Beschluss
7 L 1085/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1004.7L1085.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4023/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2012 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 5 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller sind derzeit 21 Punkte zu berücksichtigen. 6 Zuvor waren gegen den Antragsteller auch die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung) und Nr. 2 StVG (erneute Verwarnung statt Aufbauseminar) ergriffen worden. 7 Bei der Verwarnung vom 29. Juni 2009 waren vier Geschwindigkeitsverstöße vom 18. September, 8. Oktober und 23. Oktober 2008 (jeweils 1 Punkt) und 9. Oktober 2008 (4 Punkte), ein Überholverstoß am 5. August 2008 (1 Punkt) sowie eine Verkehrsstraftat am 26. November 2008 (5 Punkte) mit insgesamt 13 Punkten rechtskräftig geahndet. 8 Bevor der Antragsteller dann im August/September 2009 freiwillig ein Aufbauseminar besuchte und die Teilnahmebescheinigung im September 2009 und damit innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars vorlegte, hatte er am 20. und 24. Juli 2009 zwei weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen, deren Bußgeldbescheide aber erst danach im Oktober bzw. November 2009 (jeweils 1 Punkt) rechtskräftig wurden. Beide Taten waren jedoch nach dem sogenannten Tattagsprinzip 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 und 3 C 34/07 -, jeweils juris 10 grundsätzlich mit der entsprechenden Punktzahl zu berücksichtigen, so dass der Antragsteller bei der Ausstellung der Seminar-Teilnahmebescheinigung am 5. September 2009 bereits 15 Punkte erreicht hatte; eine Reduzierung der Punkte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG um 2 Punkte auf 13 Punkte erfolgte deshalb nicht. 11 Als der Antragsteller mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG erneut schriftlich verwarnt wurde - an einem Aufbauseminar hatte er ja schon im August/September 2009 teilgenommen -, war eine weitere Ordnungswidrigkeit vom 9. September 2009 mit einem Punkt hinzugekommen, so dass der Antragsteller nunmehr 16 Punkte aufwies. Die Tatsache, dass der zugehörige Bußgeldbescheid erst am 21. November 2009 rechtskräftig wurde und deshalb dem Antragsgegner bei dieser zweiten Verwarnung noch nicht bekannt war / sein konnte - dasselbe gilt für den oben schon benannten Geschwindigkeitsverstoß vom 24. Juli 2009, dessen Ahndung erst am 7. November rechtskräftig wurde - und deshalb der Antragsgegner von (erst) 14 Punkten ausging, ist wegen des Tattagsprinzips rechtlich unerheblich. 12 Mit dem Handyverstoß vom 9. November 2011 (1 Punkt) und dem Geschwindigkeitsverstoß vom 23. März 2012 (3 Punkte - Rechtskraft 26. Mai 2012) ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 20 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Verfügung vom 13. August 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen. 13 Hinzu kommt noch, dass ein weiterer Überholverstoß vom 13. März 2012 (1 Punkt) seit dem 5. Juni 2012 rechtskräftig geahndet ist, so dass der Antragsteller zur Zeit sogar 21 Punkte aufweist. 14 Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines (wie vorgetragen) Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. 16