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Beschluss

7 L 1061/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0928.7L1061.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Jentsch aus Bochum wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3936/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2012 wiederherzustellen, 5 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst bezug auf die Gründe der Verfügung, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller am 5. Februar 2012 gegen 7 Uhr morgens ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss, möglicherweise nach Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin geführt hat. Dies ist zwar nicht forensisch gesichert, da der Antragsteller weder eine Urinprobe abgeben konnte, noch sich einer Blutentnahme unterzogen hat. Allerdings hat der Antragsteller ausweislich des polizeilichen Berichts an das Straßenverkehrsamt vom 6. Februar 2012 den Amphetaminkonsum eingeräumt, nachdem er wegen auffälliger Fahrweise und deutlich sichtbarer, drogentypischer Ausfallerscheinungen darauf angesprochen worden ist. Diese Angaben muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Sein Einwand, ein belastbarer Beweis für den BTM-Konsum liege nicht vor, trägt nicht. Der Antragsteller hat die für ihn einfache Möglichkeit, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, indem er die Blutprobe entnehmen lässt, vereitelt, indem er am Vorfallstag weggelaufen ist und auch zu Hause nicht anzutreffen war. Nach gefestigter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, der die Kammer sich angeschlossen hat, kann ein Verhalten des Betroffenen, der seiner Obliegenheit zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 S. 2 VwGO) nicht nachkommt, bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen werden. 7 vgl., zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 16 B 989/12 -, m.w.N.; Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/12 -, juris, 8 Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am fraglichen Tage unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hat, als er mit seinem Kraftfahrzeug angehalten wurde. Das wird vom Antragsteller mit seiner Klage- und Antragsschrift zunächst nicht in Abrede gestellt; vielmehr beschränkt er sich darauf, die Beweisbarkeit mangels vorliegender forensischer Absicherung zu verneinen. Bei der polizeilichen Kontrolle am 5. Februar 2012 hat er für die geschulten Polizeibeamten deutlich erkennbar unter Drogeneinfluss gestanden, was diese übereinstimmend mit der unfallträchtigen Fahrweise und starken körperlichen Anzeichen, wie z.B. Zittern, Schweißausbruch trotz kalter Außentemperatur, nahezu fehlender Pupillenreaktion bei Lichteinfall, Lidflattern, geröteten Bindehäuten beschrieben haben. Ferner hat der Antragsteller die Polizeibeamten nachdrücklich gebeten, von einem entsprechenden Drogentest abzusehen, da er nicht viel genommen habe. Den Amphetaminkonsum in der Vergangenheit hat er ausdrücklich eingeräumt; dieser steht auch forensisch gesichert fest. Dem Antragsteller ist bereits wegen Fahrens unter Amphetamineinfluss am 2. Dezember 2006 die Fahrerlaubnis entzogen und erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und anschließender Durchführung eines Nachschulungskurses für drogenauffällige Fahranfänger im September 2008 wiedererteilt worden. Das Gutachten der Q. -GmbH vom 19. Juni 2008 weist aus, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge bereits seit seinem 16. Lebensjahr zunächst wöchentlich, später täglich Cannabis und ab dem 17. Lebensjahr Amphetamine eingenommen hat. Die Gutachter kommen aufgrund der Vorgeschichte und der Exploration des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass er eine fortgeschrittene Drogenproblematik entwickelt habe und eine positive Prognose eine stabile Abstinenz voraussetze, weil der Antragsteller zum kontrollierten Umgang mit Cannabis nicht in der Lage sei. 9 Insgesamt gesehen lässt nach obigen Grundsätzen die verweigerte Mitwirkung des Antragstellers an der Blutuntersuchung nur darauf schließen, dass er Drogen konsumiert hatte. 10 Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob es sich dabei um Cannabis gehandelt hat oder Amphetamine. 11 In beiden Fällen ist die Kraftfahreignung des Antragstellers ausgeschlossen. 12 Während dies im Falle der Einnahme von Amphetaminen als sog. harter Droge ohne weiteres gilt, 13 vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 - 7 L 602/12 -, m.w.N., nrwe, 14 schließt jedenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss die Kraftfahreignung aus, es sei denn, es handle sich um einen Erstkonsum, der hier aufgrund des vom Antragsteller in der Vergangenheit eingeräumten Cannabismissbrauchs auszuschließen ist. 15 vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2012, - 7 L 541/12 -, m.w.N., nrwe. 16 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, namentlich auch nicht mit Rücksicht auf den, seit den 5. Februar 2012 verstrichenen Zeitraum, der als gering zu betrachten ist und den Nachweis (dauerhafter) Drogenabstinenz des Antragstellers nicht ersetzen kann. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. 18