dazu, dass das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtlos im Rechtssinne anzusehen wäre. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass sich mit der Bebauung lediglich dasjenige realisiert, was als latente Vorbelastung in der Situation bereits rechtlich vorgegeben war. Dass das Grundstück der Beigeladenen bisher nicht bis an die Grenzen des in dem maßgeblichen Gebiet rechtlich Zulässigen baulich genutzt worden ist, stellt sich als ein tatsächlicher Vorteil der Kläger dar, dessen Erhaltung jedoch nicht gesichert ist. Unter Betrachtung der Umgebungsbebauung und vor allem der Mehrfamilienhäuser I.----weg 2-4 zeigt sich, dass eine Bebauung mit zweigeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss zur Nutzung als Mehrfamilienhaus zulässig ist und die Kläger mit der Errichtung vergleichbarer Gebäude in der Umgebung durchaus rechnen mussten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch aufgrund seiner Höhe - Firsthöhe von 137,24 üNN - den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos ist. Denn auch hier orientiert es sich an der Umgebungsbebauung; die Mehrfamilienhäuser im I.----weg 2-4 weisen eine Firsthöhe von 136,43 üNN bzw. 137,00 üNN auf und stehen überdies am Hang unterhalb des streitgegenständlichen Vorhabens. Die Kläger haben bisher von der im Verhältnis zu ihrem Wohnhaus geringeren Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen profitiert, ohne dass sie jedoch einen Anspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes hätten. Dass die Beigeladenen nunmehr unter Ausnutzung des rechtlich Möglichen eine massivere Bebauung als die zuvor Vorhandene gewählt haben und nunmehr beide Grundstücke dichter bebaut sind, haben die Kläger hinzunehmen. Desweiteren führt zwar der Umstand, dass die Kläger nunmehr durch die zwei Balkone an der nordöstlichen Gebäudeseite sowie die Fenster in der südwestlichen Gebäudewand Einblicken in ihren Vorgartenbereich ausgesetzt sind und sich dort nicht mehr so ungestört aufhalten können, wie dies bisher der Fall gewesen ist, zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Rücksichtslos im Rechtssinne ist diese Beeinträchtigung jedoch nicht, zumal sich die Einblicke durch die Balkone aufgrund der Ausrichtung nach Nordosten in Grenzen halten dürften. Auch die nunmehr durch die Fensteröffnungen ermöglichte Einsichtnahme auf andere Bereiche des Grundstücks bzw. des Wohnbereichs der Kläger vermag von den Klägern nachvollziehbar als unangenehm empfunden werden, ist jedoch angesichts der Lage der Grundstücke in einem recht dicht bebauten Wohngebiet von den Klägern grundsätzlich hinzunehmen. Aufgrund der Ausrichtung der Grundstücke müssen die Kläger zudem eine wesentliche Verschattung ihres Grundstückes nicht befürchten. Hinsichtlich der Belichtung hält sich die Beeinträchtigung im Rahmen dessen, womit die Kläger angesichts der Nähe ihres Wohnhauses zur Grundstücksgrenze rechnen mussten. Die Beeinträchtigung ist im Übrigen bereits deshalb begrenzt, da sich das Vorhaben der Beigeladenen im Nordosten des Hauses der Kläger befindet. Dass die Kläger in andere Weise durch die bauliche Anlage der Beigeladenen unzumutbar beeinträchtigt werden, haben sie nicht vorgetragen und drängt sich auch sonst nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt haben und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.